Aufenthaltsbestimmungsrecht

  • Hallöchen,


    Mein Ex hat das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für unsere 3 Jährige Tochter.


    Er möchte für zwei Wochen mit ihr ins Ausland in den Urlaub fahren und behauptet das er keine Einwilligung und Unterschrift von mir braucht.


    Kann man da rechtlich was machen? Oder braucht er tatsächlich keine Einwilligung und eine Unterschrift von mir? ||


    Liebe Grüße

  • Katja, herzlich willkommen im Forum.


    Aufenthaltsbestimmungsrecht hat primär etwas damit zu tun, dass dessen Inhaber bestimmen kann, wo das Kind wohnt, also seinen ständigen Aufenthalt hat.


    Aber, was spricht denn gegen den Urlaub im Ausland? 14 Tage, sehr überschaubar. Wohin soll es denn gehen?


    Herzlichst


    TK

  • Hallöchen,


    Dagegen spricht leider seine unpünktlichkeit und sein Verhalten mir gegenüber.


    Wenn er was von mir braucht bezüglich des Kindes ist man freundlich und wenn es mal nicht nach seiner Nase geht bin ich die Sch***pe die nichts vom Kind wissen will.


    Was ich noch dazu erwähnen sollte dass das Kind bei ihm wohnt.


    Soweit ich weiß soll es nach Kroatien gehen.

  • Hi,


    es geht hier wohl eher um ein Problem zwischen den Partnern als um eines mit dem Kind. Grundsätzlich kann ein Urlaub eine Entscheidung des täglichen Lebens sein, und bedarf nicht der Zustimmung des anderen Elternteils. Und wenn es keine Entscheidung des täglichen Lebens ist, dann hat das urlaubende Elternteil dann einen Anspruch auf Zustimmung durch das andere Elternteil, wenn das Reiseland sicher und die Unterkunft sorgfältig ausgewählt wurde. Bei Kroatien kann man wohl davon ausgehen. Wenn du es trotzdem nicht willst und meinst, gute Gründe zu haben, die dagegen sprechen (nicht die, die du hier angeführt hast), dann musst du eben klagen, dann überprüft das Gericht, ob der Urlaub dem Kindeswohl entspricht.


    Herzlichst


    TK

  • Wenn der Vater das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, kommt es gar nicht darauf an, ob der Urlaub eine Entscheidung des täglichen Lebens sein kann oder was timekeeper noch so daher schreibt. Der Vater hat dann das uneingeschränkte Recht, dahingehend allein zu entscheiden, benötigt keine Zustimmung und muss auch nicht über irgendwelche sicheren oder unsicheren Urlaubsziele diskutieren.

  • Stimmt, du hast Recht. Die rechtliche Unterscheidung wäre nur dann zu treffen, wenn die Mutter mit dem Kind in den Urlaub wöllte und die Eltern sich darüber nicht einig wären.


    Allerdings sollte man trotzdem aufpassen. Die Einreisebestimmungen mancher Länder sehen Zustimmungserfordernisse vor, die mit dem deutschen Familienrecht nicht übereinstimmen müssen.

  • Das kann nicht sein.


    Entweder handelt es sich um eine Umgangssache, wenn Reiseziel ungefährlich.


    Oder es handelt sich um eine Sorgerechtssache, wenn Reiseziel gefährlich. Und dann wird nach meiner Recherche die Urlaubsreise von den Gerichten als Teil des Aufenthaltsbestimmungsrechts gewertet. Da dies dem Vater allein zusteht, kann die Mutter aus familienrechtlicher Sicht nichts veranlassen.


    Anders dagegen wenn die Mutter mit Kind in den Urlaub will. Dann benötigt sie im Rahmen des Umgangs und bei ungefährlichem Reiseziel auch keine Zustimmung des Vaters. Bei gefährlichem Reiseziel dagegen würde sie die Zustimmung des Vaters benötigen.

  • Wir sind ja gar nicht so weit auseinander. Wenn das Reiseziel gefährlich ist, dann geht es eben abstrakt um das Kindeswohl. Und dann kann man familienrechtlich auch was tun. Aufenthaltsbestimmungsrecht ist kein absoluter kontrollfreier Raum, einerlei, wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat. Wobei ja noch die Frage aufkommt, bei welcher Dauer eines Aufenthalts im Ausland wir überhaupt von der Alltagsentscheidung des täglichen Lebens auf Aufenthaltsbestimmungsrecht übergeleitet wird.


    Also, man muss sich schon den Einzelfall genau angucken. Deshalb ja auch meine Frage nach dem Urlaubsziel. Wobei für mich Kroatien kein Thema ist. Aber, es gibt ja auch andere Reiseziele.


    Herzlichst


    TK

  • Wenn ein Urlaub entweder eine Alltagsentscheidung ist oder von Gerichten als Teil des Aufenthaltsbestimmungsrechts bewertet wird, was soll die Mutter, die weder über die Alltagsentscheidungen beim Vater befinden kann und ihr auch nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht, dann tun können?


    Die Dauer ist unerheblich, weil die Unterscheidung zwischen Alltagsentscheidung und Sorgerecht beim Vater gar nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Ob er mit dem Kind drei Tage an die Nordsee reist, 4 Wochen nach Kroatien fährt oder in die Ukraine auswandern wird. Er hat dazu vollumfänglich und alleinig das Entscheidungsrecht und die Mutter keinerlei Handhabe.


    (Man könnte höchstens noch weiter spinnen und die Mutter die Rückübertragung des gemeinsamen oder die Übertragung des alleinigen ABR beantragen, was bei einem Urlaub aber völlig absurd wäre. Außerdem könnte sie eine Kindeswohlgefährdung anzeigen, was bei Urlauben mMn ebenso nicht zum erhofften Ergebnis führen wird.)