Nachehelicher Unterhalt+ falsch berechnet

  • Ja wir verstehen es auch nicht


    Im Wortlaut leicht abgearbeitet


    Das zusammenge-

    rechnete Einkommen der Eltern von 3.950,00 € ist der Berechnung des Kindesun-

    terhalts zugrunde zu legen. Dieser berechnet sich somit nach Einkommensstufe 7

    der Düsseldorfer Unterhaltstabelle. In der ersten Altersstufe ist ein Unterhalt von

    539,00 € zu zahlen.

    Der Kindesvater ist aufgrund seines Einkommens (2.800,00 €) verpflichtet, Kindes-

    unterhalt nach Einkommensgruppe 4 (456,00 € abzüglich des hälftigen Kindergel-

    des von 109,50 €) zu zahlen. Die Differenz ist von der Kindesmutter zu tragen. Bei

    der Ermittlung des Anspruchs auf nachehelichen Ehegattenunterhalt ist diese Diffe-

    renz vom Einkommen der Antragstellerin abzuziehen.

  • Das zusammengerechnete Einkommen der Eltern von 3.950,00 € ist der Berechnung

    des Kindesunterhalts zugrunde zu legen.

    Falsch.


    Der Kindesvater ist aufgrund seines Einkommens (2.800,00 €) verpflichtet, Kindes-

    unterhalt nach Einkommensgruppe 4 (456,00 € abzüglich des hälftigen Kindergeldes

    von 109,50 €) zu zahlen.

    Richtig.


    Die Differenz ist von der Kindesmutter zu tragen.


    ???

    Die Mutter leistet ihren Unterhalt doch durch Betreuung und Unterkunft etc. ab.

  • Hallo,


    Das zusammenge-

    rechnete Einkommen der Eltern von 3.950,00 € ist der Berechnung des Kindesun-

    terhalts zugrunde zu legen.

    geht es hier um das Netto ( zusammen beider Eltern), oder um das bereinigte Netto (beider Eltern).


    Zusammen gerechnet werden die Einkommen beider Eltern nur, wenn der Unterhaltsberechtigte über 18 Jahre alt ist, oder wenn ein Wechselmodell vorliegt.


    edy

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  • Hallo Melisse,


    So langsam kommen verschieden Zweifel auf:


    Kommen die Schreiben wirklich von einem Fachanwalt für Familienrecht?


    Würde ihm mitteilen, dass die Einkommen der Eltern nicht addiert werden, und fragen, was mit der Bereinigung deines Einkommen ist?


    edy

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  • Melisses Partner ist anwaltlich vertreten. Melisse sollte diesen seine Arbeit machen lassen und sich dort nicht reinhängen, zumal es sich hier ja um einen Anwaltsprozess handelt und der Partner mit eigenem Vortrag sowieso ausgeschlossen ist.

    Dass der Gegenanwalt Fachanwalt für Familienrecht sei, hat sie bisher nicht geschrieben.

    Es kann aber durchaus sein, dass er es besser weiß und versucht, hier zu blöffen, wenn dies auch ziemlich plump wäre.

  • Hallo,


    Melisses Partner ist anwaltlich vertreten. Melisse sollte diesen seine Arbeit machen lassen und sich dort nicht reinhängen,


    Habe nichts vön persönlich geschrieben!


    edy

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  • Ich wollte nur mal eure Meinung hören, klar lass ich den Anwalt die Arbeit machen 👍 und ja, unser Anwalt ist speziell für Familiensachen zuständig. Ihr Anwalt ist eigentlich für Verkehrsrecht zuständig.

    Trotha

    Heißt das, bei dem Gerichtstermin muss mein Freund gar keine Aussage machen? Oder muss Jeder noch persönlich Stellung nehmen?

  • Hallo Trotha,


    den Link als Beleg deiner Aussage verstehe ich nicht.

    Hier geht es doch um den Unterschied von Spezialist und Fachanwalt.


    Dann sehe ich hier auch einen Verstoß gegen die Forenregeln, es ist ein Link zu einer Anwaltskanzlei.


    Gruß


    frase

  • Hi edy,


    die Zweifel kamen mir auch. Ich denke mal, ME hat da was falsch verstanden. Es geht bei dem addierten Einkommen nicht um das Einkommen der getrennt lebenden Eltern, sondern um das Einkommen von ihr und dem Vater, ist nur eine Vermutung, aber ein wenig mehr nachvollziehbar. Aber, das wird sich in der mündlichen Verhandlung aufklären.


    Ich hatte schon weiter oben darauf hingewiesen, dass es durchaus üblich ist, mehr einzufordern als es vielleicht der gängigen Rechtsprechung nach ist. Macht sich gut beim Mandanten, und im Gerichtsverfahren hat man mehr Puffer für einen Vergleich. Man kann also leichter und großzügiger nachgeben. So etwas schafft also einfach Flexibilität.


    Noch eine Anmerkung zum Anwalt: "Fachanwalt für ....." ist in 9 von 10 Fällen zwar schön, wenn man ihn hat, den Fachanwaltstitel, aber aussagefähig ist der nun wirklich nicht. Es macht Sinn, einen Fachanwalt aufzusuchen, wenn es um sehr spezielle (technische) Probleme geht, im Familienrecht dann, wenn es z.B. um Unterhaltsfragen etwa bei Selbständigen geht. Welche Rückstellungen relevant sind und welche nicht.


    Anwälte haben mit der Referendarszeit, Studienzeit, 2 Staatsexamina etwa 8-10 Jahre Ausbildung hinter sich. Sie haben gelernt, sich grundsätzlich in Probleme einzuarbeiten und sie sich zu erarbeiten. Und die Problematik in diesem Fall hier - das ist doch Standard.


    Noch ein Hinweis: der Lebensgefährte muss nur erscheinen, wenn das persönliche Erscheinen angeordnet ist. Ob es sinnvoll ist, das ist mit dem Anwalt abzustimmen.


    Herzlichst


    TK

  • Hi, trotzdem rätsele ich da noch, einfach weil es abwegig ist und in so einem doch relativ simplen Fall jeder, wirklich jeder Anwalt wissen sollte, wie es geht. Vielleicht auch ein Übertragungsversehen, häufig wird ja dann in Standartfällen im Vorzimmer ergänzt, das kann natürlich auch mal schief gehen. Nun ja, der Gerichtstermin wird weiter bringen.


    Etwas off topic, trotzdem passt es hier (zumindest zum Lächeln) ganz gut hin, was Übertragungsfehler angeht. Vor vielen Jahren gab es ein Nachtbackverbot für Bäcker, bis etwa 3.00 Uhr in der Früh. Einem Betrieb wurde vorgeworfen, dagegen ständig zu verstoßen. In der Gerichtsverhandlung fragte der Richter hartnäckig nach, ob denn da auch junge attraktive Frauen arbeiten würden, ob man sich das mal anschauen könnte. Große Ratlosigkeit bei allen Verfahrensbeteiligten. Das Vorzimmer des Anwalts hatte aus dem Nachtbackverbot ein Nacktbackverbot gemacht.


    Also, abwarten.


    TK

  • den beschriebenen Fall zum Nachtbackverbot gab er übrigens nie, dieser ist offensichtlich frei erfunden.


    Tatsächlich versprach sich Jens Riewa als Tagesschausprecher und verkündete 1996 in der Tagesschau, das Nacktbackverbot sei aufgehoben worden.


    Das Nachtbackverbot galt in den alten Bundesländern bis Nov. 1996 von 22 - 04 Uhr.


    Entsprechende Verstöße gegen dieses Verbot wären auch gar nicht durch Anwälte, sondern durch die Gewerbeaufsicht verfolgt worden.

  • Hi,


    doch den Fall gab es, verhandelt beim Amtsgericht in Frankfurt/Main. Der Fall passierte 1991. Der Streit ging seinerzeit darum, ob man den (altmodischen) Backofen, der etwa 2 Stunden Vorlaufzeit hatte, schon während der Backverbotzeit anheizen durfte, damit dann mit dem Backen zügig anfangen konnte oder aber, ob das Backverbot auch die Anheizphase umfasste. Es ging um eine türkische Familienbäckerei.


    TK

  • Hallo Leute, wir haben mittlerweile die leichte Vermutung, daß die Dame einen Nebenjob macht, allerdings hat sie das bis jetzt nie angegeben. Wie kann man da Auskunft bekommen? Der Termin vom Gericht zur Verhandlung ist in 2 Wochen. Den Termin mit seinem Anwalt ist am Mittwoch, da werden wir das natürlich auch noch ansprechen. Aber vll könnt ihr mir ja schon mal eine vorläufige Auskunft geben. Liebe Grüße!