Trennung von Freundin mit baldigem Kind

  • Guten Tag,


    Ich habe mal ein Anliegen. Meine noch Freundin und ich erwarten ein gemeinsames Baby. Leider läuft es so schlecht zwischen uns das es durchaus sein kann das unsere Beziehung schon vor der Geburt in die Brüche geht. Das ich an das Kind unterhalt zahlen muss ist klar. Ich habe gelesen das ich aber auch an meine Freundin bis zu drei Jahre zahlen muss. (Wir sind nicht verheiratet) .

    Nun meine Frage. Meine Freundin ist aktuell noch verheiratet mit einem anderen Mann. Muss ich dann trotzdem an sie zahlen wenn sie noch verheiratet ist, oder Würde das dann entfallen? Wie gesagt das ich für das Kind den Unterhalt zahle ist klar. Aber auch dann an meine vielleicht ex?


    Beste Grüße

  • Wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt noch verheiratet ist, ist es nicht dein (rechtliches) Kind. Ist die Scheidung bereits beim Familiengericht anhängig, könnte man deine rechtliche Vaterschaft über Urkunden herstellen. Diese würden aber auch erst mit Rechtskraft der Scheidung wirksam werden. Ist die Scheidung nicht vor der Geburt bei Gericht anhängig, muss man die bestehende Vaterschaft aus der Ehe gerichtlich anfechten.


    Unterhalt zahlen müsste man nach Klärung der rechtlichen Vaterschaft an das Kind, ggf. auch an den in Vorleistung gegangenen Ehemann.


    Darüber hinaus müsste man auch Betreuungsunterhalt an die Mutter zahlen, korrekt. Der Anspruch gegen dich, könnte mit einem anderen Anspruch der Mutter gegen den geschiedenen Ehemann gleichrangig sein. Sodann wäre der Unterhalt der Mutter haftungsmäßig zwischen den beiden Männern aufzuteilen.

  • Vielen Dank für deine Antwort, aber ist es denn auch nicht mein rechtliches Kind wenn ich vor der Geburt die Vaterschaft anerkenne? Wäre dann nicht der noch jetzige Ehemann raus aus der Sache wenn ich die Vaterschaft anerkenne?

  • Eine Vaterschaftsanerkennung wäre schwebend unwirksam. Sie wird erst dann wirksam, wenn entweder


    1) die Scheidung vor der Geburt des Kindes rechtskräftig ist + die Mutter der Vaterschaftsanerkennung urkundlich zustimmt


    oder


    2) die Scheidung vor der Geburt des Kindes bei Gericht anhängig war + die Mutter urkundlich zustimmt + der Ehemann urkundlich zustimmt + die Scheidung rechtskräftig ist.


    Ist zur Geburt des Kindes die Ehe weder geschieden noch eine Scheidung anhängig, kann die Vaterschaft des Ehemannes nur durch Gerichtsbeschluss aufgehoben werden (Vaterschaftsanfechtung).

  • Das ist auf jeden Fall denkbar und vielleicht auch der Regelfall. Konkret müsste man aber für die Rangfolge wissen, welche Form von Unterhaltsanspruch neben 1615l besteht, um es abschließend zu beurteilen. Der Fragesteller sollte sich aber auf den von Trotha genannten Regelfall einstellen und nach Klärung der Vaterschaft eine Betreuungsunterhaltszahlung einplanen. Je nach Einkommen kann dies eine enorm hohe Summe sein.

  • Ich versuche mal zu erklären, warum wir hier die Frage stellen.


    Es ist ja durchaus nicht unüblich, dass konkurrierende Unterhaltsansprüche eines verheirateten Partners bestehen. Etwa auch, wenn die Eltern noch die Ausbildung ihres nunmehr verheirateten Kindes finanzieren. Wir haben es hier, wie so häufig im Unterhaltsrecht mit Einzelpüfungen zu tun.


    Bei der "neues Kind von neuem Vater" gilt grundsätzlich: wenn schon vor der Schwangerschaft ein Unterhaltsanspruch der werdenden Mutter bestand und Unterhalt auch geleistet wurde, so erlischt dieser Anspruch nicht automatisch mit der neuen Situation. Dieser Anspruch gegen den Ehemann besteht fort. Allerdings führt die Schwangerschaft mit ihrem Mehrbedarf nicht zu einer Erhöhung des Unterhaltsanspruchs, dafür hat der glückliche werdende biologische Vater einzutreten. Auch für eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs wegen der Schwangerschaft.


    Hat die Mutter den Anspruch gegen ihren Noch-Ehemann bisher nicht geltend gemacht, obwohl er bestand, dann wird es etwas komplizierter. Ebenso, wenn der Noch-Ehemann sich weigert, weiterhin zu zahlen. In diesen Fällen wird das Gericht überprüfen, ob eine Verkürzung des Unterhaltsanspruchs auf der Zeitschiene in Betracht kommt. Es ist nämlich keinesfalls so, dass der Ex automatisch und immer bis zur Scheidung Unterhalt zahlen muss. Es gibt eine Reihe von Gründen für eine kürzere Laufzeit. Und ein Kind von einem anderen Mann, eine wenn auch nur vorübergehend andauernde eheähnliche Beziehung mit Folgen kann ein solcher Grund sein.


    TK

  • Also um es mal auf den Punkt zu bringen...es ist nicht so easy die rechtliche Vaterschaft für mich als biologischen Vater zu bekommen wenn meine Freundin aktuell noch verheiratet ist und auch die Scheidung nicht in die Wege geleitet ist? Für mich ist das alles leider nur sehr viel Fachchinesisch...also bitte so einfach wie möglich erklären:)

  • Hi,


    Vaterschaften werden nun mal nicht auf Zuruf rechtswirksam festgestellt. Das Kind hat einen Anspruch darauf, dass in Zweifelsfällen der biologische Vater gründlich ermittelt und festgestellt wird. Der Empfängniszeitraum ist ja sehr weit gefasst und das aus gutem Grund. Wir haben genug Fälle, in denen sich auch die Mütter absolut sicher sind, dass nur xy der Vater sein kann, und beim Test kam dann ganz was anderes heraus.


    Wenn jemand verheiratet ist, geht der Gesetzgeber zunächst einmal davon aus, dass das Kind ehelich ist. Das ist eine Vermutung, die jedoch widerlegt werden kann. Nur, dann muss man aktiv werden. Von alleine und durch Behauptungen wird eine Vermutung nicht widerlegt. Und - insoweit irren nicht nur Mütter mitunter. Es gibt auch Männer, die sich absolut sicher sind, dass sie der Vater eines Kindes sind, bis zum Test ....


    So Spinne, wir erfahren erst jetzt von dir, dass die Scheidung noch gar nicht in die Wege geleitet ist. Damit fällt die einfachste Option, gemeinsam zum Jugendamt zu gehen, dort eine Urkunde zu unterzeichnen, so dass das alles problemlos nach der Geburt über die Bühne geht, weg. Dann bleibt die erste Alternative, die Vaterschaftsanfechtung nach der Geburt. Da wir nicht mal wissen, ob denn das Ehepaar schon getrennt lebt, stellt sich für mich natürlich auch die Frage, woher denn die Gewissheit kommt, man sei der Vater des Kindes?


    TK