Nutzungsentschädigung für das Haus nach rechtskräftiger Scheidung

  • Hallo,


    Ich bin seit Juli 2020 rechtskräftig von meiner Ex-Frau geschieden.


    Wir haben in der Ehe ein Haus gemeinsam gekauft und sind auch beide zu jeweils 50% im Grundbuch eingetragen. Die Raten für die Finanzierung werden derzeit auch von beiden zur Hälfte getragen.


    Meine Ex Frau wohnt mit unseren beiden gemeinsamen Kindern noch immer im Haus. Für die Kinder bezahle ich natürlich den normalen Kindesunterhalt.


    Allerdings ist meine finanzielle Lage durch die höheren Lebenshaltungskosten inzwischen etwas angespannt. Daher habe ich darüber nachgedacht, was mir für meinen Teil des Hauses, das ich eigentlich nur bezahle aber nicht nutze, zusteht.


    Ich habe gelesen, dass es eine sogenannte Nutzungsentschädigung gibt. Diese scheint allerdings nur für den Zeitraum der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung zu gelten.


    Wie ist die Regelung aber nach der Scheidung?


    Ich würde mich freuen, wenn jemand mit diesem Thema Erfahrung hat, und Tipps geben kann.


    Viele Grüße

    Andreas

  • Das Haus gehört zu 50% dir.

    Für diesen Teil hat dir die Frau "Miete" zu zahlen. Stichwort: Wohnwertvorteil".

    Stell dir vor, deine Frau würde ein vergleichbares Haus mieten und schätze die Kosten.

    Davon 50% müsste sie dir zahlen, oder kannst du vom Unterhalt abziehen.

  • Vielen Dank für die schnellen Antworten!


    Das mit dem Miete zahlen dachte ich in meiner primitiven Denkweise auch erst. Aber irgendwo habe ich dann mal gelesen, dass es nicht als Miete möglich ist, da sie selbst ja auch einen Teil davon hat. Ich werde mich mal über die von Trotha genannte Rechtsgrundlage schlau machen.

  • Habe mir 748 BGB jetzt mal angeschaut. Da ist doch eigentlich nur geregelt, dass auch derjenige der nicht bewohnt, aber Anteil am Besitz hat, für die kosten mit aufkommen muss. Dass ich einen Mietanspruch oder ähnliches habe, dadurch, dass sie weiterhin darin wohnt, ist dort nicht geregelt. Oder ist dies so selbstverständlich dass ich mir hier unnötig einen Kopf mache?

  • Hi,


    die genannte Bestimmung passt auf diese Fälle nicht so ganz, jedenfalls geht es im letzten Halbsatz eben auch um die Nutzungsentschädigung. Du kannst deinen imaginären Teil des Hauses nicht nutzen, und nicht nur das, er wird ja auch abgewohnt. Geh doch einfach mal davon aus, dass es nicht nur die im BGB genannten Vertragsarten gibt, sondern auch Verträge eigener Art. Und es besteht keinerlei Verbot, einen solchen, der den speziellen Bedürfnissen entspricht, abzuschließen. Und bis der zustande gekommen ist, eben eine Entschädigung zu zahlen, die sich sinnigerweise an den Mietpreisen in der Höhe orientiert.


    Herzlichst


    TK

  • Ich hätte gestern noch den 745(2) BGB benennen sollen.

    Die Ausführungen zu "Verträgen eigener Art" von timekeeper sind vorliegend unsinnig und überflüssig.


    Nutzungsentschädigungsansprüche können ja gerade dann geltend gemacht werden, wenn es keine vertragliche Grundlage für eine dahingehende Forderung gibt. Sicher könnten Sie mit der Ex auch einen Nutzungsvertrag schließen. Ein solcher Vertrag ist aber gerade nicht notwendig, um auf der durch mich benannten Rechtsgrundlage Entschädigungsansprüche geltend machen zu können.


    Hierzu empfehle ich die Lektüre der Entscheidung des BGH vom 4.10.2010, XII ZR 14/09, insbesondere der Randnummer 15.

  • Hallo Trotha,


    ohne "Nachtreten" scheint es bei dir ja nicht zu gehen.


    Dein Beitrag zeigt auch:

    Sicher könnten Sie mit der Ex auch einen Nutzungsvertrag schließen.

    Unter diesen Umständen bräuchte man dann ja die Entschädigungsansprüche nicht erst geltend zu machen.


    Könnte also Zeit, Ärger und Geld sparen. Das finde ich weder unsinnig noch überflüssig.


    Gruß


    frase

  • Falls der Fragesteller den Hinweis befolgen würde, erst das Zustandekommen eines Vertrages mit seiner Ex abzuwarten, statt (sofort) seine Rechte aus 745, 748 BGB geltend zu machen, dürfte wohl eher diese Geld sparen.

    Wenn timekeeper nun meint, die meinerseits benannte Rechtsgrundlage würde "nicht so ganz" passen, müsste sie i.Ü. auch darlegen, auf welcher Grundlage der Fragesteller dann ihrer Meinung nach "bis dahin" eine Entschädigung verlangen könnte.