Meldung beim Jugendamt

  • Liebes Forum,

    ich bin deutscher Staatsbürger, war aber knapp 30 Jahre im europäischen Ausland, deswegen kenne ich mich wenig mit den deutschen Behörden und dem deutschen Recht aus.

    Meine Lebensgefährtin ist Philippinin, sie hat eine 10jährige Tochter und wir haben eine gemeinsame Tochter (knapp 2 Jahre).

    Seit dem 1.06. sind die drei bei mir in Deutschland gemeldet. Die große geht hier zur Schule.

    Vor 4 Wochen ist meine Lebensgefährtin mit der kleinen wegen einem Gerichtsverfahren zurück auf die Philippinen.

    Leider darf sie jetzt wegen einer gerichtlichen Verfügung nicht mehr Ausreisen. Wir hoffen, dass diese Verfügung ende November aufgehoben wird.

    In den Herbstferien fliege ich zusammen mit der großen zur Mutter, möchte sie aber auch wieder mit zurück nehmen, damit sie hier weiter zur Schule geht.

    Nun meine Fragen:

    1. Muss ich mich beim Jugendamt melden weil ich zur Zeit mit der großen alleine bin und kein Sorgerecht habe?

    2. Kann es Probleme am Flughafen geben (Einreise/Ausreise)?

    3. Sollte meine Lebensgefährtin für längere Zeit nicht nach Deutschland kommen können, kann ich nach deutschem Recht meine Tochter her holen (Die Vaterschaft ist anerkannt, damit habe ich aber noch kein Sorgerecht)?

    Da ich schon einige schlechte Erfahrungen mit deutschen Behörden hatte, zögere ich das Jugendamt zu informieren.

    Ich danke euch für alle konkreten Antworten und Ratschläge.

  • 1) Nicht, wenn du mit der Mutter verheiratet wärst. Als Verschwägerter benötigt man keine Pflegeerlaubnis. Da du aber von Vaterschaftsanerkennung sprichst, ist das wohl nicht der Fall. Also ja, du solltest dich dort melden.


    2) Ja. Du bist allein mit einem nicht verwandten oder verschwägerten Kind unterwegs und hast kein Dokument dazu dabei. Nur eine schriftliche Vollmacht der Mutter, am besten vom Notar, könnte dir am Flughafen bei Problemen irgendwie helfen. Oder eben eine Pflegeerlaubnis. Falls der Vater dieses Kindes sorgeberechtigt ist, muss auch dieser eine Vollmacht erteilen.


    3) Da du kein Sorgerecht hast, kannst du auch nicht über den Aufenthalt deines Kindes befinden. Diesen hat die Mutter nach deutschem Recht allein zu entscheiden. Sollte ein Aufenthaltswechsel erwogen werden, sollte man vorher das gemeinsame Sorgerecht beurkunden.

  • Danke für die schnelle Antwort Tabula rasa,

    1) Nicht, wenn du mit der Mutter verheiratet wärst. Als Verschwägerter benötigt man keine Pflegeerlaubnis. Da du aber von Vaterschaftsanerkennung sprichst, ist das wohl nicht der Fall. Also ja, du solltest dich dort melden.

    Ich hoffe nur, dass die mir keine Schwierigkeiten machen und das Kind ins Heim schicken , oder Ähnliches

    2) Ja. Du bist allein mit einem nicht verwandten oder verschwägerten Kind unterwegs und hast kein Dokument dazu dabei. Nur eine schriftliche Vollmacht der Mutter, am besten vom Notar, könnte dir am Flughafen bei Problemen irgendwie helfen. Oder eben eine Pflegeerlaubnis. Falls der Vater dieses Kindes sorgeberechtigt ist, muss auch dieser eine Vollmacht erteilen.


    3) Da du kein Sorgerecht hast, kannst du auch nicht über den Aufenthalt deines Kindes befinden. Diesen hat die Mutter nach deutschem Recht allein zu entscheiden. Sollte ein Aufenthaltswechsel erwogen werden, sollte man vorher das gemeinsame Sorgerecht beurkunden.

  • Sehr sicher wird das Kind nicht einfach so in eine Jugendhilfeeinrichtung gebracht. Diese Plätze sind hinreichend knapp und werden für andere Fallkonstellationen benötigt.


    Theoretisch ist das Kind aber ein unbegleiteter minderjähriger Ausländer, muss vom Jugendamt in Obhut genommen werden und benötigt einen Vormund zur Regelung sorgerechtlicher Angelegenheiten, vgl. insbesondere §§ 42a ff. SGB VIII. Eine Inobhutnahme kann auch bei geeigneten Personen durchgeführt werden. So behilft sich nach meiner Kenntnis zumindest mein örtliches Jugendamt. Die Kinder verbleiben in den Familien, man erhält eine finanzielle Absicherung und einen gesetzlichen Vertreter für das Kind und die ganze Angelegenheit ist offiziell.

  • Hi,


    das Kind muss nicht zwingend in Obhut genommen werden. Wenn eine Vollmacht der Mutter vorgelegt werden kann, dann ist alles in Ordnung. Wenn keine Vollmacht vorgelegt werden kann, kann der Stiefvater nur die Alltagsentscheidungen des täglichen Lebens alleine fällen. Dann ist für den Rest eine Vormundschaft einzurichten. Der Vormund entscheidet dann, wo das Kind in Zukunft leben wird. Typischerweise richten die Jugendämter dann bei dem Stiefelternteil eine Pflegestelle ein. Machen die halt nicht so gerne, weil daran dann auch Kostenfolgen für den Steuerzahler hängen. Es gibt allerdings zumindest eine Entscheidung immerhin auf Landesebene (also 2. Instanz), dass dann auch an nahe Verwandte Pflegegeld zu zahlen ist.


    Ich würde hier von einem Anwalt eine umfassende Vollmacht ausformulieren lassen, diese soll die Kindsmutter in ihrer Heimat unterschreiben, das ganze dort auch notariell beglaubigen lassen, dann sollte alles klappen.


    Herzlichst


    TK

  • Nach meinem Dafürhalten muss ein unbegleiteter minderjähriger Ausländer zwingend in Obhut genommen werden, weil es gesetzlich so vorgeschrieben ist (und das ist auch gut so).


    Inobhutnahme bedeutet aber nicht Herausnahme aus dem Haushalt. Daran hat das Jugendamt bei einer intakten Familie keinerlei Interesse.

  • Die Definition von "unbegleiteter minderj. Ausländer" wurde aus dem Asylrecht übernommen. Danach ist ein unbegleitetes Kind iSd Gesetzes ein Kind, welches ohne Begleitung von für es verantwortliche Volljährige (Eltern, Geschwister, Großeltern) nach Deutschland einreisen. Diese Voraussetzungen, die übrigens im gesamten EU-Bereich inzwischen einheitlich sind, liegen hier nicht vor.


    TK

  • lurchi. es geht ja nicht nur um die Beziehung zum Jugendamt, und was die haben wollen, es geht darum, dass du mit dem Kind problemlos aus Deutschland raus kommst, wieder rein kommst, gegebenenfalls um Entscheidungen für ärztliche Behandlungen u.s.w.


    TK

    Ja, ich nehme an das ich kein Einzelfall bin und dass das Jugendamt mir sagen kann, was ich benötige, und als zuständige Behörde wäre es logisch, wenn die mir am ende eine Bescheinigung ausstellen.

  • lurchi, das Jugendamt kann nur bescheinigen, was in seiner Kompetenz liegt, nichts ausländerrechtliches, nicht sonst was. Das muss man einfach wissen. Ich dachte, ich hätte es deutlich erklärt. Und du glaubst doch nicht ernsthaft, dass sich die Ausreisebehörde des Heimatlandes des Kindes an eine Bescheinigung des deutschen Jugendamtes gebunden ist?


    TK

  • Schau mal, jede Behörde hat ihren Tätigkeitsbereich. Das JA kann ausländerrechtliche Regelungen nicht überprüfen oder in der Richtung was bestätigen und auch finanzrechtliche Regelungen nicht. Und es kann in Ermangelung von Kenntnissen und Kompetenzen sich auch nicht in Angelegenheiten des Kindes in seinem Heimatland einmischen. Es kann sein, keine Ahnung, ob es so ist, dass das Heimatland "sein" Kind ohne die Mutter nicht nach Deutschland ausreisen lässt bzw. es auch gar nicht darf. Und dann? Also vorher klären, auch auf der Seite des Heimatlandes.


    TK

  • Warum funktioniert es nicht über die Vollmacht? Ich hatte doch einen sicheren Weg für alles aufgezeigt.


    TK

    Du hast wohl Recht, es kam mir nur zu einfach vor.

    Für meine eigene Tochter muss ich das Sorgerecht beim Familiengericht beantragen, dann müsste hier ja auch eine Vollmacht ausreichend sein?

    Die Vollmacht lass ich wohl am besten von einem philippinischen Rechtsanwalt/Notar erstellen, und lass dann hier nochmal drüber gucken.

    Dann habe ich auch etwas für die philippinischen Behörden.

  • Hi,


    für deine eigene Tochter solltest du warten, bis die Kindsmutter mit Kind wieder da ist. Bitte vermenge nicht die beiden Fälle miteinander. Im Augenblick geht es darum, dass du mit dem großen Kind ins Heimatland kommst und auch wieder zurück. Und, dass du während der Abwesenheit der Mutter Entscheidungsbefugnisse bekommst, etwa für eine erforderliche medizinische Behandlung oder was sonst noch so alles erforderlich ist. Wenn man sich da auf den Standpunkt stellt, die Mutter sei ja nur kurzfristig weg, sollte da eine Vollmacht auch ausreichend sein. Die sollte nach Heimatrecht und deutschem Recht übereinstimmend und notariell sein. Wenn sich die Abwesenheit der Mutter länger hinzieht, da hatte ich schon weiter oben auf die Option hingewiesen.


    TK

  • Da der Fragesteller erst seit dem 1.6. dieses Jahres in Deutschland weilt und die Mutter vor 4 Wochen ausreiste, ist der Vorhalt, er habe es in den letzten 2 Jahren nicht geschafft, beim Jugendamt eine Sorgerechtserklärung abzugeben, ja nun nicht besonders intelligent.