Kindesunterhalt bei neuen Partner mit neuen Kind

  • Guten Tag.


    Ich habe schon einige Beiträge gelesen bin mir aber nicht sicher ob die mit meiner Situation übereinstimmen.


    Situation:


    Mein Kind (1) von meiner Ex Partnerin (nicht verheiratet) ist 12 geworden und somit in die nächste Stufe gekommen. Somit muss ich nun mehr Unterhalt zahlen. Alles ok soweit.


    Ausserdem habe ich ein weiteres Kind (2) was vor kurzen 4 geworden ist. Mit der Mutter von Kind (2) bin ich verheiratet.


    Laut dem heutigen Brief soll ich (Gehaltsstufe 2) 450€ zahlen. Eigentlich sind es ja 560€, aber minus des hälftigen Kindergelds passen dann die 450€.


    Ich frage mich allerdings ob mein Kind (2) überhaupt angerechnet wird.
    Denn wenn ich mir den Unterhalt von zwei Kindern zusammen rechne (560+416-109,50 (Kindergeld)=866,50€). Laut Düsseldorfer Tabelle muss mir in der zweiten Nettoeinkommensstufe ein Selbsterhalt von 1400€ bleiben. Mit meinem Nettogehalt bin ich ganz knapp in der zweiten Nettoeinkommensstufe, sprich auf die 1400€ komme ich im leben nicht.

    Kann es sein dass das Gehalt meiner frau angerechnet wird?


    Verstehe ich das ganze vielleicht falsch (beide Kindesunterhalte zusammen rechnen)?


    Ich finde auch keinen Unterhaltsrechner der zu meiner Situation passt.

    Ich bedanke mich jetzt schon mal für eure Hilfe.

  • Hallo Smitty,


    Dein Selbstbehalt ist 1160€



    Zitat

    Ggü. nicht privilegierten Volljährigen Kindern liegt der Selbstbehalt bei 1.400 Euro,


    Die Düsseldorfer T. zeigt nicht das Netto-EK, sondern das bereinigte Netto-EK an.


    Alles was bereinigt über 1160€ liegt, kann für den Kindesunterhalt herangezogen werden.


    edy

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  • Hi,


    die Düsseldorfer Tabelle geht statistisch gesehen von zwei Kindern aus. Bei nur einem Kind kann eine Stufe hochgestuft werden, bei mehr als zwei Kindern entsprechend runter. Ansonsten ist hier unser Edy der Rechner, vielleicht meldet er sich ja noch. Um sauber rechnen zu können, müsste man sich das ganze Paket anschauen, und natürlich fließt in die Berechnung indirekt auch das Gehalt der Ehefrau mit ein. Ob man das Gehalt richtig bereinigt hat, das wissen wir hier nicht. Das wäre gerade dann von entscheidender Bedeutung, wenn man sich quasi auf der Grenze zwischen zwei Gehaltsstufen bewegt.


    Herzlichst


    TK

  • Zutreffend beträgt der Bedarfskontrollbetrag der 2. Einkommensgruppe 1400 €.

    Allerdings wird der Bedarf des gemeinsamen Kindes korrekt aus der Summe der Einkommen beider Elternteile ermittelt und dann anteilig auf beide Elternteile verteilt.

    Bleibt dann der Bedarfskontrollbetrag nicht erhalten, erfolgt eine Rückstufung in der Einkommensgruppe.

  • Hallo,

    Zutreffend beträgt der Bedarfskontrollbetrag der 2. Einkommensgruppe 1400 €.

    Allerdings wird der Bedarf des gemeinsamen Kindes korrekt aus der Summe der Einkommen beider Elternteile ermittelt und dann anteilig auf beide Elternteile verteilt.

    Bleibt dann der Bedarfskontrollbetrag nicht erhalten, erfolgt eine Rückstufung in der Einkommensgruppe.

    das gemeinsame Kind ist 12 ?


    Trotha , lies deine Konversation (PN).


    edy

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  • Smitty,

    Selbst wenn Du allein für Euer gemeinsames Kind aufkommen müsstest, kommst Du übrigens auf Deinen Regelbedarfsbetrag von

    1400 €. Auch bei diesem Kind müsstest Du zunächst zumindest das hälftige Kindergeld abziehen.

    Es bliebe dann eine Unterhaltsbelastung von 757 € und Dir verblieben zumindest 1500 €.

  • Grundsätzlich sind die Hinweise von Trotha korrekt, allerdings kann ich die Rechnung nicht ganz nachvollziehen. Laut dem Beitrag liegt das Gehalt nur knapp in Stufe 2, also vermutlich bereinigt zwischen 1.9 und 2 T Euro. Mit den genannten höchstens 757 € Unterhalt für beide Kinder müsste man aber mindestens 2.157 € verdienen, um den Bedarfskontrollbetrag nicht zu unterschreiten.


    Insoweit halte ich eine Diskussion zwischen 100% (423,50 €) und 105% (450,50 €) durchaus für erfolgversprechend.