Sorgerecht für den Vater

  • Folgender Fall:
    Beide Elternteile sind berufstätig.
    Die Kindsmutter will die Ehe aufgrund einer neuen Beziehung beenden und strebt das Sorgerecht für die drei Kinder (3-6 Jahre an).
    Beim Auszug des Kindsvaters und den entsprechenden Unterhaltszahlungen wäre die Weiterfinanzierung des gemeinsamen Hauses nicht gesichert.
    Der Kindsvater strebt ebenfalls das Sorgerecht für die Kinder an und hat die Möglichkeit ohne Unterhaltsleistungen mit Gehalt und Kindergeld das gemeinsame Haus weiter zu finanzieren.
    Der Arbeitsort der Kindsmutter ist ca 30km weitentfernt, der des Vater in unmittelbarer Nähe.
    Bei der Betreuung der Kinder vor/nach der Schule bzw. Kindergarten, alles im Ort (ca. 3-4std/tägl.) unterstützen die Eltern des Kindsvaters.
    zu Meiner Frage:
    Hat der Kindsvater die Möglichkeit bei der Sorgerechtszuteilung bevozugt zu werden?

  • Der Kindsvater will das Sorgerecht also alleine haben. Ich geh davon aus, dass eine geteiltes Sorgerecht zur Zeit besteht. Dafür reicht das Gesagte wohl nicht aus. Dazu müsste es schon zu eine schweren Verfehlung kommen, dass die Mutter kein Sorgerecht mehr zugesprochen bekommt. Man könnte höhstens an ein Aufenthaltsbestimmungsrecht denken aber selbst das ist ohne weitere Verfehlungen der Mutter wohl sehr schwer umzusetzen.


    Für weitere Fragen stehe ich gern zur Verfügung (einfach mal eine PN schicken)

  • Also mal ganz kurz und grob erklärt ...


    ... Wenn die Eltern verheiratet sind haben beide das gemeinsame elterliche Sorge für das Kind/die Kinder. Die elterliche Sorge ist Recht und Pflicht zugleich. Nur wenn ein Elternteil das sog. Kindeswohl gefährdet wird die elterl. Sorge für diesen Elternteil eingeschränkt oder gar ganz entzogen.


    .... Wenn die Eltern nicht verheiratet sind hat nur die Kindesmutter die elterliche Sorge für das Kind. Sie kann aber einwilligen, dass der Kindesvater ebenfalls das Sorgerecht bekommt ... muss es aber nicht!


    So ... KEINER der beiden Eltern kann das alleinige Sorgerecht anstreben! Beide sind verpflichtet sich auch nach einer Trennung gemeinsam um die wichtigen Belange des Kindes/der Kinder zu kümmern.
    Selbst wenn es Defizite in der Erziehungsfähigkeit eines Elternteiles gibt wird allenfalls einstweilig in die elterl. Sorge eingegriffen aber spätestens mit dem start des FamFG im September 2009 wird nun gemeinsam im Amtsgericht nach Hilfsangeboten für den strauchelnden Elternteil gesucht und man versucht mit geeigneten Maßnahmen/Hilfen die Defizite
    auszugleichen.

  • Danke,


    Nun, der Titel des Threads ist falsch gewählt.
    Es sollte ausschließlich nur um das Aufenthaltsbestimmungsrecht gehen,
    bei keinem der liegen Elternteile Verfehleungen.
    Die Wahl der Unterbringung würde die Entfaltungsmöglichkeiten von keinem der Betroffenen einschränken und zur finanziellen Absicherung dienen.

  • Richtig Heiko . Ausserdem ist es ja auch für einen, der sich nicht damit beschäftigt, schwer auseinander zuhalten, was was ist ;)


    Also wie schon gesagt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist sehr schwierig in einer solchen Angelegenheit, aber es kommt eben immer an den jeweiligen Richter an und wie die Beteiligten auf den Richter wirken!!!


    wach : ich versteh deine Argumentation nicht! Warum kann nicht einer die elterliche Sorge alleine bekommen, wenn dies § 1671 BGB doch vorsieht! Das müsstest du mir nochmal erklären! Es geht doch hier gerade um verheiratete Elternteile und nicht um ein nichteheliches Kind, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe

  • wach : ich versteh deine Argumentation nicht! Warum kann nicht einer die elterliche Sorge alleine bekommen, wenn dies § 1671 BGB doch vorsieht! Das müsstest du mir nochmal erklären! Es geht doch hier gerade um verheiratete Elternteile und nicht um ein nichteheliches Kind, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe


    Ja ... Das Kindeswohl und der Kindeswille sind sehr schwierig in der Realität/Praxis zu fassende Begriffe. Was ist das Beste für das Kind? Wann beginnt eine Gefährdung des Kindeswohles? Wenn beide Elternteile sich nicht Einigen könnten begann in der Vergangenheit oft ein ewiger Streit darüber ob dass Kind bei dem einen oder der anderen nun gefährdet/besser aufgehoben sei. Was manchmal harmlos gegann wurde mit immer größeren Vorhaltung und Agressivität weiter voran getrieben. Das Ende vom Lied war dann eine verhärtete Front und jede Menge völlig wegverhandelter Kinder.
    Wenn ein Elternteil freiwillig auf Teile dieses Rechtes verzichtet und damit unter Umständen auch REife zeigt weil es tatsächlich Vorteile für die Logistik von Kindeserziehung hat ... Gut ... Aber in der Praxis tut das niemand und daher kommt § 1671 BGB in der Praxis ohne echt nachweisbare Gefährdung zumindestens an den Gerichten an denen ich zu tun habe niemals zum Zuge. Und bei dem was Heiko beschreibt schon gar nicht.


    § 1671 BGB Abs. 2 heißt leider auch >>> Wenn es für das Wohl des Kindes besser ist bei dem einem Elternteil die gesamte elterliche Sorge oder Teile der elterl. Sorge zu genießen muss es ja bei dem anderen schlechter sein. Das ist gar nicht leicht zu verhandeln. Z.B. wenn Elternteile für lange Zeit ins Ausland ziehen und eine Einholung der Zustimmung für wichtige Belange des Lebens (z.B. medizinische, schulische, finanzielle ... Angelegenheiten) dann kann man darüber nachdenken und könnte es sein, dass Sorgerechtsteile an den verbleibenden Elternteil übersiedeln ... Aber das ist dann auch schon mit normalem Menschenverstand nachvollziehbar ... Hier käme § 1671 BGB Abs. 2 zu Zuge.