Einfluss Wohnvorteil bei Berechnung Leistungsfähigkeit

  • Liebes Forum,


    folgende Situation liegt vor:


    Der vom SHT errechnete Wohnvorteil eines UHP liegt bei 1.880,00 Euro.

    Die Tilgung der Immobilie beläuft sich auf 1.800 Euro. Somit wird der Vorteil des mietfreien Wohnen mit 80 Euro beziffert (1.880 Euro – 1.800 Euro).


    Der tatsächliche errechnete Wohnvorteil liegt aber 1.750,00 Euro, da eine zu große Fläche vom SHT angenommen wurde. Jetzt müsste der Vorteil des mietfreien Wohnens sich auf 0 Euro belaufen und die restlich getilgten 50 Euro könnten als Altersvorsorge angerechnet werden, wenn nicht schon 5 % erfüllt wären, was aber der Fall ist.


    Allerdings tauchen die 80 Euro in der eigentlich Unterhaltsberechnung nicht auf. Hier wird nur die Tilgung und die anzurechnenden Nebenkosten in Höhe von 1800 Euro und 175 Euro berücksichtigt und anteilig auf den UHP angerechnet.


    Der Betrag der dann die 700 Euro Wohnkosten übersteigt wird dann auf den Selbstbehalt des Pflichtigen aufgeschlagen. Was soweit klar ist.

    Warum aber wird in einer separaten Rechnung ein Wohnvorteil ermittelt, der dann scheinbar in die eigentlichen Berechnung nicht einfließt?


    Ist es sinnvoll die tatsächliche Wohnfläche korrigieren zu lassen, um den Wohnwert auf null zu setzen?


    Kann hier jemand Licht ins Dunkle bringen oder ist der Zusammenhang zu komplex um eine Bewertung anhand der Informationen vorzunehmen? Herzlichen Dank vorab.


    BG Hans

  • vom SHT errechnete Wohnvorteil eines UHP liegt bei 1.880,00 Euro.

    tatsächliche errechnete Wohnvorteil liegt aber 1.750,00 Euro


    Wie kommen diese Zahlen zustande, wie wurden sie in deinem Fall errechnet?


    Zitat

    RA Mainz-Kwasniok


    Bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt hat der Senat demgegenüber darauf abgehoben, dass es auf eine vom Unterhaltspflichtigen nicht hinzunehmende Schmälerung des eigenen Bedarfs hinauslaufen würde, wenn bei der Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit Mittel berücksichtigt würden, die ihm tatsächlich nicht zur Verfügung stehen und die er - wie es bei der Differenz zwischen den für sich und seine Familie angemessenen Wohnkosten und dem objektiven Mietwert seines Eigenheims der Fall ist - nur durch eine Verwertung der Immobilie erzielen könnte. Da durch eine Veräußerung oder Vermietung des Familienheims die bisherige häufig bereits langjährig gestaltete Lebensführung grundlegend beeinträchtigt würde, muss beides im Rahmen des rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten Unterhaltsanspruchs von Eltern als unterhaltsrechtlich unzumutbar angesehen werden. In solchen Fällen ist deshalb grundsätzlich nur die für eine angemessene Wohnung ersparte Miete als Einkommen anzurechnen (Senatsurteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1180 f.).





    Kann hier jemand Licht ins Dunkle bringen oder ist der Zusammenhang zukomplex

    Hmm... Mal sehen. Ich bin beim Thema Wohnvorteil nicht so ganz Sattelfest, weil ich mich erinnere, dass die Rechtslage (die Urteile) vor ein paar Jahren nicht ganz eindeutig war und - noch wichtiger - die aktuelle Rechtslage für die UHP, die über 100T Euro verdienen nicht gerichtlich geprüft wurde, schon gar nicht höchstrichterlich.


    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Aktuelle Quelle:

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hallo Hans,


    willkommen hier im Forum.


    Wurdest durch einen Anwalt vertreten, hat ein Fachanwalt die Berechnung geprüft?

    Woher hat das Amt die Informationen für die Berechnung?


    Meg hat schon einige Aspekte aufgeführt.

    Mit dem AEG ist bisher nicht entschieden, welchen "Selbstbehalte" dem UHP zusteht.

    Die Ämter versuchen natürlich mit dieser alten Regelung an dein Geld zu kommen.


    Noch ein Tip, aktuell werden ja die Grundsteuererklärungen angelegt.

    Es gibt ein Tool, in dem der aktuelle zu erzielende Mietwert in einer Berechnung aufgeführt wird.

    Eventuell könnte das für dich hilfreich sein, denn hier geht es um die vermietbare Wohnfläche und nicht um das gesamte Objekt.


    Gruß


    frase

  • Es gibt ein Tool, in dem der aktuelle zu erzielende Mietwert in einer Berechnung

    Warum soll ein Mietwert für den UHP deiner Meinung nach hilfreich sein? Kannst du es vielleicht an einem Beispiel erklären?



    hier geht es um die vermietbare Wohnfläche und nicht um das gesamte Objekt

    Wo "hier"? In diesem Thread? Oder in dem von dir angesprochenem Tool? Was meinst du mit dem "gesamten Objekt" um das es hier gehen soll?


    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hallo Meg,


    es ging mir um die Feststellung der erzielbaren Miete.

    Das spielt ja beim Wohnvorteil eine Rolle, dachte ich, war bei meiner damaligen Berechnung auch Thema.

    Ämter haben da so ihre eigenen fabulösen Sichtwiesen. was die Mieteinnahmen angeht.

    Mit Objekt meinete ich das gesamte Haus, dass ist aber größer als die vermietbare Wohnfläche.


    Wenn aber z.B das Finanzamt diesen Wert vorgibt, dann hat das doch was, oder?

    Klar meinte ich das Tool, will hier aber weiter keine Werbung machen.


    Schönen Abend,


    Gruß


    frase

  • Hallo in die Runde,


    vielen Dank für die ersten Rückmeldung und die Zitate. Ich antworte auf die offenen Fragen, ohne diese alle zu zitieren. Ich hoffe das ist okay?

    Die Fläche der Immobilie beträgt 175 qm. Dies wurde damals beim Hausbau vom Architekten berechnet. Da an der Garage ein Raum (Größe 5 qm) angrenzt, der wie Wohnraum ausgestattet, allerdings nicht beheizt ist, wurde in der Wohngebäudeversicherung 180 qm angegeben, um nicht unterversichert zu sein.


    Die Wohnfläche wurde somit dem SHT indirekt über die Rechnung der Wohngebäudeversicherung mitgeteilt, um zusätzliche Belastungen geltend machen zu können. Jetzt wurden die 180 qm für die Ermittlung des Wohnvorteils verwendet, entsprechen aber einer 5 qm zu großen Fläche. Der Mietwert wurde vom SHT mit 10 Euro/qm angenommen und die Nebenkosten laut Aufstellung vom UHP mit 80 Euro übernommen.


    Dies ergibt folgende Beträge:

    -Rechnung SHT

    180 qm x 10 Euro + 80 Euro = 1.880 Euro

    -Rechnung nach tatsächlicher Fläche

    175 qm x 10 Euro = 1.750 Euro, wobei hier die Nebenkosten in Höhe von 80 Euro im ersten Beitrag vergessen wurden, so dass den 1.880 Euro die 1.750 Euro + 80 Euro = 1.830 Euro gegenüberstehen.


    Daher meine Frage, ob es sinnvoll ist, die Wohnfläche zu korrigieren - die Berechnung des Architekten liegt mir vor - oder ob der ermittelte Wohnvorteil nicht in die eigentliche Berechnung der Leistungsfähigkeit einfließt?


    Die Berechnung wurde nicht von einem Anwalt geprüft, da die monatliche Unterhaltspflicht "nur" bei etwa 300 Euro steht, die gesamte Leistungsfähigkeit aber bei über 400 Euro liegt.


    Fehler sind schon einige aufgefallen. So wurden beim Schwiegerkind der Pflichtbeitrag in die Rentenkasse nicht vom zur Verfügung stehenden Einkommen abgezogen. Auch wurde eine Einmalzahlung Corona-Prämie voll angerechnet, obwohl sich diese Zahlung mit Sicherheit nicht wiederholt. Was hier allerdings rechtskonform ist, weiß ich auch nicht. Eine Abfindung z.B. soll über mehrere Jahre verteilt werden. Da die Prämie aber deutlich niedriger ausfällt, ist unklar, wie hier die Rechtsprechung ist.


    Ein weiterer Fehler liegt m. E. vor, dass die beiden Kinder falsch in die DT eingestuft wurden. Kind 1 erhält einen Abschlag von -1 (Warum?) und Kind 2 wird gleich ohne Abschlag eine Stufe zu niedrig angesetzt.


    Die in 2021 erhaltene Steuerrückzahlung wurde nicht nach dem Bruttogehalt auf den UHP und das Schwiegerkind aufgeteilt, sondern nach den jeweiligen Gesamtbeträgen der Einkünfte. Da das Schwiegerkind nur ca. 15 Prozent vom UHP verdient, aber hohe Werbungskosten und abziehbare Belastungen hat, wird die Schere zwischen beiden Gesamtbeträgen der Einkünfte noch größer und dem UHP wird ein höher Anteil der Steuerrückzahlung zugewiesen, als es bei einer Aufteilung nach Bruttogehalt der Fall wäre. Dies wirkt sich natürlich „positiv“ für den SHT auf das unterhaltsrechtliche Einkommen aus. Vom UHP wurden alle Punkte erfasst und in den nächsten Tagen in schriftlicher Form an den SHT mit der Bitte um Korrektur übermittelt.


    Beim Einschalten eines Fachanwaltes besteht zwar die Möglichkeit, dass weitere Fehler gefunden bzw. besser bewertet werden können. Da aber davon auszugehen ist, dass sich die Zahlungsfähigkeit maximal um 100 Euro vielleicht 200 Euro reduziert, wäre nicht wirklich was gewonnen.


    Denn diese Ersparnis würde mit Sicherheit der Anwahl kosten und bei einer Prüfung in eineinhalb Jahren wären dann die Verhältnisse des UHP aus Sicht der Zahlungsfähigkeit an den UHB noch ungünstiger, da eine weitere Gehaltserhöhung, sowie zwei Erhöhungen im Tarifvertrag anstehen und zukünftig ein Dienstwagen genutzt wird und damit der lange Weg zur Arbeit nicht mehr als Kostenbelastung anerkannt wird.


    BG Hans

  • Hallo frase,


    bei einer kurzen Recherche im www konnte ich das von dir angesprochene Tool nicht finden, um den vom SHT angenommenen Mietwert zu verifizieren.

    Könntest du einen Link einstellen oder einen weiteren Tipp geben, falls dies nicht gegen die Forumsregeln verstößt?


    Herzlichen Dank.


    BG Hans

  • Hallo Hans,


    die Unterhaltssumme ist ja noch überschaubar, da sollte man wirklich abwägen.


    Was ich aber gerne wissen würde, welchen Selbstbehalt hat das Amt angerechnet und wurde das überbordende Einkommen dann auch nur zur Hälfte berücksichtigt?


    Es ist aktuell noch nicht sicher, ob der alte Selbstbehalt gerichtsfest sind.

    Die Ämter gehen davon aus und wie Meg es schon dargestellt hat, soll dein Lebensstandart nicht deutlich eingeschränkt werden.


    Ich befürchte in deinem Fall wäre also der Weg über die angemessenen Eigenbedarf wenig erfolgversprechend.


    Gruß


    frase

  • es ging mir um die Feststellung der erzielbaren Miete.

    Das spielt ja beim Wohnvorteil eine Rolle, dachte ich, war bei meiner damaligen Berechnung auch Thema.

    Da würde mich die Rechtsgrundlage interessieren, nach der "die Feststellung der erzielbaren Miete" eine Rolle spielen soll.




    Dies ergibt folgende Beträge:

    -Rechnung SHT

    180 qm x 10 Euro + 80 Euro =1.880 Euro

    -Rechnung nach tatsächlicherFläche

    175 qm x 10 Euro = 1.750 Euro,wobei hier die Nebenkosten in Höhe von 80 Euro im ersten Beitrag vergessen wurden,so dass den 1.880 Euro die 1.750 Euro + 80 Euro = 1.830 Euro gegenüberstehen.

    Wie kommt man auf die "10 Euro pro Quadratmeter"? Wer hat es festgelegt? Wird mit dieser Rechnung etwa der "Mietwert der Immobilie auf dem freien Markt" ausgerechnet?

    Ich habe in den Beiträgen #2 und #3 oben versucht darzulegen, dass der "Wohnwert" beim Elternunterhalt

    "nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen"

    wäre.

    Beispiel: der UHP + Ehepartner bewohnen eine 200qm selbstgenutzte Immobilie. Diese 200qm dürfen bei der Berechnung des Wohnwertes/Wohnvorteiles keine Rolle spielen. Stattdessen soll geltend gemacht werden, dass der UHP + Ehepartner eine angemessene Wohnfläche zum leben brauchen und eine angemessene Wohnung hätte für zwei Personen eine 90qm Fläche gehabt und somit 900,- Wohnwert.



    die monatliche Unterhaltspflicht "nur" beietwa 300 Euro steht, die gesamte Leistungsfähigkeit aber bei über 400 Euroliegt.

    Hier würde mich die genaue Berechnung des SHT interessieren, da ich nicht verstehe wie die "Leistungsfähigkeit über 400 Euro" zu 300 Euro Unterhaltspflicht führen kann. Insbesondere würde mich interessieren, wie diese "über 400 Euro" errechnet wurden.

    Aber gut, das scheint nicht das eigentliche Thema hier im Thread bis jetzt zu sein, das es hauptsächlich um den Wohnvorteil geht.

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


    Einmal editiert, zuletzt von Meg ()

  • Hier noch ein Beispiel von Haufe.


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    Praxis-Beispiel

    Lebt das unterhaltspflichtige Kind mit einem Ehegatten und zwei Kindern zusammen, beläuft sich der Wohnflächenbedarf auf (40 m² + 40 m² + 15 m² + 15 m² =) 110 m². Liegt die ortsübliche Marktmiete pro m² bei 6 EUR, ist der Wohnvorteil mit (110 m² x 6 EUR =) 660,00 EUR anzusetzen.

    Einige Sozialämter berechnen den Wohnwert davon abweichend in der Gestalt, dass ein Prozentsatz von 20 – 30 % des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Kindes angerechnet wird. Wenn dieser Ansatz für das unterhaltspflichtige Kind schlechter ist, als der obig dargestellte Weg, sollte dies moniert werden.

    ---




    Die tatsächliche Größe der selbstbewohnten Immobilie spielt also keine Rolle! Es wird stattdessen ein imaginärer "Wohnflächenbedarf" errechnet ! Wenn der SHT mit dieser Methode nicht einverstanden sein soll, dann soll der SHT es erstmal begründen.

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hallo Meg,


    vielen Dank für das Beispiel. Durch die Rechnung v mit 180 qm x 10 Euro + 80 Euro Nebenkosten entsteht ein Wohnvorteil von 1.880 Euro. Diesem Wohnvorteil setzt der SHT folgende Rechnung gegenüber:


    Eigenbedarfssatz UHP: 700 Euro

    Schwiegerkind: 430 Euro

    Kinder 1: 120 Euro

    Kind 2: 100 Euro


    Gesamt: 1.350 Euro


    Anschließen wird der Wohnvorteil (1.880 Euro) von den Eigenbedarfsätzen (1.350 Euro) abgezogen und es kommt ein Negativwert in Höhe von 530 Euro heraus. Dieser Betrag wird als Altersvorsorge angerechnet und die eigentliche Altersorge wird nicht mehr akzeptiert, da die 5% Grenze gerissen wird.


    Ich muss also alles daran setzten, dass der Wohnwert nicht so berechnet wird.


    BG Hans

  • Hier würde mich die genaue Berechnung des SHT interessieren, da ich nicht verstehe wie die "Leistungsfähigkeit über 400 Euro" zu 300 Euro Unterhaltspflicht führen kann. Insbesondere würde mich interessieren, wie diese "über 400 Euro" errechnet wurden.

    Aber gut, das scheint nicht das eigentliche Thema hier im Thread bis jetzt zu sein, das es hauptsächlich um den Wohnvorteil geht.

    Die Rechnung schaut wie folgt aus:


    Familieneinkommen - (Selbstbehalt Ehegatte und UHP) = Überschuss - 10 % Haushaltsersparnis

    Von dieser Summe wird die Hälfte angesetzt und dann der Familienselbstbehalt (Selbstbehalt Ehegatte und UHP) addiert.

    Das ergibt den individuellen Familienbedarf.

    Dann wird der anteilige Familienbedarf vom bereinigten Einkommen des UHP abgezogen und diese Summe ist einsetzbar.

  • Jetzt muss ich mich selbst zitieren, weil ich falsche Zahlen verglichen habe. Der SHT stellt den Eigenbedarfssatz der Tilgung und den Nebenkosten gegenüber, nicht aber wie oben erwähnt dem Wohnvorteil.


    Alles was getilgt wird, aber höher als der Eigenbedarfssatz ist, zählt als Altersvorsorge, somit wird die eigentliche Altersvorsorge nicht mehr akzeptiert. Sehe da auch kaum eine Möglichkeit, etwas zu korrigieren.


    BG Hans

  • Die Berechnung des Selbstbehaltes erscheint mit schlüssig und plausibel. Es wurde nur die Hälfte des überbordenden Einkommens berücksichtigt.

    Und wie wird das "überbordendes Einkommen" definiert?

    Ich frage deswegen, weil mir dieser Begriff bis jetzt beim Thema Elternunterhalt nicht geläufig ist und würde gerne wissen, ob es etwas ist was der SHT "für dich erfunden" hat. Oder es ist deine eigene "Wortkreation" ? :)


    Danke,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Jetzt muss ich mich selbst zitieren


    Ach, da sehe ich kein Problem darin, sich selbst zu zitieren wenn es um eine Darlegung eines Sachverhaltes oder einer Rechtslage geht. Wüsste nicht wer ein Problem damit haben könnte :)

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hallo Meg,


    da war ich der Verursacher, was das "überbordende" Einkommen angeht.


    Was ich damit meinte, ist die Summe die bei der Brechnung der Leistungsfähigkeit über den SB geht und dann eben zur Hälfte eingesetzt werden muss.


    Ich sehe, dass Hans hier schon recht gut informiert ist und seine Berechnung aus meiner Sicht korrekt beurteilt hat, wenn man von dem Weg über den SB

    ausgeht. Leider kenne ich keinen Fall, der es mir den "angemessenen Eigenbedarf" versucht hat, das wäre echt eine interessante Information.


    Es stellt sich mir auch die Frage, ob man einfach pauschal die 5% Altersvorsorge akzeptieren muss?

    Wenn bisher eben mehr dafür getan wurde, gibt mir das doch zu denken.


    Ich hatte meine Immo damals schon abgezahlt und das Amt versuchte natürlich mir den Wohnvorteil voll reinzudrücken.

    Da aber eine "wirtschaftliche" Verwertung keinen Sinn gemacht hätte, wurde dann nur den angemessene Wohnvorteil erfasst.

    Das ist aber nicht so vielen Betroffenen bekannt und nur ein schreiben meiner Anwältin hatte damals geholfen.


    Bsp. Haus 140m² zu 8€ = 1120€ Wohnvorteil, Rechnung meiner Anwältin: Angemessener Wohnraum für 2 Personen 80 m² x 8 € = 640 € Wohnvorteil.

    Du hast es hier weiter oben ja schon beschrieben und Haufe dazu zitiert.


    Für Hans wäre das dann eben "nur" 110 x 10 = 1100€ Wohnvorteil.


    Gruß


    frase

  • Hallo zusammen,


    und noch einmal Danke für all den Input und die Rückmeldungen. Nach ca. 20 Stunden Studium der Berechnungen ist die gesamte Angelegenheit für mich zumindest nachvollziehbarer geworden, auch wenn ich noch keine 100 Prozent erreicht habe.


    Im ersten Schrift hat der SHT den Wohnvorteil anhand der Wohnfläche festgelegt (180 qm x 10 Euro). Das Ergebnis in Höhe von 1.800 Euro wird der Tilgungsrate gegenübergestellt, um zu prüfen, ob über den Wohnwert hinaus Kapital gebildet wird, was aus Sicht des SHT bereits Altersvorsorge wäre.


    Da unser Wohnvorteil höher ist, als meine Tilgung wird die gesamte Hausrate akzeptiert und auf alle Bewohner umgelegt. Kind 1 und 2 wird ein Anteil von 20 Prozent aus DT angerechnet. Der Restbetrag wird zwischen UHP und Ehegatte hälftig aufgeteilt. Davon werden 700 Euro Wohnkosten abgezogen und der Restbetrag wird auf den Selbstbehalt von 2.000 Euro beim UHP und von 1.600 Euro beim Ehegatte addiert.


    Anschließend wird die Tilgungsrate inkl. Nebenkosten den Eigenbedarfssätzen gegenübergestellt. Diese belaufen sich auf 700 Euro beim UHP, auf 430 Euro beim Ehegatten (wobei die Berechnung den Hinweis ausspuckt, dass UHP und Ehepartner in der Regel gleich gestellt werden) und bei den Kindern 20% der DT. Somit ist bei uns der Eigenbedarfssatz niedriger als die Hausrate und alles was darüber liegt, wird wieder als Altersvorsorge gerechnet.


    Somit wird unsere eigene Altersvorsorge nicht mehr akzeptiert, da bereits das Haus laut SHT genug Rücklage bildet. Ein Punkt den ich wiederum nicht akzeptieren will. Klar zahlt man später keine Miete, aber Brot kann man sich davon auch nicht kaufen.


    Jetzt habe ich die Hoffnung, dass beim Ehegatten 700 Euro anerkannt werden und die Kinder nicht falsch in der DT eingestuft bleiben, wie es jetzt der Fall ist. Dann würde mit dem "Überschuss" der Hausrate nur ein Teil der Altersvorsorge gebildet und es müssten die tatsächliche Rücklagenbildung für das Alter ebenfalls teilweise anerkannt werden, was sich wiederum auf die Zahlungsfähigkeit beim Unterhalt auswirkt.


    BG Hans