Mutter mit Kind im Urlaub

  • Guten Morgen zusammen!


    Folgende Situation: Die KM und ich haben das gemeinsame Sorgerecht, unser Sohn lebt bei ihr.

    Jetzt hat sie ganz plötzlich letzte Woche bekannt gegeben, das die nächsten drei Wochen kein Umgang stattfinden wird da sie 3 Wochen im Urlaub sind...

    Wo es hingeht hat sie mir nicht gesagt.


    Meine Frage hierzu: Brauch sie nicht eigentlich meine Erlaubnis bei einem Urlaub in dieser Länge? Egal ob In- oder Ausland. Und zum anderen hat sie auch keine Vollmacht von mir, das sie im Falle das meinem Sohn was passiert, alleine beim Arzt entscheiden kann...


    Vielen Dank für Eure Hilfe!

  • Hallo Benny82,


    ich würde beiden den Urlaub gönnen.


    Du kannst ihr doch eine Vollmacht schreiben ?


    Ich war oft mit meinen Kindern (ohne die Mutter) in Urlaub, hatte nie eine Vollmacht dabei.


    edy

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    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Hallo Benny,


    Es geht mir nur einfach darum das sie sich auch an Richtlinien zu halten hat.

    dann lass vom Familiengericht die Richtlinien festlegen.


    Ich sehe hier von der Mutter keinen schwerwiegenden Vestoß.


    edy

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  • Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich.


    Es ist also immer die Frage voranzustellen, ob es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt. Das kann man bei einem Urlaub mit unbekanntem Ziel nicht vorhersagen und müsste es daher zunächst bejahen. Damit wäre aus familienrechtlicher Sicht das Einverständnis des Vaters mit dem Urlaub erforderlich gewesen. Ohne dieses Einverständnis, kann man die Mutter wegen Kindesentführung anzeigen. Das halten viele für übertrieben, ist aber eines der wenigen vorhandenen rechtlichen Mittel. Weiterer Konflikt ist vorprogrammiert.


    Eine Vollmacht dagegen benötigt die Mutter weder im medizinischen Notfall noch für alltägliche ärztliche Untersuchungen, z.B. bei einer Erkältung.

  • Hi,


    grundsätzlich gehört ein dreiwöchiger Urlaub zum normalen Alltagsleben. Das bedeutet, dass nicht nur die Mutter, sondern auch der Vater mit dem Kind einen solchen Urlaub verbringen darf. Bleibt die Frage offen, wann ein solcher Urlaub durch den anderen Elternteil genehmigungsbedürftig ist. Ganz sicherlich ist ein Urlaub im mitteleuropäischem Raum nicht genehmigungsbedürftig. Ist natürlich auch etwas vom Alter des Kindes abhängig. Also, letztlich Einzelfallentscheidung. Bei Urlauben in großer Entfernung wird ja in der Regel ein Ausweisdokument erforderlich, ebenso ist es gegebenenfalls schwierig, ohne entsprechende Dokumente mit einem Kind eine Flugreise anzutreten, es sei denn, die Mutter hat das alleinige Sorgerecht. Wenn hier der Vater in nichts involviert ist, dann spricht ja doch vieles für den normalen Familienurlaub "mittlerer Art und Güte." Nur, weil man nicht weiß, gleich auf eine erhebliche Bedeutung zu schließen, also mit einer widerlegbaren Vermutung zu arbeiten, sorry TR, das ist mir etwas kühn.


    Der Urlaub scheint ja unmittelbar bevor zu stehen. Da kann man dann jetzt eh nichts mehr machen. Lass die beiden ziehen, konzentriere dich lieber auf die Zukunft. Es sollte klar festgelegt werden, wie weit die Informationspflicht der Elternteile geht und welche Formalien einzuhalten sind. Da hat man dann auch Zeit, das ganze auszudiskutieren, das scheint ja hier erforderlich zu sein.


    Edy hat ja aus der Sicht der praktischen Umsetzung schon zutreffend ausgeführt, dass man eben den normalen Urlaub entscheidungstechnisch nicht überbewerten sollte. In vielen Fällen ist es auch so, bei recht frischer Trennung es dem Umgangselternteil schwer fällt, zu akzeptieren, dass man aus gewissen Teilen des Lebens des Kindes ausgegrenzt ist. Auch das muss man lernen.


    Viel Erfolg für die Zukunft!


    Herzlichst


    TK

  • Vielen Dank für Eure Meinungen!

    Wie schon geschrieben, ich gönne meinem Sohn (2 1/2 Jahre) den Urlaub, keine Frage!

    Es geht nur um die Art und Weise wie mir das mitgeteilt wurde. In solchen Dingen ist sie sehr gut, aber ich lasse mir nicht länger auf der Nase rumtanzen.

    Ich habe die Fragen hier im Forum gestellt, da mein Anwalt derzeit im Urlaub ist.

    Genaue Angaben hierzu kann ich nach meinem Termin bei ihm hier im Post mitteilen.


    Ist schon sehr schade das einem keine andere Wahl gelassen wird als alles über die Anwälte oder dem Familiengericht zu klären.

    Aber naja, da habe ich wohl die A-Karte gezogen.


    Nochmal danke für Eure rege Beteiligung!

  • Kann man so sehen, natürlich. Das würden die meisten Mediationsstellen vermutlich auch und deshalb den Weg des geringsten Widerstandes empfehlen. Je nach Charakter der Beteiligten, kann aber auch ein anderer Weg erforderlich sein, um klare Fronten zu schaffen. Wir leben in einem Rechtsstaat und immer weniger Menschen scheinen das verstehen zu wollen. Daher benötigen manche Personen eine Kante in Bezug auf ihr Handeln. Der Bundesgerichtshof hat bereits vor über 60 Jahren entschieden, dass schon wenige Minuten (es waren genau 10) reichen, damit eine Kindesentziehung vorliegt. Und eine Kindesentziehung ist in Deutschland kein Bagatelldelikt, sondern eine Straftat, auf die bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe stehen. Das wird bei Beratungen gerne einfach übersehen. In etwa so, als würde der Steuerberater Tipps zur Steuerhinterziehung geben. Und die Beteiligten trauen sich auch oft nicht, solch einen Vorfall zur Anzeige zu bringen. Ob das als Mittel für diesen Fall geeignet ist, können nur die Beteiligten selbst beurteilen. Es kann weiterer Konflikt anstehen, es kann aber auch für die Zukunft klar werden, dass man auch im Familienrecht keine Narrenfreiheit hat.


    Ich befürworte es und es ist durchaus in Ordnung, den nicht abgesprochenen Urlaub während der eigenen Umgangszeit einmalig so hinzunehmen. Das Urlaubsziel zu erfahren, ist aber das Mindeste. Für die Zukunft sollte der Rahmen mit aller Deutlichkeit anders abgesteckt und der Mutter die Konsequenzen aufgezeigt werden.

  • Täter im Sinne dieser Vorschrift kann jedermann sein, selbstverständlich und auch ganz besonders die Eltern selbst. Das ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext selbst. Aber der Vollständigkeit halber hier nochmal zitiert aus der letzten Gesetzesbegründung, Drucksache 13/8587:

    "Neben den „Eltern" wird auch ein „Elternteil" genannt, um klarzustellen, daß eine Straftat nach § 235 Abs. 1 wie bisher auch von einem Elternteil gegen den anderen Elternteil begangen werden kann, sofern dieser Inhaber oder Mitinhaber der Sorge ist oder ein Recht zum persönlichen Umgang mit dem Kind nach § 1634 BGB hat (so die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, vgl. die Übersicht bei Dreher/Tröndle, StGB, 47. Auflage, § 235 Rdnr. 3). Außerdem wird die Tathandlung des Entziehens durch „Vorenthalten" ergänzt."

  • Hi,


    gehe einfach mal davon aus, dass ich als ehemaliger Strafrechtler die Bestimmungen kenne, auch Kurzkommentare lesen kann und sie sogar zu Hause zur Verfügung habe. "Elternteil" bezieht sich in diesem Zusammenhang darauf, dass der Straftatbestand auch gegenüber einer Person, nicht gegenüber beiden Elternteilen begangen werden kann. Man muss eben über "ohne dessen Angehöriger zu sein" hinweg kommen. Anders ausgedrückt: der Kindsentzug kann auch gegenüber einem Elternteil begangen werden, bei dem das Kind nicht lebt.


    Jedenfalls haben wir keinen Kindsentzug im strafrechtlichen Sinn, wenn ein Elternteil, welches sorgeberechtigt ist, in Ausübung dieses Sorgerechts einen Urlaub antritt, zu welchem er vom Grundsatz her berechtigt ist, es sei denn, dieser Urlaub schadet dem Kind. Dass wir ein familienrechtliches Problem haben, ist klar. Aber um das zu regeln, da bedarf es mehr als ein paar Tage. Das sollte nach dem Urlaub in Ruhe angegangen werden.


    TK

  • Dass ein Elternteil Opfer der Straftat sein kann, war hier gar nicht fraglich. Viel mehr hast du behauptet, dass der Täter nur ein Nicht-Angehöriger sein könne, was aber schlicht und ergreifend falsch ist. Täter kann auch ein Elternteil gegenüber einem anderen Elternteil selbst sein. Insoweit empfehle ich dir, deine vorhandene Lektüre mal aufzuschlagen oder einfach die BGH Rechtsprechung zu nehmen, die genau solche Fälle abgehandelt hat. Bei der Gelegenheit kannst du auch gleich nachschlagen, warum die Alternative aus Absatz 1 Nr. 2 mit dem dort eingeschränkten Täterkreis auf Nicht-Angehörige hier vollkommen irrelevant ist.


    Natürlich ist die Mutter berechtigt einen Urlaub anzutreten. Sie benötigt dafür aber (unter Umständen) die Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils. Und sie darf unter gar keinen Umständen das Umgangsrecht des anderen Elternteils und des Kindes eigenmächtig und ohne Absprache verletzten. Für die strafrechtliche Beurteilung ist auch keine Kindeswohlgefährdung notwendig. Die strafrechtliche Rechtsprechung der höchsten deutschen Gerichtsinstanz zum Thema Kindesentziehung ist eineindeutig.

  • Es war auch nicht meine Absicht dir Derartiges aufzudrängen, falls sich das so angefühlt hat. War nur eine Information der Vollständigkeit halber und ein Hinweis auf die wenigen rechtlichen Mittel, die einem bei der Verwehrung des Umgangsrechts zur Verfügung stehen. Für viele mag das ungeeignet sein, für einige kann es aber auch helfen.


    Die Informationspflicht nach § 1686 BGB enthält - vermutlich - auch die Pflicht, dir den Aufenthaltsort eines längeren Urlaubes mitzuteilen.

  • Natürlich muss deine Frau dir Bescheid geben, und du musst einem dreiwöchigen Urlaub zustimmen. Wenn ihr das gemeinsame Sorgerecht habt, ist das eine Pflicht. Wenn nicht, ist es fast wie eine Entführung. Ich denke, es hängt alles davon ab, wohin man fährt und wie lange man fährt. . Aber eine lange Reise von 3 Wochen ist nicht erlaubt. Du solltest sofort deinen Anwalt informieren. Wenn du es akzeptierst, wird es beim nächsten Mal noch schlimmer sein. Das sind deine Rechte.