Warum wird Kindergeld geteilt?

  • Hallo zusammen,

    habe eigentlich nur ein Verständnisproblem und vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen:

    Mir wurde gesagt, da die Mutter die Zeit in die Erziehung investiert (Kinder sind natürlich trotzdem 3 Tage die Woche bei mir) muss ich eben das dazu benötigte Kapital bereitstellen - so weit so gut.

    Aber wenn ich derjenige bin, der das für die Kinder nötige Geld heranschafft und die Mutter quasi "nur" das Geld zur Selbstversorgung verdienen muss, stellt sich mir die Frage warum dann trotzdem 50% des Kindergeldes an die Mutter gehen (ich weiss eigentlich ja 100% aber die 50% werden mir ja wieder abgezogen)?

    Also wenn die Aufgabenverteilung in diesem System aus "Erziehung" und "Cash" besteht, warum wird dann der Cash-Rolle 50% vom Kindergeld genommen?

    Ich stelle doch bereits (incl der 50% Kindergeld) 100% des nötigen Unterhalts bereit, dann sind doch die 50% Kindergeld, den die Mutter erhält eigentlich on Top. Oder verstehe ich hier was falsch?

    Wie gesagt, kein Problem, aber ich will zumindest verstehen was hier die Absicht des Gesetzgebers ist.

    Denn so sieht es so aus, als wäre die Düsseldorfer Liste gar nicht die Abbildung von 100% des nötigen Unterhalts, sondern eben nur der Betrag bei dem immer noch 50% Kindergeld (den eben die Mutter ehält) fehlen - ist das so?

    Mir persönlich geht es eher um den Steuerfreibetrag, denn der wird dann ja auch geteilt - trotz meiner alleinigen Cash-Rolle - also wenn ich die 100% Kosten habe, warum dann nicht auch 100% der Kinderfreibeträge?

    Danke für hilfreiche Antworten

  • Hi,


    die Betreuung eines Kindes besteht aus zwei Teilen. Der realen Betreuung sowie der finanziellen. Da wird generell kein Unterschied hinsichtlich der Wertigkeit gemacht. Und deshalb wird da auch nicht großartig gesplittet, sondern eben geteilt. Hinzu kommt ja noch, dass in erschreckend vielen Fällen der zur Zahlung von Unterhalt Verpflichtete gar nicht in der Lage ist, den vollen Unterhalt zu zahlen. Und das Betreuungselternteil nur sehr unflexibel und teilzeitig berufstätig sein kann, weil die Betreuung in den Randzeiten nicht sichergestellt ist. Das Ganze ist also immer ein Paket; deshalb ist die Aufteilung auch fair.


    Das ändert sich, wenn das Kind volljährig wird. Dann besteht kein tatsächlicher Betreuungsbedarf mehr, ein Faktor fällt also weg. Deshalb geht ab da das Kindergeld voll in die Berechnung des Unterhaltsanspruchs des Kindes ein und eine Quotelung/Verteilung auf beide Elternteile erfolgt nur, wenn auch beide Elternteile zahlen.


    Ich erinnere mich noch mit Schrecken an die Zeit, als meine Kinder klein waren, ich alleinerziehend. Bekam vom Vater keinen Kindesunterhalt, er kassierte aber das Kindergeld für zwei Kinder. Es bedurfte eines Gerichtsverfahrens, um die Kindergeldkasse davon zu überzeugen, dass das Kindergeld mir und nicht dem Vater zustand. Also, da hat sich schon vieles seitdem in die richtige Richtung entwickelt.


    Herzlichst


    TK

  • Kindergeld ist eine Steuerermäßigung für Eltern.


    Da die Familienkasse bei getrennt lebenden Eltern die Zahlung nicht von sich aus auf die beiden Anspruchsberechtigten aufteilt, wird der Ausgleich privatrechtlich über den Unterhalt vorgenommen.


    Der Kinderfreibetrag ist für die Masse der Menschen völlig irrelevant. Ob da eine 0,5 oder eine 1 steht, spielt nur für Gutverdiener eine Rolle.

  • Zunächst Danke für die Antworten, aber leider beantwortet keine der Antworten meine eigentliche Frage. Ich bezahle und bezahle auch gerne für meine Kinder und wie gesagt sind sie zugleich auch 3 Tage die Woche auch bei mir ohne dass ich deswegen hier irgendeine Kürzung anstreben würde.

    Ich fühle mich also nicht "ungerecht behandelt" oder so etwas, es geht wirklich nur ums Verständnis.


    Ich will nun meine Frage oben nicht nochmal wiederholen, aber mir stellt sich viel mehr die juristische oder systemische Frage, warum das Kindergeld geteilt wird, wenn die Mutter hier komplett aus der finanziellen Verantwortung für die Kinder entlassen ist.


    zu "Kindergeld ist eine Steuerermäßigung für Eltern.": Ja, aber sie dient ja dem Zweck der finanziellen Entlastung zum Zwecke der Kindererziehung. Die Mutter hat an dieser Stelle aber gar keine finanzielle Belastung, da ich ja 100% der Kosten trage.


    So wie ich das System verstehe - und genau hier mag ja mein Denkfehler liegen, den ich gerne aufgezeigt bekommen würde - wird in der Düsseldorfer Tabelle der fianzielle Bedarf zur Kindererziehung definiert. Aber warum erhält dann derjenige, der diese Kosten zu 100% trägt, dann nicht auch 100% des Kindergeldes (bzw der Entlastung wenn man es so nennen will) ? Nach meiner (zumindest in der Realität nicht zutreffenden und daher vermutlich falschen) Logik, erhält der erziehende Teil (Mutter im Regelfall) eine völlig unnötige finanzielle Unterstützung zur Kindererziehung, obwohl bereits 100% der entstehenden Kosten gedeckt sind.


    PS: Ich habe auch nichts dagegen wenn der Staat es wegen vieler schwarzer Schafe direkt an die Mutter überweist, aber warum kann ich dann eben beim Zahlbetrag nur 50 und nicht 100% abziehen. Denn die 50% der Mutter haben ja scheinbar mit Erziehungskosten gar nichts zu tun, da diese ja bereits voll abgedeckt sind.


    Wenn mir jemand sagen würde, dass die Düsseldorfer Liste dies bereits berücksichtigt (und damit der finanzielle Bedarf für die Erziehung höher ist als in dieser Tabelle eigentlich festgehalten), dann wäre die Frage auch beantwortet, denn dann ist es klar. Aber ist das so, denn wass immer ich lese steht überall, dass diese Liste die Kosten der Kindererziehung ausweist und nicht nur einen Teil davon?


    Warum ist das so? Am liebsten wäre mir hier eine Erklärung eines Juristen, der hier den Willen des Gesetzgebers mal erklärt - ich übersehe hier sicherlich irgendwas..

  • Kindergeld im steuerrechtlichen Sinne (es kommt ja aus dem Einkommenssteuergesetz) dient gerade nicht dazu, ausschließlich die Ausgaben des Kindes zu decken. Es ist eine Steuerermäßigung für Eltern. So kann ein berufstätiger Elternteil beispielsweise mit weniger Arbeitszeit die Kindererziehung besser gewährleisten, erhält aber durch die Steuerentlastung genauso viel Einkommen wie die kinderlose Kollegin mit ein paar mehr Arbeitsstunden. Dadurch, dass Kindergeld als Transferleistung gezahlt wird und der Kinderfreibetrag nur für Gutverdiener relevant ist, wird dieses eigentlich sinnvolle Prinzip aber in den allermeisten Fällen ad absurdum geführt. Durch die konkrete Auszahlung des Kindergeldes als Transferleistung entsteht daher häufig der Eindruck, dass damit konkret die finanziellen Kosten des Kindes zu decken seien. Aus steuerrechtlicher Sicht ist es aber eher eine Art Rückzahlung zu viel geleisteter Steuern. Ansonsten ergibt sich auch aus § 31 EStG unter welcher Zweckbindung das Kindergeld steht und das darunter nicht nur die Ausgaben des Kindes fallen.


    Völlig egal in welchem Verhältnis die Eltern zueinander stehen, es steht von Gesetzes wegen beiden Eltern zu.


    Die Lösung, dies über den zivilrechtlichen Kindesunterhalt nach dem BGB zu regulieren, ist rein praktischer Natur. Und es ist in § 1612b BGB abschließend geregelt.


    Es gibt durchaus auch Argumente, die dafür sprechen, deine Lösung auch gesetzgeberisch umzusetzen. So handhabt es der Staat z.B. bereits für sich selbst. Nämlich dann wenn kein zivilrechtlicher Unterhalt durch den anderen Elternteil gezahlt wird und mit Unterhaltsvorschuss eine staatliche Sozialleistung erbracht werden muss. Diese entspricht in ihrer Höhe zunächst dem Mindestunterhalt der Düsseldorfer Tabelle. Dann schreibt man aber den Kindergeldbetrag entgegen seinem gesetzgeberischen Zweck einfach dem alleinerziehenden Elternteil vollständig zu und zieht ihn sich bei seiner Unterhaltsleistung vollständig ab. Also genau das, was du als sinnvoll auch für den privaten Unterhaltszahler erachtest.


    Hier mischen sich verschiedene Gesetzesbereiche, das Steuerrecht, das Zivilrecht und das Sozialrecht, die aufgrund ihres Zweckes und ihrer Entstehungsgeschichte nicht immer vollständig kompatibel miteinander sind. Tendenziell wird sich für diesen Punkt nach meinem Gefühl eher das Sozialrecht an das Zivilrecht anpassen und der Vorschussbetrag für Alleinerziehende erhöht, als dass man das 120 Jahre alte Zivilrecht anfässt und die Unterhaltspflichtigen entlastet. Aber das ist ganz von den jeweiligen Lobbies und der aktuellen politischen Lage abhängig.

  • Vielen, vielen Dank für diese wirklich ausführliche und nachvollziehabere Antwort. Besonders interessant war auch der Teil der Antwort, in der das Vorgehen des Staates erklärt wird, sobald dieser selbst als Ersatz-Unterhaltspflichtiger herangezogen wird. Denn dann scheint er ja genauso vorzugehen, wie ich es eigentlich erwarten würde und eben dem Kindergeld sehr wohl die Zweckbindung Erziehungskosten zuzuweisen. Interessant, dass er dieses Privileg eben nur für sich selbst heranzieht - wenn auch nicht verwunderlich ;-) .

    Aber gut, dass die Historie eigentlich diese Zweckbindung an Erziehungskosten gar nicht vorsieht erklärt mir sehr gut warum dieser Prozess eben anders funktioniert als ich das erwartet habe.


    Ich bin immer noch fasziniert von der SUPER Qualität dieser Antwort! Nochmal vielen Dank - ein Rätsel mehr im Leben gelöst ;-) !