Berechnung Kindesunterhalt inkl. Firmenfahrzeug

  • Hallo zusammen,


    ich hätte eine Frage zur Berechnung des Kindesunterhaltes bei meinem Sohn (18 Jahre).

    Im Jahr verdiene ich Netto im Durchschnitt 2450 Euro.

    Mit der Düsseldorfer Tabelle von 2023 müsste ich an Kindesunterhalt abzüglich Kindergeld folgendes zahlen: 441,- Euro:



    Laut meiner aktuellen Gehaltsabrechnung zahle ich für die PKW-Nutzung (Firmenfahrzeug) 253,- Euro,

    die mir nach Abzug der Steuern wieder abgezogen werden.

    Auch der Weg zur Arbeit wird mit einberechnet (siehe Auszug Gehaltsabrechnung).

    Welche Beträge muss ich jetzt monatlich zu meinem Nettogehalt von 2450,- Euro dazurechnen?

    Die kompletten 253 Euro? Dann würde ich auf monatlich auf 2703,- Euro kommen und müsste 473 Euro

    Kindesunterhalt zahlen an meinen Sohn. Ist das wirklich so richtig?


  • Hallo MA

    Grundsätzlich ist das richtig, das Firmen PKW in die Bemessung einfließt

    Bitte denk daran, dass vom Netto in der Regel 5% abgezogen werden dürfen, dafür, dass Du erwerbstätig bist.


    Und schon passt es wieder.


    Grüße

    Jürgen

  • Ein privat nutzbarer Dienst-PKW ist ein sogenannter geldwerter Vorteil, der als Einkommen zählt. Es gibt die recht vereinfachte Variante einfach das Nettoeinkommen zu nehmen. Nettoeinkommen ist nicht der Auszahlungsbetrag auf dem Lohnschein, sondern das, was unter Nettoeinkommen zu finden ist.


    Wenn man den geldwerten Vorteil genauer ausrechnen will, müsste man eine Vergleichsberechnung mit einem Brutto-Netto-Rechner machen und herausfinden, wie hoch das Nettoeinkommen ohne Dienst-PKW wäre. Das kann man dann mit dem Nettoeinkommen inklusive Dienst-PKW vergleichen und schon hat man einen etwas genaueren Betrag, der niedriger sein sollte, als bei der erstgenannten vereinfachten Variante.


    Auch könnte man in deinem Fall die 5% Bereinigung weglassen, dafür aber auch die Fahrtkostenerstattung aus dem Gehalt herausrechnen.


    Auf Antrag des Kindes könnte das Jugendamt euch einen unverbindlichen Berechnungsvorschlag unterbreiten.

  • Hallo, wo ist bei der deinen Überlegungen das Einkommen der Mutter berücksichtigt?

    Der Verdienst der Mutter ist mir nicht bekannt. Da sie aber nur 20 Stunden arbeitet um viel Zeit für das Kind zu haben, wird es nicht ins Gewicht fallen.
    Aber wie ich an das Gehalt der Mutter komme weiß ich nicht. Sie möchte mit niemandem mehr Kontakt!

  • Es bestehen wechselseitige Auskunftsansprüche zum Einkommen über § 1605 BGB und/oder § 242 BGB. Am einfachsten ist es, wenn beide Eltern sich gegenseitig die Auskunft erteilen oder beide dem Kind die Auskunft erteilen und sich dieses dann einen Berechnungsvorschlag im Jugendamt einholt.