Unterhalt ab 18

  • Hallo. Wie sieht die Rechtslage nach aus. Wenn die Tochter 18 wird, noch in der schulischen Ausbildung ist und mit Ihrem Freund zusammen wohnt. Wer zahlt? Freund hat ausgelernt. Normal wer es nicht von nöten und sie könnte bei ihrer Mutter wohnen. Tochter erhält keine Ausbildungsvergütung. Netto verdienst Vater 2500€ Mutter 1700€? Wieviel muß gezahlt werden Anteilmäsig. Stehen Ihr wirklich 930€-Kindergeld zu das wären dann 680€.

  • Ja, Volljährige mit eigenem Hausstand haben einen Bedarf von 930 € abzüglich aller Einnahmen. Wenn nur Kindergeld vorhanden ist, dann hier 680 €. Zu zahlen haben diese Summe beide Elternteile. Bei der Mutter ist allerdings fast keine Verteilermasse vorhanden, da Selbstbehalt 1650 €.

  • Grundsätzlich kann das Kind, wenn es 18 ist, ausziehen. Dann hat das Kind einen Anspruch auf 930 €, aber 250 € sind schon Kindergeld. Die Richtlinien zur Düsseldorfer Tabelle sagen:

    • Der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 930 EUR.
    • Der Bedarfskontrollbetrag für die Mutter beträgt 1650, also bleiben 100 Euro Verteilungsmasse
    • Der Bedarfskontrollbetrag für den Vater beträgt 1750, also bleiben 750 Euro Verteilungsmasse

    Allerdings: netto ist nicht gleich unterhaltsrelevantes Einkommen. Von den 2500 des Vaters können mindestens 5% oder max 150 € als beruftsbedingte Aufwendungen abgezogen werden. Existiert eine Altersvorsorge? Wenn 2500 netto, gehe ich mal von 4.000 brutto aus. Davon darf der Vater 160€ oder 4% als Altersrückstellung abziehen, aber nur, wenn er das auch tatsächtlich tut. Gibt es einen Firmenwagen, wohnt jemand im Eigenheim? All die Fragen sind wichtig. Wenn der Vater seine 750 Euro auf 400 runter rechnen kann, dann kommt die Mutter ins Spiel, egal welchen Selbstbehalt diese hat.

    ich bin juristischer Laie, aber durch umfangreiche Auseinandersetzungen mit dem Jugendamt im Unterhaltsrecht doch schon etwas erfahren.

  • Grundsätzlich können volljährige ledige Kinder MIT ZUSTIMMUNG DER ELTERN ausziehen.

    Bei volljährigen ledigen Kindern haben die Eltern, hier jedoch nur die Mutter, generell das Wahlrecht, ob sie Bar- oder Naturalunterhalt leisten, da der Vater sowieso Barunterhalt leisten muss.

    Hier wäre noch zu klären, ob die Tochter tatsächlich einen EIGENEN Haushalt begründet hat, wofür eigentlich nichts spricht, lediglich zu Ihrem (erwerbstätigen) Freund gezogen ist oder mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führt.


    Da der Vater (generell) nicht mehr zahlen müsste, als wenn er alleiniger Zahler ist, käme dieser dann wohl auf maximal 441 €.

  • Zur Klarstellung:

    Grundsätzlich können volljährige Kinder natürlich ohne Zustimmung der Eltern ausziehen.

    Die Einschränkung bezieht sich lediglich darauf, ob sie auf Barunterhalt bestehen können, wenn die Eltern oder ein Elternteil Naturalunterhalt leisten will.


    Der Vater könnte u.U. noch eie Stufe höher gestuft werden, wenn er nur eine Unterhaltsverpflichtung hat.

  • Hallo TF,


    in solchen Fällen lohnt es sich immer mal das persönliche Gespräch zu suchen.

    Nach den Fakten, ist schon ein großer Batzen fällig.

    Du kannst natürlich dein Netto noch bereinigen, wurde ja schon beschrieben.


    Für mich war es damals (als ich in ähnlicher Situation war) wichtig zu wissen, was meine Kinder für Ziele haben und wie sie diese erreichen wollen.

    So bekommst du auch eine Vorstellung, in welche Höhe sich der Barunterhalt entwickeln könnte und kannst dich darauf einstellen.


    Um welche schulische Ausbildung geht es denn aktuell bei deiner Tochter?


    Gruß


    frase

  • Aha, dann hast du ja schon einen Zeithorizont.

    Als Studentin muss sie dann Bafög beantragen.

    Evtl. geht das auch schon jetzt? Schüler-Bafög? Keine Ahnung.

    Daher mal mit der Tochter sprechen und Hilfe anbieten, mögliche Anträge zu stellen.


    Das lernt man halt nicht in der Schule und viele kennen die Fördermöglichkeiten nicht.


    Gruß


    frase

  • wie ich bereits dargelegt habe, halte ich eher die 441 € oder eine Einkommensgruppe höher für korrekt. Einen Anspruch von 930 € sehe ich hier nicht gegeben. Die Tochter hat keinen eigenen Haushalt sondern lebt mit ihren berufstätigen Freund in einem Haushalt.

    Ob die Mutter mit ihrem Auszug einverstanden war, ist nicht bekannt. Die Mutter dürfte nun auf den Kosten des ehemaligen Zimmers der Tochter sitzen.

    M.E. kann die Tochter nur den Unterhalt beanspruchen, welcher sich aus den Einkommen der Eltern ergeben würde.

  • Bafög bekommt man doch nur unter einem gewissen Verdienst.

    Das stimmt, es gibt aber einen recht guten Rechner, mit dem das mal überprüft werden kann.


    Bei Tante G. mal "Schüler BAföG Rechner" eingeben und es wird dir geholfen.


    Das wäre z.B. auch mal eine Möglichkeit, das mit der Tochter gemeinsam zu checken.


    Gruß


    frase

  • Tabellenstufe 4 gilt nach der Unterhaltsleitlinie nur für Kinder, die im Haushalt eines Elternteils leben. Das Kind mit eigenem Hausstand hat einen Bedarf von 930 €. Dass in diesem Haushalt eine weitere Person lebt, ist unerheblich, solange das Kind nicht mit der betroffenen Person verheiratet ist. Dementsprechend greift hier keine Angemessenheitsgrenze auf das Einkommen eines Elternteils. Das ist schon immer ein Problem gewesen. Das von Zuhause ausziehende Kind, bei dem nur der schon immer haushaltsferne Elternteil leistungsfähig ist, kann durch den Auszug ganz massiv seinen Bedarf erhöhen. Da bürgt die Mutter für die Wohnung und der Vater muss es bezahlen.

    Ab 70000 Euro Brutto Gesamteinkommen gibt es Kein BAfög.

    Wo auch immer du diese Zahl her hast, sie ist falsch.

  • TR, volle Zustimmung. Ähnliches wollte ich gerade schreiben, du bist mir zuvor gekommen. Fakt ist, dass die Tochter offensichtlich mit Genehmigung zumindest der Mutter zu Hause ausgezogen ist. Damit haben wir einen anderen Unterhaltssachverhalt als zuvor. Hinzu kommt dann noch die Volljährigkeit, bei der die Karten eben neu gemischt werden.


    Die von TF73 genannte Grenze ist mir auch neu. Es mag sein, dass über diesem Betrag seltener noch ein BaföG-Fall eintritt, aber, gerechnet wird immer, etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Gesetzen.


    Dass bei grenzenloser Selbstverwirklichung der Tochter bei beiden Elternteilen eine finanzielle Schieflage entstehen kann, klar. Aber die familienrechtlich vorgesehene Reihenfolge sollte eingehalten werden: BaföG beantragen, schauen, was raus kommt, dann familienrechtlich hinsichtlich der möglichen Differenz rechnen, möglichen Anspruch gegen die Eltern unter voller Berücksichtigung des Kindergeldes quoteln.


    TK

  • Hallo TF,


    schau dir mal den Rechner an, du wirst bemerken, das es eine fixe Grenze so nicht gibt.

    Es spielen viele Faktoren eine Rolle. Man will schon genau wissen welche Lebensumstände und Einkünfte vorhanden sind.


    Auch wenn nur ein kleiner Förderung rumkommt, es reduziert deinen Unterhaltsanteil.


    Gruß


    frase