Kindesunterhalt im Kotext mit Trennungsunterhalt

  • Hallo!

    Da mir das Jugendamt versichert hat, dass es mir bei meiner Frage leider nicht helfen kann stelle ich sie Mal hier in den Raum.

    Kurz die Rahmenbedingungen:

    Wir sind eine Patchworkfamilie mit w Kindern aus erster Ehe meiner Frau und einer leiblichen Tochter (10).

    Ich habe mich von meiner Frau getrennt und wir hatten zunächst die Übereinkunft, dass ich die weiterhin die Kosten der Wohnung trage und sie weiterhin das Kindergeld 750 € erhält.

    Dazu erhält sie noch Unterhalt für die Kinder aus erster Ehe von ca. 700 €. Sprich sie hat knapp 1.500 € zum Leben ohne auch nur einen Cent für den Wohnraum zahlen zu müssen.

    Wohnung samt Nebenkosten und der Anteil der privaten Krankenversicherung für die Kinder beläuft sich nochmals knapp 1.500 €.

    Nachdem Sie nun aus heiterem Himmel einen Anwalt wegen Trennungsunterhalt eingeschaltet hat liegt sie mir nun in den Ohren, dass Ihr der Kindesunterhalt für unsere Tochter noch zustehen würde.

    Natürlich zahle ich den Unterhalt für meine Tochter gerne, versuche ihr aber zu erklären, dass Sie bitte abwarten soll bis die anwaltliche Klärung des Trennungsunterhalts geklärt ist, da es ja sein könnte, dass ich diesen bereits übererfülle und somit der Kindesunterhalt auch schon zumindest teilweise gedeckt ist.

    Sie droht nun den Kindesunterhalt einzuklagen und alles was ich möchte ist das Unterhaltsthema im Gesamtkontext zu klären und frage mich nun ob ich mit meiner Vorstellung falsch liege, dass sich meine Frau nun gedulden muss, bis das Unterhaltsthema, das sie selbst anwaltlich angestoßen hat, geklärt ist? Oder sollte ich den Kindesunterhalt nun ungeprüft on top zahlen?

    Wie gesagt mit 1500 € zur Verfügung sollte Sie theoretisch nicht am Hungertuch nagen, wobei man dazu sagen muss, dass sie kaufsüchtig ist und daher versucht Druck aufzubauen um weitere Geldquellen zu erschließen.

    Für eine kurze Einschätzung wäre ich dankbar.

    VG

  • Hi,


    herzlich willkommen im Forum.


    Nun zu deiner Frage. Zunächst einmal muss man die Kinder der Frau aus der Berechnung rausnehmen. Dann ist dein Einkommen (Jahreseinkommen + Steuerrückzahlung dividiert durch 12) zu bereinigen. Anschließend ist auf dieser Basis der Kindesunterhalt zu berechnen, möglicherweise kommt eine Höherstufung in Betracht, weil du nur für ein Kind unterhaltspflichtig bist. Das Kindergeld ist hälftig auf den Unterhalt anzurechnen. So, erst dann kommen wir zur Berechnung des Trennungsunterhalts.


    Wie wärs mit einem eigenen Anwalt, schon unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit?


    TK

  • Hi TK,


    danke für die Einschätzung.

    Hab einen Anwalt am Start aber eigentlich nur wegen dem Thema Trennungsunterhalt.

    Mir ging es ja eigentlich nur um die Grundsatzfrage, ob sich meine Frau jetzt gedulden muss bis die Anwälte ausgetauscht haben, bevor ich hier den Kindesunterhalt auch noch durchschiebe obwohl ich bereits für die Wohnung komplett aufkomme und Sie einen Betrag von ca. 1.500 € zusätzlich zur Verfügung hat. Sie sieht den Kindesunterhalt komplett losgelöst und ich sehe ihn im Gesamtkontext.


    VG

  • Hi,


    nee, den Gesamtkontext gibt es so nicht. Unser System sieht vor, dass die Ansprüche der Reihe nach abgearbeitet werden müssen. Also erst ist der Kindesunterhalt zu berechnen und um den ist neben anderen Faktoren dein Einkommen zu bereinigen. Erst dann kommen wir zum Unterhalt für die Frau. Wie im Fall der Bejahung dieses Anspruchs mit dem Mietzins umzugehen ist, den du weiter bezahlst, das ist eine ganz andere Frage. Und nochmals, die zwei fremden Kinder haben in deiner Berechnung nichts zu suchen. Aber selbst wenn: unter Berücksichtigung der Sätze des Bürgergeldes (ALG II) würden Frau und Kindern insgesamt je nach Alter der Kinder (10 + X) ein Betrag von über 1500 € + angemessene Warmmiete zustehen. Sie wirtschaftet also am Existenzminimum.


    Ich gehe davon aus, dass die Frau dich durch ihren Anwalt wirksam in Verzug gesetzt hat. Damit ist es einerlei, wann jetzt was berechnet wird. Der Unterhalt ist dann ab Inverzugsetzung zu leisten, also rückwirkend. Bitte sprich deinen Anwalt auf den Mietzins an.


    TK

  • Sie sieht den Kindesunterhalt komplett losgelöst und ich sehe ihn im Gesamtkontext.

    Ich würde sagen, es ist so:

    Wenn man sich (mit oder ohne Gericht) über die Unterhaltshöhe geeinigt hat, ist er ab dem Zeitpunkt zu zahlen, ab dem er gefordert wurde, also auch rückwirkend. Wenn du also sagst, du willst das im Gesamtverbund entscheiden, ist das ok, aber du muss dann den schließlich entschiedenen Betrag rückwirkend nachzahlen. Er muss allerdings auch nachweisbar (schriftlich) gefordert worden sein.

  • Hab einen Anwalt am Start aber eigentlich nur wegen dem Thema Trennungsunterhalt.

    Das ist komisch...

    Der Anwalt weiß hoffentlich, dass auch Kindesunterhalt im Raum steht?

    Wenn ja, sollte er (falls es sich um einen Familienrechtler handelt) wissen, das zuerst(!) der Kindesunterhalt vom bereinigten Einkommen zu ermitteln wäre und erst dann(!!) im zweiten Schritt ggf. Trennungsunterhalt zu berechnen wäre.

    Dazu wäre eben - wiederrum vom bereinigten Einkommen ausgehend - der ermittelte Kindesunterhalt abzuziehen und unter Beachtung des höheren Selbstbehaltes der Trennungsunterhalt zu ermitteln...

    Beispiel:

    bereinigtes Einkommen (angenommen 2100,- €)

    Schritt 1)

    Damit würdest Du in Einkommensgruppe 2 der DT 2023 Zahlbeträge landen. Hier wäre von Dir Kindesunterhalt in der Altersgruppe (6-11) in Höhe von 403,- € an die KM zu zahlen.

    Schritt 2)

    von den 2100,- € sind bei der nachfolgenden Berechnung des Trennungsunterhaltes die 403,- € Kindesunterhalt abzuziehen.

    Bleiben somit 1697,- € übrig. Der aktuelle Selbstbehalt für Trennungsunterhalt (2023) liegt für erwerbstätige Unterhaltsschuldner bei 1370,- €, was bedeutet, dass von Dir max. 327,- € gefordert werden dürften/ könnten (1697,- minus 1370,-).

    Da die KM als unterhaltsbedürftige Person mitzählt sollte eine Höherstufung nicht in Betracht kommen.

    Grundsätzlich wäre zu prüfen, ob überhaupt Trennungsunterhaltsanspruch besteht und ob man Diesen nicht befristet ode aber über eine Zeit x jährlich "abschmilzt" (bis auf null)...

    Ich würde versuchen, den Kindesunterhalt sauber zu berechnen und zu zahlen und die anderen "Selbstverpflichtungen" abzubauen...

    Das Nichtzahlen von Kindesunterhalt kann Dir ganz schnell auf die Füsse fallen... Wenn - wie von timekeeper angedeutet vom gegn. RA eine Inverzugesetzung stattgefunden hat, bezahlst du zu den bereits getäigten Zahlungen für die Wohnung zusätzlich und rückwirkend noch Kindesunterhalt...

    Ob Du dann das gezahlte Geld aus der Vergangenheit für die Wohnung zurück bekommst ist mehr als fraglich..

  • Hallo,

    möglicherweise kommt eine Höherstufung in Betracht, weil du nur für ein Kind unterhaltspflichtig bist.

    Nachtrag und nur zum (bessseren) Verständnis:

    In der DT Tabelle steht (Zitat):
    "1. [...] Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang."


    Unterhaltsberechtigte können also sowohl Kinder als auch Elternteile (zB. KM/ KV) sein...

    Bei weniger als 2 Unterhaltsberechtigten kann hochgestuft werden bei mehr als 2 kann herabgestuft werden (wobei unter Mindestunterhalt geht es in der Regel nicht) bzw. da wird das zur Verfügung stehende mögliche Einkommen beim Unterhalt gequotelt.



  • von den 2100,- € sind bei der nachfolgenden Berechnung des Trennungsunterhaltes die 403,- € Kindesunterhalt abzuziehen.

    Bleiben somit 1697,- € übrig. Der aktuelle Selbstbehalt für Trennungsunterhalt (2023) liegt für erwerbstätige Unterhaltsschuldner bei 1370,- €, was bedeutet, dass von Dir max. 327,- € gefordert werden dürften/ könnten (1697,- minus 1370,-).

    ich muß mich gerade mal selbst zitieren (und korrigieren)...

    Bei dem von mir vorangegangenen Beitrag #6 ins Feld geführten Selbstbehalt handelt es sich um den notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt), tatsächlich müsste aber (meiner Meinung nach) der angemessene Eigenbedarf (Selbstbehalt) in Höhe von aktuell 1650,- € zur Berechnung des Trennungsunterhaltes herangezogen werden, was den Trennungsunterhalt dann gegen 0 laufen liesse...

    Nachzulesen in der DT und §1603 BGB Abs. 2 und 1