Schreiben vom Familiengericht erhalten, was wird damit gemeint???

  • Guten Tag,


    wir haben letzte Woche so ein Schreiben vom Familengericht erhalten. Ich habs Kopiert und eingefügt. Über hilfreiche Antworten freuen wir uns. Vielen dank und freundliche Grüße.



    Sehr geehrte Damen und Herren,

    aufgrund der Mitteilung der Kindeseltern, den Beschluss vom X.X.202X nicht anzugreifen, wird die weitere Klärung der Angelegenheit, wie von den Eltern festgehalten, in der Hauptsache erfolgen. Bislang ist der Ergänzungspfleger entsprechend des im Gesetz neu aufgenommenen § 1781 BGB als vorläufiger Pfleger bestellt; die für eine endgültige Bestellung erforderlichen Ermittlungen erscheinen aber vor Durchführung der Hauptsache und damit der Klärung der Frage, ob überhaupt dauerhaft eine Pflegerstellung in Betracht kommt, sachfremd und den Rechten der Beteiligten zuwiderlaufend.

    Gleichzeitig ist aber angesichts der aktuellen Entwicklungen nicht zu erwarten, dass das Hauptsacheverfahren innerhalb der 3-Monats-Frist des § 1781 BGB beendet sein wird. Das Gericht beabsichtigt daher nunmehr, den Beschluss vom X.X.202X nach § 54 FamFG dahingehend abzuändern, dass die Ergänzungspflegschaft aufgrund einstweiliger Anordnung nicht nach § 1781 BGB besteht, sondern nach den normalen Regelungen der Ergänzungspflegschaft aufgrund einstweiliger Anordnung und die weiteren Sachfragen im Hauptsacheverfahren geklärt werden.


    Sie erhalten hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.


    Mit freundlichen Grüßen

  • Hi,


    erst einmal herzlich willkommen im Forum.


    So, jetzt ist es ohne Kenntnis des Sachverhalts schwierig, hier eine Interpretation durchzuziehen. Ich versuche es trotzdem mal: wir haben ein Verfahren, in welchem bisher eine zeitlich befristete (Ergänzungs)Pflegschaft eingerichtet wurde. Aufgrund des Verfahrensverlaufs kann das Verfahren jedoch nicht im Zeitraum des gesetzlich für die Pflegschaft vorgesehenen Rahmens abgewickelt werden. Da der vorläufige Pfleger nach Fristablauf nicht mehr tätig sein kann, andererseits die Voraussetzungen für eine Pflegschaft noch bestehen, bleibt nur die Option, den Pfleger unbefristet zu bestellen.


    Das hat faktisch jedoch keine Auswirkungen. Die Pflegschaft wird mit Ende des Verfahrens enden. Ist also in Ordnung.


    TK

  • Moin


    siehe soweit vorstehend.


    Bei der unbefristete Pflegschaft muss man gute Gründe angeben, warum man die Pflegschaft niederlegen möchte. Und kommt nicht so schnell raus, wenn man eigene Notlagen in Griff bekommen muss. Es muss ja erst ein neuer gefunden werden.


    Damit haben gerade ehrenamtliche Vormünder und Pfleger ernste emotionale Probleme, gerade dann, wenn es dabei um Unterbringung Minderjähriger in Heime gegen den Willen der Eltern und Kinder geht. Aus der Sicht der Kinder und Eltern "pflegen" sie dann das Unrecht. Sie werden recht unsachlich angegangen, nur noch als Feind betrachtet und ihnen wird dann alles mögliche vorgeworfen.


    Die vorläufige Pflegschaft ist auf 3 bzw. 6 Monate angelegt. Es ist demnach Risikoabwägung. Also nachlesen, wie man ggf. aus der Nummer rauskommt.


    Grüße

    Jürgen

  • Dass Vormundschaft und Pflegschaft zwei verschiedene Sachen sind, das ist dir, inert offensichtlich nicht klar. Hier geht auch nicht um eine Heimunterbringung. Auch nicht um ein Ehrenamt. Hier geht es schlicht und ergreifend darum, dass für eine gerichtliche Entscheidung noch ein paar Fakten zusammen getragen werden. Das hat das Gericht mitgeteilt, und das wars.


    TK