Wie neues Kind für Unterhaltsrecht berücksichtigen

  • Passt hier wohl besser oder gleich gut rein:


    Folgende Vorraussetzungen.

    Es gab eine Ehe bzw ist noch in Trennungszeit und wird demnächst Gescheiden.

    Aus der Ehe gibt es 2 Kinder, das eine 7 Jahre das andere 19 Jahre und in Ausbildung. Beide leben bei der Kindsmutter.

    Der Kindsvater hat eine neue Beziehung und daraus ging auch ein Kind hervor, jetzt 2 Jahre alt.

    Mit der neuen Partnerin lebt er zusammen.

    Bisher liefen alle Vereinbarungen zu Unterhalt usw friedlich. Im Rahmen der Möglichkeiten bzw unter Berücksichtung des Selbstgehaltes wurde vom Gehalt des Vaters die Restsumme zur Ex-Partnerin überwiesen. Diese für im Nebenerwerb eine Selbstständigkeit aus, die nicht viel Abwirft, aber viel kostet. Einer wirklichen Tätigkeit geht sie nach 1,5 Jahren Trennung von Tisch und Bett nicht nach. Ausser Kindergeld erhält sie nur den Unterhalt und lebt davon. Möglich weil sie sehr günstig zur Miete lebt. Das das aber dauerhaft nicht funktioniert und sie immer weiter in Probleme und Schulden reinreitet sieht sie nicht oder will sie nicht sehen. HIlfestellung auch bei Anträgen etc wird reichtlich angeboten - kommt aber nichts bei rum.

    Nun ist es wie überall - die Lebenshaltungskosten auf beiden Seiten sind beträchtlich gestiegen. Durch die Elternzeit fehlte bei der neuen Partnerin Einkommen. Diese ist zwar nach der Elternzeit direkt wieder in den Job eingestieben - Gehaltseinbußen gibt es aber hier leider trotzdem da die ursprüngliche Vollzeitanstellung nicht machbar ist.

    Partner / Unterhaltspflichtiger ist vollzeit Erwerbstätig.


    Auf Seite der Kinder, mit der neuen Düsseldorfer Tabelle etc ergeben sich hier mittlerweile weitreichende Änderungen so das die Summe die gezahlt wird scheinbar höher ist als notwendig und auch dem Kindsvater reicht es allmählich da sich die Ex-Partnerin seid Monaten nicht um einen Job bemüht. Das neue Kind wurde in der "alten" Unterhaltsvereinbarung (nur mündlich) nie berücksichtigt weil die Scheidung eigentlich zügig nach dem Trennungsjahr angedacht war. Das sich das hier nun noch etwas verzögerte ist den Finanzen geschuldet. Die muss ja auch erstmal bezahlt werden! Und auch wenn es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt, die Ex-Partnerin hat keinen Cent welchen sie dazusteuern könnte. Das letzte Jahr mit den ganzen Teuerungen haben die Ersparnisse aufgefressen.

    Auch weil evtl. im Raum steht das die Ex-Partnerin Bürgergeld beantragen muss um zukünftig über die Runden zu kommen fragt man sich hier jetzt wer eigentlich noch wie viel Geld erhält.. und wie das neue Kind da reinspielt. Das lebt zwar mit im Haushalt, aber jeder der Kinder hat weiß das die auch nicht kostenlos groß werden. Leider.


    Bereinigtes Nettogehalt sind 2270 Euro monatlich, demzufolge für das minderjährige Kind aus 1. Ehe abzüglich anteilig Kindergeld 403 Euro Unterhalt zu zahlen wären.

    Das nicht mehr priviligierte Kind in der Ausbildung ginge leer aus - wenn man das nun gekommene Kind aus der neuen Partnerschaft berücksichtigen würde - den dafür gilt ja ein Selbstbehalt von 1650 Euro.

    ABER: Genau hier liegt jetzt der Hund begraben: Wie wird so ein "neues" Kind in intakter Partnerschaft berücksichtigt?

    Ausschliesslich durch eine Rückstufung der Unterhaltspflichten der anderen Kinder auf die Stufe 1 der DT?

    Oder auch mit tatsächlichem Unterhalt der dann nur "fiktiv" verteilt wird? Erhöht sich der Selbstbehalt?

    Die neuen Partner sind natürlich noch nicht verheiratet, da die alte Ehe noch nicht geschieden ist.


    Meiner MIlchmädchenrechnung nach wären für älteres Kind aus 1. Ehe 403 Euro Unterhalt zu berücksichtigen, für das jüngste Kind aus neuer Partnerschaft 459 Euro lt Tabelle - aber hier fängt es dann schon an - wird das komplette Kindergeld berücksichtigt, weil das Kind ja im gleichen Haushalt lebt? Oder auch wieder nur anteilig.

    Gemäß dem Fall das wird anteilig berechnet hätten wir für die minderjährigen Kinder 737 Euro Unterhalt.


    Vom Netto abgezogen bleibt dann noch ein Betrag von 1541 Euro. Der volljährige ginge dann auch leer aus. Zumal ja vorher noch der Trennungsunterhalt fällig wäre bis zur Grenze von 1370 Euro. Denn die 1650 Euro selbstbehalt gelten ja nur für bereits geschiedene Ehen, ist das Korrekt?

    Das heißt 171 Euro gingen zusätzlich als Trennungsunterhalt an die Ex-Partnerin. Sie würde also 403+171 Euro monatlich erhalten= 574 Euro solange die Ehe noch nicht geschieden ist. Danach ginge auch sie leer aus bezüglich Ehegattenunterhalt.

    Der Unterhalt für das jüngste Kind "verbleibt" im Haus - oder muss das tatsächlich überwiesen werden?

    Ist das so korrekt, und wenn nicht - wo sind hier die Denk bzw recherchefehler?

  • Korrekt ermittelt man den Bedarf des gemeinsamen Kindes anhand der Summe der (bereinigten) Nettoeinkommen beider Elternteile abzüglich des (gesamten) Kindergeldes und quotelt dieses entsprechend der Leistungsfähigkeit der Eltern.

    Die Betreuungskosten einer KITA können den Bedarf des Kindes erhöhen.

  • Ja.. das ist blöd gelaufen - sorry. Nur betrifft das alles das eine und 2 Unterschiedliche Themen, die Ex-Partnerin in der Trennungszeit und den Unterhalt der verschiedenen Kinder.

    Ich vermute Trotha bezieht sich auf das Kind meines Partners und mir das bei uns im Haushalt lebt.

  • Von dem im Haushalt des Vaters lebenden Kind. Die von Trotha genannte Variante wäre die genaueste und richtigste von allen Möglichkeiten.


    Ob dafür inhaltlich/rechnerisch Bedarf besteht? Wahrscheinlich nicht. Einzig relevant dürfte der Unterhalt für das 7-jährige Kind sein und der liegt recht offensichtlich bei 100% des Mindestunterhaltes, derzeit 377 €.


    Weiteren Diskussions- oder Rechenbedarf kann ich auf Anhieb nicht erkennen.

  • Tabula rasa

    Von dem im Haushalt des Vaters lebenden Kind. Die von Trotha genannte Variante wäre die genaueste und richtigste von allen Möglichkeiten.

    [...]

    Weiteren Diskussions- oder Rechenbedarf kann ich auf Anhieb nicht erkennen.

    Auf welcher rechtlichen Grundlage beruht das?

    Auch bei Kindern die im gemeinsamen Haushalt leben, gibt es (theoretisch) einen unterhaltspflichtigen ET und einen betreuuenden ET (BET)...

    Geht man von dieser Maxime aus, ist das Einkommen des BET überobligatorisch...

    Mal losgelöst davon, das die Beiden(die hier zusammenwohnen) nicht verheiratet sind...

  • Na ja.. letztlich teilen wir uns beides. Wäre in in der position nicht arbeiten zu müssen weils finanziell ohne reicht würde ich mich rein um die Betreuung des KLeinkindes kümmern, er würde arbeiten gehen. Aber das ist utopie. So ein gutverdiener ist er nicht. Dann wäre das klar - er ist für das finanzielle Zuständig, ich für die Betreuung.,
    Geht aber nicht das ich nur Zuhause rumsitze..
    Zudem ich ja noch mein anderes Kind habe für das ich alleine unterhalts und Sorgepflichtig bin.
    Von daher trage ich auch für das gemeinsame Kind letztlich Barunterhalt und "naturalieen/Betreuung" - er aber genauso. Und da stellt sich mir die Frage wie man das berechnet mit welchem Betrag er hier "unterhalt" leisten muss bzw das in der Berechnung berücksichtigt werd ehe ja die anderen Unterhaltspflichtigen (Ex-Frau, volljähriges Kind, ggf. ich) hier noch weiter zum Zuge kommen.

    ABER hier mal auch noch ein Thema diesbezüglich. Wie ist das wenn die Kindsmutter Hartz4 bzw Bürgergeld beantragt.
    Der Topf aus dem Geld verteilt werden kann ist beschränkt. Das wäre ja dann ein Mangelfall. Die zwei Minderjährigen und vorrangig zu bedienenden Unterhaltsberechtigten könnten vermutlich komplett bedient werden.
    Was macht das Amt wenn das Geld im Topf dann nicht mehr oder nicht mehr komplett für die nötige Summe der anderen Unterhaltsberechtigten ausreicht? Holt es sich das dann vom Kindsvater irgendwann wieder? Läuft das dort auf und er sammelt Schulden an? Oder ist es damit erledigt wenn er das möglichste tut und bezahlt ohne das man ihm dann hintenrum auch weider ans Bein Pinkeln kann weil die Ex nunmal nicht von sich aus sich einen Job sucht und zu Ihrem Lebensunterhalt mit beiträgt.

  • Warum trägst du für dein eigenes Kind den Barunterhalt? Du hast nach bisheriger Schilderung Anspruch auf Unterhaltsvorschuss in Höhe von 338 € im Monat.


    Wenn der Vater nicht für alle Unterhaltsberechtigten leistungsfähig ist, kann daran grundsätzlich auch ein Rechtsnachfolger (Jobcenter) nichts ändern. Dennoch werden sie es ggf. versuchen, ggf. auch gerichtlich, und man muss sich dagegen wehren. Tut man das nicht, laufen unnötige Schulden auf.

  • Hallo.
    Wie schon geschrieben hab ich keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Wir sind in ein anders BUdnesland gezogen, dort entscheidet man anders und da das ein komplexer Fall ist - entschieden sie das hier kein Anspruch besteht. Ein Anwalt hat uns das letztlich bestätigt. Also nix Unterhaltsvorschuss für das ältere Kind.
    Nun ja er geht vollzeit arbeiten, verdient normal für seinen Job und tut somit was möglich ist. Mehr geht halt einfach nicht.

  • Hallo,



    Den (gleichen) Beitrag bzw. Anfrage 2 mal reinzustellen ist irgendwie blöd...

    Vielleicht kan das ein Mod. oder Admin mal sinnhaft zusammenführen...

    Aber was hat eddy mit diesem Thema zu tun ?


    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Hallo Tabula rasa

    Es gibt dazu viele Aktenzeichen (zuletzt z.B. XII ZB 325/20) und Aufsätze.

    Vermutlich liegt es einfach daran, das ich nicht fit genug bin das "Rechtsdeutsch" inhaltlich korrekt zu interpretieren...

    Da ich es trotzdem gerne verstehen möchte:

    Vielleicht magst Du mir ja die Stelle in geeigneter Form aufzeigen (nach dem Motto: "Ich erkläre es Dir wie einem 5-jährigen ;)), wonach das Einkommen der (potentiell betreuenden KM in der neuen Beziehung sich auf den Kindesunterhalt des gemeinsamen minderjährigen Kindes auswirkt.


    Zumindest nach äußerlichen maßstäben sind die "Fälle" ja völlig unterschiedlich...

    Es handelt sich im verlinkten Urteil um in Trennung lebende ET die auschließlich für "Ihre" gemeinsamen Kinder um Unterhalt streiten...

    (also keine neue - wie hier im Faden in Lebensgemeinschaft lebende - Familie mit weiterem Kind involviert)...

    Ich bleibe (aktuell) dabei, dass das Einkommen der (neuen) KM nicht in die Unterhaltsberechnung mit einzubeziehen ist...

  • Die Rechtsgrundlage ist der Paragraf 1606 Abs. 3 Satz 1 des BGB.


    Wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern lebt, gibt es keinen (nach Satz 2 des Absatz 3) privilegierten Elternteil, auch dann nicht, wenn ein Elternteil den größeren Anteil übernimmt.

  • hat mich auch überrascht.. Das problem ist dafür nicht das Bundesland. SOndern das das wegen dem Umzug vom Jugendamt neu geprüft wurde. AUch wenn letztlich jährlich beim alten JA geprüft wurde so haben die JA trotzdem einen gewissen ERmessensspielraum. IM alten BUndesland war mal hier wohl einfach "wohlgesonnener" im neuen legt man die Grundsätze enger. Und das führte dazu das mit dem Umzug der Unterhaltsvorschuss eingestellt wurde.