Unterhaltszahlung für volljährige Kinder ab 18

  • Hallo Zusammen,


    Ich hoffe, dass ich hier wertvolle Anregungen und Rat bekomme. Ich zahle derzeit Kindergeld für meine beiden Kinder (17, 15 Jahre alt), die mit meinem Ex leben. Meine ältere Tochter wird im November dieses Jahres 18 Jahre alt. Ich bin wieder verheiratet und habe zwei Kinder (4 und 2 Jahre alt), die bei mir leben. Meine jetzige Frau arbeitet nicht. Ich bin mir nicht sicher, ob mein Ex jetzt arbeitet. Letztes Jahr hatte sie ein Gehalt von 2000 Euro Netto.


    Meine Fragen sind also folgende:


    1) Muss ich das volles Unterhalt zahlen, wenn Ex nicht arbeitet oder verdient?


    2) Auf welches Konto muss ich einzahlen, wenn das Kind kein Konto hat? Ich habe gehört, dass im Alter von 18 Jahren beide Elternteile zahlen müssen. Wenn ich auf das Mutterkonto bezahle, wird es ein Problem sein?


    3) Erlischt der bestehende Unterhalt-Titel automatisch, wenn das Kind 18 Jahre alt ist?


    Was ist eure Vorschlag, wie es am Besten weitergehen soll?


    Ich freue mich auf eure Rückmeldung.

    LG,

    BH

  • Hallo BL,


    Was macht die dann 18 Jährige Tochter? (schulisch,beruflich?).


    Wird sie bei einem Elternteil wohnen, oder in eigener Wohnung?



    edy

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    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Wenn die Mutter nicht leistungsfähig wäre, würde die Unterhaltslast auf dich fallen. Du könntest gegen die Mutter dann ggf. einen eigenen Rechtsanspruch auf familienrechtlichen Ausgleich haben.


    Zudem stehen alle vier Kinder im gleichen Rang und die Unterhaltsverpflichtungen müssten nur bei gutem Einkommen vollständig bedient werden. Sollte das vorhandene Geld dafür nicht ausreichen, liegt ein sogenannter Mangelfall vor und es muss eine prozentuale Aufteilung auf alle Kinder erfolgen.


    Wenn das volljährige Kind dir erlaubt oder dich darum bittet, den Unterhalt auf das Konto der Mutter zu zahlen, dann besteht kein Problem.


    Ein unbefristeter Unterhaltstitel erlischt nicht automatisch. Er kann durch Neuberechnung und Herausgabe durch einen neuen Titel ersetzt werden. Bei fehlender Einigung, muss eine gerichtliche Abänderung beantragt werden.