Kindesunterhalt 18 Jahre

  • Hallo Zusammen,


    ich habe schon mehrfach zu dem Thema was gelesen, allerdings bin ich nicht ganz so schlau geworden wie ich es mir gewünscht hätte.


    Mein Lebensgefährte hat 2 Kinder aus vorheriger Ehe (Sohn 21 Jahre), (Tochter 18 Jahre), zusammen haben wir einen Sohn 5 Jahre.


    Der Unterhalt für die beiden großen wurde damals festgelegt und auch immer gezahlt.

    Nun ist die Tochter 18 Jahre geworden und wir hören immer wieder das wir gar nicht mehr den vollen Unterhalt zahlen müßen, ist das korrekt?


    Die Tochter ist 18 wohnt noch zu Hause und ist Schülerin geht keinen Job nach.


    Der Sohn ist 21 Jahre, Student, wohnt in einer WG, bezieht kein BAFÖG, aber Wohngeld und geht nebenbei arbeiten, verdient da monatlich zwischen 540 - 700 Euro.


    Ich habe schon beim Jugendamt und Unterhaltsvoschusskasse angerufen wegen Infos, allerdings sagten die mir das sie damit sowieso nichts mehr zu tun haben da die beiden über 18 sind.

    Wir sollten einen Anwalt einschalten, allerdings ist der natürlich auch mit enormen Kosten verbunden (haben wir bei der letzten Unterhalts Sache am eigenen Leib gespürt).


    Könnt ihr mir Infos geben wie das mit dem Unterhalt ist?


    Liebe Grüße und schon einmal vorab danke für die Antworten

    Marion

  • Hallo Libeni,


    Bestehen für die beiden über achzehnjährigen noch gültige Titel/Jugendamtsurkunden ?


    edy

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    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Hallo Marion,


    Die Titel müssten abgeändert/herausgegeben werden oder auf eine Vollstreckung daraus verzichtet werden.


    Bei Achzehnjährigen sind beider Eltern den Kindern zu Unterhalt verpflichtet. Das Kindegeld wird voll auf den Bedarf des jeweiligen Kindes angerechnet.


    Der einundzwanzigjährige hat BAfÖG beantragt? ( oder eine Ablehnung?)


    edy

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  • Hallo Libeni ,


    Wie schon von edy angedeutet sind mit Volljährigkeit beide ET dem gemeinsamen Kind zu BARunterhalt verpflichtet.

    Das Kind ist nunmehr allein für die Durchsetzung seiner Ansprüche verantwortlich und muß sie auch entsprechend belegen.

    Für den KV gilt: Ansprechpartner (hier in Sachen Unterhalt) ist ausschließlich nur noch das volljährige Kind (hängt aber auch ein bißchen vom Verhältnis der ET zueinander ab). Das Kind muß seinen Anspruch auf Unterhalt geltend machen und belegen. Es muß weiterhin Auskünfte über die Einkommensverhältnisse der KM (beleghaft) erteilen, aber auch über die eigenen Einkünfte beleghaft Auskunft erteilen.

    Für den Titelinhaber hier ist es wichtig, den vohandenen Unterhaltstitel aus der Welt zu schaffen. Dazu sollte hier der KV das Kind zur Herausgabe der volstreckbaren Ausfertigung erbitten (verlangen) oder aber eine schriftliche Erklärung vom Kind, dass dieses nicht mehr aus dem Unterhaltstitel vollstrecken wird. Wird der Titel nicht herausgegeben so bleibt in der Regel nur noch (gerichtliche) Abänderung.


    Gibt es noch weitere Kinder?

  • Hmmm,

    leider kann ich vorherigen Beitrag nicht bearbeiten (obwohl im Zeitfenster)...
    das mit der Frage nach dem weiteren Kind hat sich ja erledigt (hatte es überlesen...)

    Je nachdem, was die Tochter derzeit macht könnte es sein, das deren Privilegierung wegfällt und das 5-jährige Kind in der Rangfolge vornedran steht.

  • Je nachdem, was die Tochter derzeit macht könnte es sein, das deren Privilegierung wegfällt und das 5-jährige Kind in der Rangfolge vornedran steht.

    Da die Tochter noch die Schule besucht, ist diese privilegiert.


    Der Sohn muss unterhaltsrechtlich BAFÖ als vorrangige Leistung beantragen / in Anspruch nehmen oder sich so stellen lassen, als ob er das beantragt habe.

  • Titelinhaber ist das volljährige Kind, welches kein Interesse haben dürfte, den Titel aus der Welt zu schaffen.

    Das ist korrekt... richtig sollte es heißen ( und hätte ich schreiben müssen),dass der KV versuchen sollte, den Unterhaltstitel aus der Welt zu schaffen..

    Da die Tochter noch die Schule besucht, ist diese privilegiert.

    Das hatte ich überlesen, insofern ist es mit dem minderjährigen in Sachen Unterhalt gleichrangig...


    Der Sohn muss unterhaltsrechtlich BAFÖ als vorrangige Leistung beantragen / in Anspruch nehmen oder sich so stellen lassen, als ob er das beantragt habe.

    Das ist der Regelfall...

    Ausgenommen ist dies, wenn die (bekannte) Einkommenssituation der ET eine Bafög-Leistung von vornherein ausschließt....