Einbehaltung Steuerrückerstattung

  • Hallo,


    ich habe folgendes Problem.

    Ich hatte für 2 Jahre einen schlechter bezahlten Job angenommen und mit meiner Ex alles geklärt, dass sie den Unterhalt von mir nicht mehr bekommen könne und ich wenn ich mehr verdiene wieder den vollen Unterhalt zahle.

    Alles kein Probelm gewesen, Unterhaltsstelle Jährlich die Unterlagen geschickt, sie haben alles aufgerechnet. Schick.

    Dann habe ich früher mehr Gehalt bekommen, also hab ich der Unterhaltsstelle geschrieben ich kann wieder bezahlen. Soweit so gut.

    Dann kam auch verständlicherweise ein Schreiben, es sind 4500 € aufgelaufen bitte zahlen sie in Raten a 100 € zurück.

    Auch alles gut. 2 Jahre lang habe ich nichts gehört, sie wollten keine Unterlagen nichts haben. Ich zahle fleißig Unterhalt. Letztes Jahr hatte ich dann meine Steuererklärung gemacht und wundere mich, was dauert da so lange. Dann teilte mir das FA mit, dass sie einen Vollstreckungstitel vollstrecken.
    Die komplette Rückerstattung einbehalten. Ohne vorher von der Unterhaltsstelle eine Info oder sonstige Aussage zu bekommen. Ich hatte dann da angerufen und habe von der Sachbearbeiterin die Antwort bekommen, seinen Sie doch froh das es erledigt ist.

    Meine Frage darf Sie einseitig, obwohl ich immer zurückgezahlt habe, einfach so die Rückerstattung einziehen?

    Und nun kommt die nächste Sache, dieses Jahr behalten Sie wieder knapp 200 € ein, obwohl eigentlich alles erledigt ist. Ich habe kein Mahnschreiben oder sonstiges von der Unterhaltsstelle bekommen.

    Gibt es eine Rechtsgrundlage für diese Entscheidungen?


    Danke im voraus


    Jens

  • Hallo JPS1979


    Die Frage nach der Rechtsgrundlage richtet man, gepaart mit einem Widerspruch, eben an die Stadtverwaltung, Rechtsamt, die das Jugendamt beherbergt.

    Man rechnet mit einer Erledigung innert 14 Tagen.


    Eine ähnlich Frage stellt man dem FA, auf welcher Rechtsgrundlage die Behörde Angaben Dritter zu Deiner Person und Deiner Finanzen eine Handlung zu Deinen Lasten vornimmt. Man rechnet mit einer Erledigung innert 14 Tagen.


    Wenn das Echo da ist, weiss man mehr.


    Grüße

    Jürgen

  • Ich hatte eine Raten Zahlung vereinbart und habe diese auch eingehalten. Lt meinem Verständnis hatten wir einen gültigen Vertrag \ Bescheid der einseitig aufgelöst wurde.

    Und wenn noch Forderungen offen wäre, sollten diese doch wenigstens kommuniziert werden

  • Hi,


    Vertrag und Bescheid sind nicht identisch. Vertrag ist eine Vereinbarung, also zwei korrespondierende Willenserklärungen müssen vorliegen. Ein Bescheid ist eine einseitige Maßnahme einer Verwaltungsbehörde, also ein Verwaltungsakt. Der kann einseitig jederzeit aufgehoben/korrigiert werden. Was mir fehlt, das ist, wie mit dem Titel verfahren werden sollte. Was wurde da geregelt?


    TK

  • Im schreiben wurde über die Einstellung und Rückforderungen nach dem UHvorschG mir die Höhe der Forderungen mitgeteilt und eine monatliche Rate für die Rückzahlung mitgeteilt.

    Und diese habe ich dann auch immer bezahlt. Die Akten wurden dann wohl letztes Jahr einer neuen Sachbearbeiter(in) übergeben die dann gehandelt hat.

  • Hi,


    und wir kennen immer noch nicht den Rechtscharakter dieses Schreibens, ob es Bescheid oder was sonst ist. Ob damit ein Verzicht auf die Vollstreckung existiert. Ich vermute, dass insoweit keine Regelung getroffen worden ist. Dann kann auch vollstreckt werden.


    TK

  • Auch wenn es etwas schäbig ist. Solange du keinen Vollstreckungsverzicht über die Restforderung vereinbart hast, dürfte die Zwangsvollstreckung aus dem Titel trotz der Ratenzahlung grundsätzlich zulässig sein. Ich finde schon merkwürdig, dass der Gläubiger dir ohne Nachfrage eine Rate über 100 € mitteilt. Normalerweise schlägt der Schuldner eine Rate vor, weil er die offene Gesamtforderung nicht begleichen kann.

  • Ich hatte damals mit der Mitteilung das ich wieder zahlen kann, auch Gehaltsunterlagen und alles eingereicht, da ich im Vorfeld ja schon mit der Dame telefoniert habe. Und fand auch die 100 € Rate ok, soviel hätte ich auch von mir aus angeboten.

    Und @TK ich könnte ein Photo reinstecken, aber ein Verzicht auf Vollstreckung ist nicht vereinbart. Nur die letzte Standardklausel sollte ich nicht zahlen können melden sie sich sonst kommt es zum Vollzug.

  • Hi,


    und wir kennen immer noch nicht den Rechtscharakter dieses Schreibens, ob es Bescheid oder was sonst ist. Ob damit ein Verzicht auf die Vollstreckung existiert. Ich vermute, dass insoweit keine Regelung getroffen worden ist. Dann kann auch vollstreckt werden.


    TK

    Aber auch hier stört mich, dass seitens der Behörde keine Information an mich geflossen ist. Auch über evtl Restforderungen oder Höhe.

    Nach dem Telefonat letztes Jahr, wo die Sachbearbeiterin noch nett meinte "seinen sie froh es ist damit erledigt" kam keinerlei Informationen. Was ja zu erwarten wäre, um auch evtl den Besuch des Gerichtsvollziehers bei weiteren Forderungen nicht tragen zu müssen

  • Hi

    Deswegen die Rechtsgrundlage bei den Ämtern abfragen. Dann klärt sich vielleicht, ob rechtwidrig oder im Ermessen oder was auch immer gehandelt wurde.


    Damit legt sich das Unwohlsein oder wird verstärkt.


    Grüße

    Juergen

  • Hi,


    TR und meine Wenigkeit haben offensichtlich dieselbe Einschätzung. Es ist seinerzeit eine lückenhafte Regelung getroffen worden, wobei der Rechtscharakter immer noch unklar ist. Ein Titel ist in der Welt, aus dem kann jederzeit vollstreckt werden. Und, die Behörden haben nicht die Funktion eines Rechtsberaters für ihre Schuldner. Das können und dürfen sie auch gar nicht. Und nochmals, inert, die Rechtsgrundlage ist doch klar. Es ist der existierende Titel, was soll da noch abgefragt werden?


    TK

  • Eine Anfrage über Rechtsgrundlagen hilft einem doch auch nicht weiter. Die Rechtsgrundlage einer UV-Vollstreckung ist entweder §§ 850 ff. ZPO oder in Ausnahmefällen ein landesrechtliches Vollstreckungsgesetz. Die Aufrechnung über Steuererstattungen der Finanzämter ist dabei ein häufiges Mittel der Wahl und täglich Brot für diese Stellen, weil es sich beim Finanzamt und den gleichen Gläubiger handelt wie bei der UV-Kasse, nämlich um das (Bundes)Land.


    Man kann sich hier allenfalls und zu Recht über das Verhalten der Sachbearbeiter/-in beschweren. Das ändert aber am Ablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nichts.

  • Hi,


    und wir kennen immer noch nicht den Rechtscharakter dieses Schreibens, ob es Bescheid oder was sonst ist.

    Bitte nicht für andere orakeln.


    Ich weiß schon, dass dies kein Bescheid ist, sondern eben nur die Mitteilung, dass die Unterhaltsvorschussleistungen eingestellt wurden.

    Der dahingehende Bescheid ergeht denknotwendig an die Mutter.


    Die Vollstreckung erfolgte entweder auf Grundlage eines zivilrechtlichen Titels der UV-Stelle oder einer Teilausfertigung eines dahingehend umgeschrieben Titels des Kindes.