Enkelkind lebt bei Oma, Unterhaltsfrage?

  • Hallo in die Runde,


    Wer ist für den Kindesunterhalt verantwortlich, wenn das Kind bei der Oma lebt?


    Die Oma ist Rentnerin und erhält bisher keine Unterhaltszahlungen, weder von den Eltern, noch Unterhaltsvorschuss.

    Kindergeld wird an die Oma ausgezahlt und das Jugendamt ist involviert/kennt den Fall, Oma hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht.


    Die Eltern leben getrennt und kümmern sich nicht um das Kind, welches zu dem noch eine Pflegestufe hat, da es an Krebs erkrankt ist.


    Welche Optionen hat die Oma, um an Unterstützung (Unterhalt) für ihr Enkelkind zu kommen?


    Gruß


    frase

  • Hi,


    es ist zutreffend, dass das Kind nicht aus der Unterhaltsvorschusskasse unterstützt wird. Diese Regelung ist auf die Kinder beschränkt, die bei einem Elternteil leben. Aber, es gibt da noch andere Optionen. Wenn das Kind komplett bei der Großmutter lebt, also nicht nur tagsüber dort betreut wird, dann hat das Kind einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt gegenüber beiden Elternteilen und das zu Händen der Großmutter. Hergeleitet wird dieser Anspruch aus § 1606 III 1 BGB.


    Eine weitere Option ist die offizielle Einrichtung einer Pflegestelle. Dann würden die Zahlungen durch das Jugendamt erfolgen. Die Ämter haben diese Lösung nicht so furchtbar gerne, da recht teuer, aber auch das kann funktionieren. Das hat zumindest in Hessen mal ein Gericht in 2. Instanz entschieden. Es erstaunt mich, dass das Jugendamt nicht zumindest auf die erste Option hingewiesen hat.


    Möglicherweise ist je nach Fallkonstellation auch ein Ergänzungspfleger für das Kind zu bestellen, der dann die Unterhaltsansprüche geltend macht. Auch das sollte das Jugendamt eigentlich zumindest im Rahmen der Betreuung dieses Kindes wissen und darauf hinweisen.


    TK

  • Aber, es gibt da noch andere Optionen. Wenn das Kind komplett bei der Großmutter lebt, also nicht nur tagsüber dort betreut wird, dann hat das Kind einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt gegenüber beiden Elternteilen und das zu Händen der Großmutter. Hergeleitet wird dieser Anspruch aus § 1606 III 1 BGB.

    So lange die Großmutter nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht inne hat, kann sie für das Kind gegen die Eltern keine Unterhaltsansprüche geltend machen.

    Dafür müsste sich auch die Vermögenssorge inne haben.

  • GuMo und Danke für die Rückmeldungen.


    Trotha , was kann die Oma dann machen, wenn die Vermögenssorge noch beim Kindsvater liegt.

    Es kann doch nicht sein, das die Großmutter hier ohne Unterstützung bleibt und die Eltern sich mit keinem Cent beteiligen müssen.


    timekeeper , an wen sollte sich die Großmutter wegen der Einrichtung einer offiziellen Pflegestelle wenden?

    Das JA hat doch wohl auch die Aufgabe sich um das Wohl des Kindes zu kümmer.

    Ist ja schön, das sich gekümmert wird (durch die Großmutter), nur ohne Unterhalt ist das schon echt hart.


    Gruß


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