Wie wird das berechnet ?

  • Hallo , bin ratlos , muß ich etwas zahlen ?
    Fakten :
    Scheidung 2004 , 2 Töchter , jetzt 13 und 15 .
    Neue Heirat 2006 . Weiteres Kind bekommen , jetzt 2 Jahre alt .
    Teilzeitbeschäftigt , mit 160 Euro angemeldet .
    Das 13 - jährige Kind ist zum Papa gezogen .
    Das heißt , ich habe 2 minderjährige Kinder zu versorgen , und verdiene 160 Euro .
    Der KV zahlt für die Große 270 Euro , da er selbständig ist und sich arm rechnet .
    Nun will er mich vor Gericht ziehn , ich hätte 150 Euro für die 13 - jährige zu zahlen und er für die Große nichts mehr.
    Er geht bei mir von einem Verdienst von 900 Euro aus . Ist aber nicht so .


    Was blüht mir ?


    Danke .

  • Hallo,
    das ist wahrlich eine nicht alltägliche Situation. Nach der Scheidung lebt ein Kind beim Vater und ein Kind bei der Mutter.
    Für das Kind, das beim Vater lebt, leistet er den Betreuungsunterhalt. Also muss die Mutter grundsätzlich den Barunterhalt leisten. Berechnet wird die Höhe des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle. Es gibt jedoch selbstverständlich einen Selbstbehalt. Der Selbstbehalt bedeutet, dass vom Nettoeinkommen ein Betrag, der von den Oberlandesgerichten i.d.R. bei 900 Euro angesiedelt wird, verbleibt, damit der Unterhaltspflichtige seinen eigenen Bedarf decken kann.
    Das Kind hat aber seit der Unterhaltsrechtsreform einen gesetzlichen Anspruch auf einen Mindestunterhalt. Dieser muss dem Kind (unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes) immer gezahlt werden. Der Unterhaltsverpflichtete muss unter Umständen eine weitere Arbeit annehmen bzw. seine Erwerbstätigkeit ausdehnen.

  • Erstmal Danke für die Antwort .
    Aber : Wie




    wirkt sich denn nun die Betreuung meines Sohnes (2) auf die Geschichte aus ?
    Ich bin nun seit 5 Jahren in dieser Firma beschäftigt . Vor meinem Sohn mit ca400 Euro , nun halt 160 Euro .
    Mein Mann hat Wechselschicht .
    Kann ich zu mehr Arbeit gezwungen werden ?
    Zumal mein Sohn mit 2 Klumpfüßen geboren wurde und noch mehr Aufwand und Kosten wie normal verursacht .
    Der KV zahlt für die 15 jährige seit Jahren zuwenig , nämlich 270 Euro . Ist auch kein Mindestbedarf .
    Er ist selbständiger Steuerberater und gibt 1300 Euro an .
    Ich zahle für die Große von der Zahnklammer , über Klassenfahrten bis zur Konfirmation alles alleine .
    Wird das in die Berechnung miteinbezogen ?
    Die 13 jährige lebt erst seit einem halben Jahr bei Ihrem Vater .
    Wenn es vor Gericht geht , könnte es nicht sein , daß auch er mal neu berechnet wird ?
    Oder wäre zu drohen , daß er mit diesem Minigehalt unsere 13-jährige gar nicht ernähren kann ?
    Spielt es eine Rolle , daß wir vor 3 Jahren schon vor Gericht waren , weil er unsere Kinder haben wollte , aber stattdessen fast das Sorgerecht verloren hätte ?
    Soll ich nun einfach die Gehaltsauskunft abgeben , oder ihn ebenfalls durchleuchten lassen ?
    Wir waren 14 Jahre verheiratet , ich weiß , daß mehr verdient wird. Er hat auch eine Eigentumswohnung .
    Bitte um noch eine Antwort .
    Vielen Dank

  • Hallo,


    wenn du ein Kind unter 3 Jahren betreust, brauchst du keine Erwerbstätigkeit auszuüben. Mit der Vollendung des 3. Lebensjahres ist dir dann eine Teilzeitarbeit zuzumuten. Hast du aber jetzt schon gearbeitet und bist noch dabei, dann kannst du nicht so ohne weiteres den Job hinschmeißen. Nur mit guten Gründen.


    Zahnklammer, Konfirmation und Klassenfahrt sind Mehrbedarf, was i.d.R. vom unterhaltsverpflichteten Kindesvater zusätzlich zum Tabellenunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen ist!


    Der Selbstbehalt für einen berufstätigen Unterhaltsschuldner liegt bei 900 Euro.


    Du bist natürlich verpflichtet, über dein Einkommen Auskunft zu geben, kannst das gleiche aber auch von dem Kindesvater verlangen.


    Aber zahlen brauchst du meiner Auffassung nach nichts.