Unterhalt für 21 jährige arbeitslose Tochter

  • Hallo zusammen,

    ich bin neu hier im Forum und suche Hilfe ob ich überhaupt noch Unterhalt zahlen muss.

    Seit 11 Jahren zahle Ich Unterhalt und wurde zuletzt vor 2 Jahren von der Arbeitsagentur dazu verpflichtet meiner Tochter Unterhalt zu bezahlen.

    Sie hat keine abgeschlossene Berufsausbildung, wohnt in ihrer eigenen Wohnung und bezieht Bürgergeld von der Arbeitsagentur.

    Einen Bundesfreiwilligendienst und eine Ausbildung zum Krankenpflegehelfer hat sie abgebrochen.

    Laut ihrer Aussage war immer etwas nicht in Ordnung und psychich ist sie wohl (laut eigener Aussage) auch angeschlagen.

    Im Januar diesen Jahres ist sie 21 geworden und das Amt hat die Zahlung eingestellt, sie muss einen neuen Antrag stellen.

    Das hat sie angeblich gemacht aber noch keine Antwort bekommen und kümmert sich auch nicht wirklich darum.

    Meine Frage nun, bin ich noch dazu verpflichtet ihr Unterhalt zu zahlen auch wenn sie mittlerweile 21 Jahre alt ist und eine Ausbildung abgebrochen hat?

    Ich habe kein Problem damit weiter zu bezahlen aber nicht fürs nichts tun.

    Vielleicht hat jemand hier ähnliches erlebt oder kann mir dazu weiterhelfen.

    Vielen Dank

    Matthias

  • Zum Unterhalt gehören auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, also in der Regel Ausbildung oder Studium.

    Ein Kind, welches ohne Grund keine Ausbildung absolviert, hat keinen materiell-rechtlichen Unterhaltsanspruch. Demzufolge kann auch keine Forderung auf das Jobcenter übergehen und von dort geltend gemacht werden.

    Ggf. ist der Unterhalt aber tituliert (in der Regel durch Urkunde oder Gerichtsbeschluss). Dann ergibt sich auch bei weggefallenem Unterhaltsanspruch eine Zahlungsverpflichtung allein aus dem Titel. In diesem Fall muss man sich als Pflichtiger darum kümmern, dass der Titel entweder ausgehändigt wird, ein Verzicht erklärt wird oder man muss eine gerichtliche Abänderung beantragen.

  • Unterhalt während einer Ausbildung ist ja auch ok.

    Wie meinst du das Forderung auf das Jobcenter übergehen? Das Jobcenter hat mich ja dazu verpflichtet Unterhalt zu bezahlen. Nur weiß ich nicht ob das nochg aktiv ist da ja mit dem 21 Geburtstag von ihr neu beantragt werden muss.

    Einen Titel habe ich nicht.

  • Anspruchsübergang bedeutet:

    Ein Kind hat dem Grunde nach einen Unterhaltsanspruch. Wird der Lebensunterhalt durch einen Sozialleistungsträger wie das Jobcenter erfüllt, so geht der Unterhaltsanspruch des Kindes auf diesen Leistungsträger über. Nur deshalb können sie dich überhaupt anschreiben. Hat das Kind aber gar keinen Unterhaltsanspruch, z.B. weil es keine Ausbildung absolviert, so kann auch das Jobcenter keine Forderungen aufstellen und bleibt auf seinen ausgezahlten Leistungen sitzen. Fordern sie trotzdem Unterhalt und du bezahlst es, bist du selbst schuld.

    Das Jobcenter kann dich rechtlich nicht zur Unterhaltszahlung verpflichten. Zur Zahlung kann man sich ausschließlich selbst verpflichten oder von einem Gericht gezwungen werden. Natürlich braucht man es nicht auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen, wenn die Zahlungsverpflichtung nicht zur Debatte steht, z.B. bei einem minderjährigen Schulkind.

    Selbstverständlich kann das Jobcenter auch überhaupt nur für Zeiträume fordern, in denen sie selbst Leistungen ausgezahlt haben.

    Wenn es keinen Titel gibt würde ich bei nicht bestehender Ausbildung keinen Unterhalt zahlen, weder an das Kind noch an das Jobcenter.

  • Hallo barm,

    Das Jobcenter hat mich ja dazu verpflichtet Unterhalt zu bezahlen.

    wurde ja von Terra Nullius bereits erklärt.

    Kann es sein dass du das Schreiben des JC falsch verstanden/ ausgelegt hast?

    edy

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  • Das Jobcenter hat ihr volles berechnetes Geld bezahlt und ich sollte meine Finanzen offenlegen.

    Nach der Berechnung sollte ich eine bestimmte, schon vom Jobcenter geleistete Geldsumme, an das JobCenter überweißen.

    Es stand so drin: "Sie werden demnach hiermit aufgefordert, den Betrag von XXXX € bis ... unter Angabe des Verwendungszwecks auf folgendes Konto zu überweißen.

    Ich weiße darauf hin, das der Unterhaltsanspruch in Höhe der erbrachten Leistungen auch künftig auf das Jobcenter übergeht, sofern Sie den errechneten Unterhalt nicht zahlen.

    Sie werden daher hiermit erinnert, ab ... den laufenden Unterhalt i. H. v. XXX € monatlich direkt an Ihr Kind zu zahlen."

    Ich denke das ist eindeutig.

  • Hallo barm,

    Das Schreiben des JC hätte insoweit Gültigkeit, wenn die Tochter überhaupt Unterhaltsanspruch hätte. Ich denke sie hat aber z.Zt. gar keinen Unterhaltsanspruch. Außerdem, was ist mit der Mutter ? sie ist ab dem 18.Geburtstag der Tochter mit im Boot.

    Es ist zu prüfen, ob zu Unrecht geleistetes Geld an das JC zurück gefordert werden kann.

    edy

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    Edited once, last by edy (April 30, 2025 at 3:43 PM).

  • Hi,

    ich würde der Ordnung halber dem JC mitteilen, dass weder ein materiell-rechtlicher Unterhaltanspruch der Tochter besteht noch ein Titel existiert und dass ein "Nichts" möglicherweise zwar auf das JC übergegangen sein mag; es jedoch an der Umsetzung scheitern dürfte.

    TK

  • Das ist ja die Frage ob sie Unterhaltsansprüche hat...21 Jahre, keine Bemühung für eine Ausbildung und kein Job.

    Die Mutter hat sich wo meine Tochter 16 Jahre alt war aus dem staub gemacht und keiner weiß wo und ob sie noch lebt.

    Da sie ja wahrscheinlich im Moment keine Leistung vom Jobcenter bezieht weiß ich nicht wo ich mich hinwenden soll.

    Ich hadere auch sehr mit mir die Zahlungen einzustellen...schließlich ist es meine Tochter und ich möchte ja nicht das sie auf der Straße landet.

  • Das ist schon richtig das niemand in userem Land auf der Straße leben muss aber man macht sich halt trotzdem seine gedanken.

    Wer Sie finanziert...wenn nicht das Amt bzw. ich dann keiner.

  • Du, das ehrt dich, dass du dir diese Gedanken machst. Ich bringe mal einen anderen Gedanken in die Diskussion. Manche Kinder benötigen leider einen gewissen Druck, um in die richtige "Lebensspur" zu kommen. Man könnte signalisieren, dass man jederzeit gerne wieder unterstützend aktiv würde, sobald eben eine Ausbildung aufgenommen würde; oder, wenn die Vergütung ausreicht, gerne pro erfolgreich absolviertes Jahr eine Prämie gezahlt würde, irgendwas in dieser Richtung. Nur, einfach diesen Schlendrian bezahlten, dass hilft niemandem, ganz besonders nicht der Tochter.

    TK

  • Ja Danke, die Idee ist gut und würde ich auch so machen aber für mich stellt sich gernerell erstmal die Frage ob ich meine Zahlung einfach einstellen kann oder ob ich mich da irgendwo hinwenden sollte?

  • Hi,

    da kein Titel in der Welt ist, kannst du die Zahlungen einstellen. Irgendwann wird sich dann das Job-Center an dich wenden. Denen musst du dann erklären, dass kein Titel existiert, dass sie in keiner Ausbildung steht, also deshalb kein familienrechtlicher Anspruch besteht. Dass auch sozialrechtlich kein Anspruch besteht, da sie seit der Trennung von der Kindsmutter nicht bei dir gelebt hat, also nicht einfach mal so ausgezogen ist und sich dadurch bedürftig gemacht hat.

    TK

  • Ich war vielleicht etwas kurz, weiter oben. Wieso kann sich das JC an dich wenden; wobei es das in der Regel nicht tut, sondern das über die Tochter regelt. Bis 25 kann die Tochter, wenn sie sich denn alleine nicht ernähren kann, in einer Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern/dem Elternteil leben, bei dem sie auch wohnt. Dies bedeutet dann, dann sie nur dann ein Fall für das JC wird (bzw. die ganze Bedarfsgemeinschaft), wenn das insgesamt erwirtschaftete Einkommen zu gering ist. Wenn das einkommenslose Kind dann auszieht, kann es nicht unbedingt Unterstützung vom JC erhalten, weil es sich künstlich bedürftig gemacht hat. Das überprüft das JC dann auch. Aber da ihr ja nicht zusammen gelebt habt, existiert dieses Problem nicht.

    TK

  • Vielen Dank für die vielen Informationen und Gedankengänge,

    ich werde eine Frist setzen, wenn sie sich bis dahin nicht rührt werde ich die Zahlung erstmal aussetzen.

    Vielen Dank.

  • Hi, so würde ich auch vorgehen. Denn du hast ja so lange gezahlt, ich bin da dann keine Freundin von Überraschungen. Das wäre auch unfair. Noch ein Hinweis: nicht jeder, der mit Geld nicht umgehen kann, ist kaufsüchtig, nicht jeder, der kifft ist ein Junkie, nicht jeder, der psychische Probleme hat, ist deshalb arbeits- und oder ausbildungsunfähig.

    TK

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