Hi,
im Forum habe ich kürzlich darauf hingewiesen, dass es auch die Option gibt, Strafanzeige gegen einen Verletzer seiner Unterhaltsverpflichtungen zu erstatten, § 170 StGB. Hier etwas Aufklärung dazu, wenn das Sinn macht oder anders ausgedrückt, wie die Systeme Familienrecht/Strafrecht zueinander stehen.
Grundsätzlich ist das Strafrecht nicht dazu da, die Spielregeln des Zivilrechts auszuhebeln oder zu ersetzen. Das Strafrecht hat die Aufgabe, den Strafanspruch des Staates umzusetzen; dass dabei auch quasi als Nebeneffekt ein zivilrechtlicher Nutzen herauskommen kann, ist erwünscht, aber nicht Bedingung. Daraus ergibt sich die erste Regelung. Der Staatsanwalt ist nicht dazu da, streitige Fälle im Sinne des Berechtigten zu lösen bzw. durchzusetzen. Wenn sich die Betroffenen über das grundsätzliche Bestehen einer Unterhaltspflicht oder über die Höhe der Verpflichtung streiten, dann bewegen wir uns ausschließlich im zivilrechtlichen Bereich und da ist das ganze dann auch zu klären.
Also, wann sollte man Strafanzeige erstatten? Letztlich sollten zwei Voraussetzungen nachweisbar vorliegen: eine Verpflichtung muss vorliegen und dieser Verpflichtung entzieht sich der Betroffene durch nicht von unserem Rechtssystem vorgesehenen Aktionen. Die Verpflichtung sollte sich idealerweise aus einem zivilrechtlichen Titel ergeben. Und der Entzug kann sich aus einer Reihe von Aktionen ergeben. Einige Beispiele: man setzt sich - wie in diesem Forum in einem Thread angekündigt - mit unbekanntem Aufenthalt ab; kündigt seine Arbeitsstelle; überschreibt sein ganzes Hab und Gut an eine dritte Person, so dass Vollstreckungsmaßnahmen zivilrechtlicher Art ins Leere gehen müssen. Das dürften so die gängigsten diesbezüglichen Handlungen sein.
Wie man eine Strafanzeige gezielt in die richtigen Bahnen lenkt, damit geht es in der Fortsetzung weiter.
TK