Das Kind hat ja einen eigenen Hausstand (studiert), die Mutter zahlt nichts und behält das Kindergeld (wie auch schon bei Kind 1). Ja, letztendlich kann es einem egal sein, und vermutlich funktioniert es jetzt auch nicht mehr, nachdem der Vater das nicht mehr mit finanziert. Er dachte halt immer, er muss die Kinder vor der Auseinandersetzung mit der Mutter schützen, was für ihn voll nach hinten los ging. Aber auch er hat daraus gelernt...
Unterhalt für Studenten bei sehr gutem Einkommen
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Nun, das Kindergeld kann dem Vater aber einerlei sein. Es wird einerlei von dem, der es erhält, familienrechtlich voll auf mögliche Unterhaltsverpflichtungen angerechnet. Also beim Vater kein Thema. Das Kind kann ja einen Abzweigungsantrag stellen, ist aber seine Angelegenheit.
Ich war davon ausgegangen, dass das Kind noch bei Muttern lebt. Sind ja einige Kinder da in unterschiedlichen Ausbildungs/Lebensphasen. Aber einerlei, ist letztlich gut gelaufen. Der Rechtsfrieden ist hergestellt, und das ist für mich in so Fällen vorrangig.
Noch ein Hinweis auf einen Denkfehler, der leider in den letzten Jahrzehnten vorrangig Unterhaltsverfahren beherrscht. Nur, weil ein Elternteil gut verdient, muss es nicht zwingend diese Situation mit den Anspruchsinhabern von Unterhalt bis auf den letzten Cent teilen. Und auch nicht ständig was zusätzlich zahlen. Eine sehr unschöne Entwicklung, die dem Himmel sei Dank die Gerichte aber nicht mitmachen.
TK
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Hallo zusammen,
nun schlage ich hier wieder auf. Wir dachten ja, die Sache ist geklärt... und jetzt geht es wieder los.
Es kam ja zwischen Vater und Sohn ein Vergleich zustande im Sommer. Im Protokoll des Gerichts steht, dass Sohn davon ausgeht, im aktuellen Semester den Bachelor abzuschließen und im Herbst mit dem Masterstudium zu beginnen und der Vater zahlt bis zum Abschluss des Masters xx Euro Unterhalt plus xx Euro für die PKV.
Nun hat Sohn eine Immatrikulationsbescheinigung inklusive einer Auflistung aller abgelegten Module und der Kreditpoints geschickt, aus der hervor geht, dass er sich nun, im WS 2025/2026 immer noch im Bachelorstudium befindet (9. Semester, Regelstudienzeit sind 6 Semester). Da das Masterstudium nur zum Wintersemester beginnt, heißt das, Sohn könnte im besten Fall in einem Jahr zum 11. Semester das Masterstudium beginnen. Auf Nachfrage, was nun der Plan ist und was Sohn dieses und nächstes Semester eigentlich macht (eigentlich sind alle Module abgelegt inklusive Bachelorarbeit), kommt keine Antwort.
Nun die Frage: Ist dies ein Grund für eine Änderungsklage mit Aussicht auf Erfolg? Und macht es Sinn, im Falle einer Änderungsklage diesmal keinen Vergleich mehr einzugehen, sondern ein Urteil, um nicht wieder völlig unnötige Kosten tragen zu müssen? Schließlich hält Sohn seinen Teil der Vereinbarung nicht ein. Ist die Aussage "geht davon aus, im WS 2025/2026 mit dem Masterstudium zu beginnen" überhaupt Teil der Vereinbarung?
Vielen Dank schon mal für Eure Antworten!
Verwundert
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Hi,
ich sehe nicht unbedingt eine Aussicht auf Erfolg. Zum einen hat es der Student nicht in der Hand, wann er letztlich sein Staatsexamen abgeschlossen hat, zum anderen war das ja "nur" eine vage Planung, die auf die Höhe der Unterhaltszahlung keinen Einfluss hat. Also ein sehr unbestimmt formulierter Vergleich. Eine überschaubare Verzögerung bei einer sehr weich formulierten Geschäftsgrundlage führt nicht zu deren Wegfall. Der Studienverlauf ist nun mal nicht fest planbar, leider.
TK
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Hm, wieso hat es der Student nicht in der Hand, sein (Bachelor-) Studium in einer angemessenen Zeit zu beenden? Zumal die Bachelorarbeit geschrieben, abgegeben und verteidigt ist. (Vielleicht ist das bei einem Staatsexamen anders, da kenne ich mich nicht so aus).
Letztendlich kann Sohn jetzt die nächsten zwei Semester immatrikuliert bleiben, aber einfach ein bisschen jobben gehen und sich ansonsten wieder ein schönes Leben machen, um dann im 11. Semester (oder wann auch immer) mal sein Masterstudium zu beginnen. Auf die Höhe der Unterhaltszahlungen hat das keinen Einfluss, aber auf die Dauer... Ich sehe auch diese wage Formulierung "Vater zahlt bis zum Abschluss des Masterstudiums" als ungünstig an. Man kann ja sein Masterstudium irgendwann machen, mit 30 oder 40 oder noch später.
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Du, wie zügig ein Prüfungsverfahren abgewickelt wird, ist von vielen Faktoren abhängig. Etwa von der Belastung der Prüfer, von der Zuweisung der Hausarbeit; von der Planung der Klausuren, den mündlichen Terminen. In dem Fachbereich, in welchem ich auch über Jahre geprüft habe, sind selbst in "unauffälligen" Prüfungsverfahren auf der Zeitschiene Unterschiede von 4-6 Monaten normal.
TK
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Naja, es gibt aber keine Prüfung beim Bachelorstudium am Ende. Man legt in jedem Semester seine Prüfungen ab, macht seine Praxisveranstaltungen und am Ende eben die Bachelorarbeit. Für alles gibt es Kreditpoints und wenn man seine 180 Kreditpoints(oder 160, je nach Studiengangs) beisammen hat, ist man fertig. Sohn fehlen noch 15 Kreditpoints (keine Ahnung, warum), irgendetwas hat er scheinbar nicht erledigt. Und das, obwohl er eh schon 8 Semester statt 6 gemacht hat.
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Hi,
dann frag ich mich, was ich eigentlich nebenberuflich so über Jahre an einer Hochschule geprüft habe. Und wieso manche Studis so lange auf ihre Ergebnisse warten mussten. Nämlich weil ich mitunter 30 Arbeiten + X gleichzeitig auf dem Tisch geknallt bekam. Und, im Prüfungssystem wird unterschieden zwischen Mindeststudienzeit, Regelstudienzeit, und eben mehr. Und nicht alles kann man steuern, das ist nun mal so. Inzwischen ist wohl an allen Hochschulen die Zwangsexmatrikulation bei einer über die Gebühr langen Studienzeit eingeführt. Nur, man kann eben nicht sagen, nur weil jemand 2 Semester länger studiert als was auch immer (?) in irgendwelchen Plänen erscheint. Und es gibt durchaus Rechtsprechung, die auch gewaltige Verzögerungen, die ausschließlich dem Studenten zuzurechnen sind, nicht einen Anspruch auf Einstellung der Unterhaltszahlung begründen. Auch werden viele Veranstaltungen nicht jedes Semester angeboten.
Also, ich sehe keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage. Derzeit jedenfalls noch nicht.
TK
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Wegfall der Geschäftsgrundlage
Das ist der entscheidende Punkt und da stimme ich TI hier grundsätzlich zu.
Man müsste den Vergleich natürlich genau lesen. Aber wenn dort nach "Vater zahlt bis zum Abschluss des Masterstudiums" keine auflösenden Bedingungen drinstehen, ist das natürlich problematisch. So hätte man auch das Bachelorstudium deutlicher klären können, Zeitgrenzen vereinbaren oder sonst irgendwas.
Aus dem Vergleich kommt man jetzt nur noch raus, wenn sich Änderungen ergeben haben, die nach dem Vergleichsabschluss entstanden sind. So z.B. das Scheitern/Versagen/Verzögern des Kindes. Anhaltspunkt ist auch für die Gerichte die Regelstudienzeit. Ein bisschen Verzögerung wird man als Elternteil aber in Kauf nehmen müssen. Zumal man mit dem Vergleich hier dem Kind die Ausbildung ja auch mit noch höherer Qualifikation zugetraut und finanziell zugesichert hat. Da dürfte die Argumentation, dass das Kind hier versagt, nach so kurzer Zeit schwer fallen.
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Hi,
hier sind wir uns nun wirklich einig. Hinzu kommt ja noch Unsicherheitsfaktoren, auf die das Kind keinerlei Einfluss hat. Es wird eben nicht jede Veranstaltung in jedem Semester angeboten. Leider sind die Universitäten inzwischen insoweit ziemlich verschult, aber eben immer noch nicht so (dem Himmel sei Dank), dass die eigenverantwortliche Gestaltung des Studiums völlig ausgehebelt und einer schulischen Ausbildung gleichzusetzen ist.
TK
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