Rente: Nur steuerpflichtiger Anteil für 100T€-Grenze?

  • Ich fand noch keine Beiträge, die sich mit der Frage auseinandergesetzt haben, ob für die 100.000-Euro-Einkommensgrenze eine Rente beim Unterhaltspflichtigen (UHP) mit dem vollen Bruttowert angesetzt wird oder nur mit dem steuerpflichtigen Anteil wie in der Steuererklärung. Das bezieht sich auf die gesetzliche und die betriebliche Rente.

    Es heißt oft, es käme auf das zu versteuernde Einkommen an - welches ohnehin nicht immer in der Steuererklärung so ausgewiesen wird. Das würde dafür sprechen. Bei anderen heißt es, es handele sich beim steuerfreien Teil der Rente nicht um generell steuerfreie Einnahmen wie die in §3 EStG genannten, daher würde der volle Bruttobetrag zugrundegelegt. Was gilt?

  • Da das SGB XII auf das Steuerrecht verweist, kann nur der steuerpflichtige Rentenanteil in Frage kommen.

    Da wäre ich aber vorsichtig. "Steuerpflichtiger Rentenanteil" ist ja nur ein Teil der Einkommensbesteuerung. Wenn ich dich richtig verstehe, dann denkst du, das Kapitaleinkünfte (Dividenden, Zinsen, etc.), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und weitere Einkünfte nicht zu berücksichtigen wären. Aus meiner eigenen Erfahrung kann ich hier aber schon sagen, das der Fiskus, das alles sauber, entsprechend der Steuersätze einkassiert. Vorher wird natürlich die Summe der Einkünfte gebildet und auf dem EStB. ausgewiesen.

    Es heißt oft, es käme auf das zu versteuernde Einkommen an - welches ohnehin nicht immer in der Steuererklärung so ausgewiesen wird. Das würde dafür sprechen. Bei anderen heißt es, es handele sich beim steuerfreien Teil der Rente nicht um generell steuerfreie Einnahmen wie die in §3 EStG genannten, daher würde der volle Bruttobetrag zugrundegelegt. Was gilt?

    Warum sollte das Brutto der "Alterseinkünfte" nicht auch bereinigt werden dürfen? Es bleibt zu unterscheiden, geht es um die Grenze, geht es um das Jahresbrutto im Sinne der Einkommensbesteuerung. Geht es um die Unterhaltsberechnung, weil die Grenze überschritten wurde, wird es viel komplizierter.

    Noch ein Gedanke dazu. Wer wäre denn so "schlau", neben den erworbenen Alterseinkünften weitere Einkommen zu erzielen um die Grenze zu überschreiten? Das ist doch vollkommen kontraproduktiv, solange der Angehörige auf "Hilfe zur Pflege" angewiesen ist.

    Gruß frase

  • Grüße, ich verstehe die Rückmeldung zu meiner Antwort leider noch nicht so ganz. Es wurde doch konkret und ausschließlich nach Berücksichtigung von Renten im Zusammenhang mit der 100T Euro Grenze gefragt. Konkreter noch, ob dort nur der steuerpflichtige Rentenanteil berücksichtigt wird oder die gesamte Bruttorente.

    Und meine Antwort lautet: In diesem Zusammengang ist nur der steuerpflichtige Rentenanteil zu berücksichtigen.

    Selbstverständlich auch alle anderen steuerpflichtigen Einnahmen. Überschreitet man dann die 100T Euro Grenze und kommt es zur konkreten Unterhaltsberechnung, wird es komplizierter. Da stimme ich voll zu. Bei einer Unterhaltsberechnung sind dann auch steuerfreie Einnahmen heranzuziehen.

  • Hallo Terra Nullius, volle Zustimmung, wollte nur hinweisen, das im Alter ja auch andere Einkünfte versteuert werden.

    Ich glaube auch, das es sehr selten sein wird, das ein Rentner aus staatlicher und betrieblicher Rente in Summe die Grenze reißen sollte.

    Nach meiner Auffassung sollte es sich aber dabei auch um den steuerpflichtigen Anteil handeln. Der Fragesteller hat hier unterschiedliche Infos.

    Gruß frase

  • Zur Ermittlung des Gesamteinkommens finde ich, d.h. für die 100T€-Grenze:

    Quote from Markwardt in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 83. Lieferung, 11/2022, C. Elternunterhalt, Rd-Nr. 246b

    Als Einkünfte gelten daher nicht: alle steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG Pflege-, Kinder-, Arbeitslosen-, Kurzarbeitergeld, der steuerfreie Anteil der Renten, Lottogewinne, Schenkungen, Erbschaften, Unterhalt sowie - die im Unterhaltsrecht relevanten - Wohnvorteile und fiktiven Einkünfte.

    Quote from Schramm, NJW-Spezial 2020, 452-453

    Damit sind alle steuerfreien Einkünfte nicht zu berücksichtigen, zB Eltern-, Pflege-, Kinder-, Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld, aber auch der nicht der Besteuerung unterliegende Anteil der Renten.

    Ebenso: Doering-Striening/Hauß/Schürmann, FamRZ 2020, 137-144

    frase: Es kann selbstverständlich im Alter andere Einkünfte geben, das muß nicht aus Arbeitseinkommen sein, z.B. Kapitaleinkünfte. Ich kann nicht nachvollziehen, warum Du meinst, daß Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung dann nicht zu berücksichtigen wären? Die sind prinzipiell steuerpflichtig, auch wenn Kapitaleinkünfte der Abgeltungssteuer unterliegen.

    timekeeper: Du meintest wohl Einkünfte im Ausland? Das ist wohl richtig, aber das ist ein spezielles Thema, um das es hier nicht ging. Ich bin nicht damit vertraut, inwiefern ausländische Einkünfte der deutschen Steuer unterliegen. Bei Kapitaleinkünften weiß ich es prinzipiell: Sie unterliegen stets der deutschen Steuer, auch wenn sie bei einer ausländischen Bank anfallen, oder von ausländischen Firmen stammen, und auch die ausländische Quellensteuer ändert nichts daran. Beim steuerfreien Teil der Rente handelt es sich doch um eine Art Kapitalrückzahlung, der wohl daher steuerfrei ist.

    Edited 3 times, last by freitag (August 5, 2025 at 8:54 PM).

  • Ich kann nicht nachvollziehen, warum Du meinst, daß Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung dann nicht zu berücksichtigen wären?

    Da hast du mich falsch verstanden.

    Da wäre ich aber vorsichtig. "Steuerpflichtiger Rentenanteil" ist ja nur ein Teil der Einkommensbesteuerung. Wenn ich dich richtig verstehe, dann denkst du, das Kapitaleinkünfte (Dividenden, Zinsen, etc.), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und weitere Einkünfte nicht zu berücksichtigen wären?

    Das bezog sich auf den vorherigen Beitrag von Terra Nullius, ist aber schon alles geklärt.

    Gruß frase

  • Guten Morgen, frase,

    freitag vermengt immer noch Einnahmen, Einkommen und in Deutschland steuerpflichtiges Einkommen. Um diese Unterschiede herauszuarbeiten benötigt man keine Kommentare, schlichter Blick ins Gesetz genügt völlig. Und, glaub es mir mal, winter, es gibt auch regelmäßige Einkommen in Deutschland, ganz normale Renten/Pernsionen, die nicht in Deutschland versteuert werden, obwohl sie Einkommen iSd gesetzlichen Definition sind. Folglich auch bei der Berechnung von Unterhaltsverpflichtungen herangezogen werden. Es kommt eben auf die Einkommensart an, wie sie im Einkommenssteuergesetz definiert ist. Und die wird nicht an die Versteuerung in Deutschland angedoppt. Das ist dann erst der nächste Schritt, hat also mit dem Einstieg gar nichts zu tun.


    TK

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