Dagegen spricht erstmal gar nichts
mir waren und sind nur die Zusammenhänge nicht klar. Danke schonmal für den ersten Durchblick. Meine Angst bezog sich eher darauf, dass ich nicht noch mehr Geld an meine Ex "verlieren" möchte.
Berechnung des Kinderunterhalts wenn ein Elternteil keine Einkünfte hat
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Gib erst einmal Auskunft und falls ein Zahlungsbescheid kommen sollte, was ich für unwahrscheinlich halte, dann kann man konkret nachrechnen und sich sich gegebenenfalls auch wehren. Und diese Bescheide sind ja auch nach oben gedeckelt. Das JC macht dann nicht einen familienrechtlichen Anspruch in dieser Höhe geltend, das interessiert da nicht, sondern eben nur den sozialrechtlichen.
TK
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Das Jobcenter macht einen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch geltend, denn dieser ist nach § 33 SGB II auf diese Behörde übergegangen.
Vereinbarungen zwischen Vater und Mutter werden durch den Bezug von Bürgergeld und den Anspruchsübergang bedeutungslos.
Zur Auskunft ist man verpflichtet.
Entscheidend für die Forderungshöhe des Jobcenters wird sein, ob dieses ebenfalls ein Wechselmodell sieht oder einfach Unterhalt nach Residenzmodell fordert. Im letzteren Fall sollte man sich ggf. einen Familienrechtsanwalt suchen.
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Hi,
ich habe mal ganz grob gerechnet. Die Mutter hat einen Bedarf von 563, das ältere Kind einen von 420,-, das Jüngere einen von 348,-. In den Bedarfen der Kinder ist das Kindergeld enthalten. Dazu kommt dann noch die angemessene Warmmiete. Ob beim Wechselmodell der Zuschlag für Alleinerziehende gezahlt wird, kann ich im Augenblick nicht abschätzen. Ist bei dem Alter der Kinder ohnehin ein geringer Betrag.
So, auch TN schliesst Unterhaltsansprüche der Ex aus. Insoweit sind wir uns völlig einig. Man ist lange genug getrennt, das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen ist aufgeteilt worden, wir können davon ausgehen dass entweder auch Unterhaltsansprüche bei der Scheidung abgewickelt wurden, oder nicht bestanden. Jedenfalls sehe ich jetzt keinen Ansatzpunkt für ein Wiederaufleben für irgendwelche Ansprüche der Ex.
Bleibt der Kindesunterhalt. Soweit ich die Entwicklung in der Rechtsprechung hinsichtlich des Wechselmodells überblicke, wird heute wohl flächendeckend ein echtes Wechselmodell auch anerkannt, so dass sich die Unterhaltsberechnungen auf sozialer Ebene auch von einer Halbierung der zu leistenden Beträge ausgeht. Damit wärst Du also innerhalb des Rahmens. Allerdings kannst du eventuelle Mehrbeträge nicht in Abzug bringen. Insoweit klafft natürlich Sozialrecht und Familienrecht. Also, die Ansprüche der Kinder orientieren sich immer noch an deinem Einkommen, nicht an der Rechnungsgröße (Mindestsatz) des Job Centers. Das, was da evtl. mehr bezahlt wird, geht in die Bedarfsgemeinschaft ein.
Also, Formular auf jeden Fall vollständig ausfüllen. Und dann auf den Bescheid warten, dann sieht man weiter.
TK
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Vielen Dank schonmal für eure umfangreichen Antworten. Ich melde mich, sobald ich das Formular eingereicht und ggfs eine Rückmeldung erhalten habe
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Heute kam der Schrieb vom Amt.
Nach deren Unterhaltsberechnung soll ich doch tatsächlich 2x911,50€ pro Monat an die Kindsmutter überweisen. Darüber hinaus wird mir für die letzten beiden Monate (in der sie bereits Bürgergeld bezogen hat) rückwirkend nochmal 1730€ in Rechnung gestellt.
Das haut mich nun doch leicht aus den Socken..kann ich mich hier in irgendeiner Form wehren, im besten Fall ohne direkt vors Familiengericht zu müssen?
P.S. ich kann aus dem gesamten Schreiben nicht entnehmen, dass das von uns praktizierte Wechselmodell berücksichtigt wurde. Dies wurde allerdings auch nicht im Fragebogen erwähnt bzw. konnte nicht angegeben werden
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Wie ich bereits geahnt habe, hat das Jobcenter den Punkt Wechselmodell "ignoriert" und stellt nun 2x 160% Mindestunterhalt 3. Altersstufe Residenzmodell in Rechnung.
Aus Sicht des Steuerzahlers und der Lebensrealität begrüße ich das Vorgehen des Jobcenters grundsätzlich. Warum sollte die Allgemeinheit für Kinder aufkommen, die zwei Haushalte haben müssen und zumindest einen Elternteil mit gehobenem Einkommen.
Aus rein juristischer Sicht bewegt sich das Vorgehen des Jobcenters auf Eis. Wie dick oder dünn dieses Eis ist, lässt sich nur schwer allgemein beurteilen. In den fachlichen Weisungen zu § 33 SGB II sind die Mitarbeiter des Jobcenters aufgefordert bereits bei 51%/49% kein Wechselmodell mehr anzunehmen. Und der Unterschied zwischen 50/50 und 49/51 ist so marginal, das lässt sich im Streitfall doch recht einfach verargumentieren. Inwieweit die fachlichen Weisungen in dieser Frage auch einer gerichtlichen Prüfung standhalten, wäre also die interessante Frage. In der Unterhaltsrechtsprechung wird die Grenze des paritätischen Wechselmodells nämlich eher bei 45/55 gesehen.
Kann man sich dagegen wehren? Natürlich. Man kann zunächst außergerichtlich die Forderung bestreiten, das Wechselmodell einwenden und eine Berechnung auf Basis der BGH-Rechtsprechung zum Wechselmodell verlangen. Dann wäre die Reaktion abzuwarten. Hält das Jobcenter an seiner Berechnung fest und man begleicht sie nicht, so werden sie ggf. versuchen die Forderung gerichtlich durchzusetzen oder vielleicht auch einfach öffentlich-rechtlich zu vollstrecken (ist in manchen Bundesländern möglich). Man kann sich also immer nur gegen den jeweiligen Schritt des Jobcenters wehren. Eine negative Feststellung darüber, dass der Betrag nicht mehr gezahlt werden muss, kann nur das Jobcenter selbst übermitteln oder ein Gericht (auf Antrag des Jobcenters!) beschließen.
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Hi,
volle Zustimmung zu TN. Das Wechselmodell ist nun mal wesentlich teurer als das Residenzmodell. Schön, wenn man es sich leisten kann und die Kinder es vertragen. Und im Prinzip ist Bürgergeld ausschließlich dazu da, ein Minimum sicher zu stellen, um angemessen, wenn auch arm leben zu können.
Ob die Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Kinder auf der Basis des Unterhalts nach dem Residenzmodell zutreffend ist, das können wir nicht abschätzen, da erfolgen häufig auch Fehler seitens des Job Centers. Aber, abgesehen davon, man hat wohl gar nicht angegeben, dass das Wechselmodell gelebt wird. Wie soll man das dann berücksichtigen?
TK
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Danke schonmal vorab. Laut Kindsmutter wurde das Wechselmodell "überall" angegeben. Ich werde nochmal nachhaken, was genau damit gemeint ist und mich außerdem beim Jobcenter erkundigen.
Blöde Frage:
wenn ich mit der Kindsmutter vereinbare, ihr weiterhin nur die von uns festgelegten 2x328€ zu überweisen, kriegt das doch außer uns niemand mit, oder?
es sei denn, dass Jobcenter verlangt regelmäßige Kontoauszüge..
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Hi,
der Anspruch der Kinder ist letztlich, da sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter leben, auf das JC über gegangen. Du kannst mit der Mutter vereinbaren was du willst. Wenn ihr euch individuell über die Verteilung der Kosten für die Kinder einigt, dann ist das eure Angelegenheit, interessiert niemand Externen, aber wenn diese Vereinbarung zu Lasten der Allgemeinheit geht, dann funktioniert das nicht. Verträge zu Lasten Dritter sind weder in unserem Zivilrecht noch im öffentlichen Recht so vorgesehen.
TK
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und ab wann würde diese Vereinbarung denn zu Lasten der Allgemeinheit gehen?
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Hi,
im Augenblick bilden die Kinder mit der Mutter eine Bedarfsgemeinschaft, d.h. der finanzielle Bedarf wird unter Berücksichtigung der Einnahmen errechnet, bzw. die Einkommen aller drei Betroffenen werden von der Allgemeinheit soweit aufgestockt, dass sie davon überleben können. Zu diesem Bedarf zählt also auch eine angemessene Warmmiete. Die Bedarfsgemeinschaft endet spätestens, wenn ein Kind 25 ist. Die Bedarfsgemeinschaft endet auch, wenn sich ein Mitglied der Gemeinschaft inkl. Warmmiete u.s.w. alleine unterhalten kann. Typischer Fall: Kind hat Lehre beendet, verdient gut, bleibt aber zu Hause wohnen und war bis jetzt in einer Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern. Auch Minderjährige können eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden; nämlich dann, wenn sie alleine für sich sorgen können - sei es durch eigene Einnahmen, Unterhaltszahlungen, was weiß ich.
In eurem Fall heißt das, dass man die Kinder nicht einfach auch der Bedarfsgemeinschaft herausnehmen kann, weil sie sich nicht alleine ernähren/unterhalten können. Jedenfalls nicht von dem Betrag, der dir vorschwebt.
TK
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und ab wann würde diese Vereinbarung denn zu Lasten der Allgemeinheit gehen?
Aus gesellschaftlicher moralischer Sicht: Immer, wenn die Kinder Sozialleistungen beziehen müssen.
Aus juristischer Sicht: Nur, wenn die Vereinbarung nicht den zivilrechtlichen Maßstäben der Unterhaltsberechnung entspricht. Und da sind Jobcenter und du im Moment nur deshalb noch weit voneinander entfernt, da hier unterschiedliche Betreuungsmodelle zugrunde gelegt werden.
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TN, ob es nur daran liegt, dass wir hier unterschiedliche Betreuungsmodelle als Basis haben, das können wir doch nicht abschätzen. Ganz sicherlich ist das aber ein wesentliches Element. Denn er hat ja insoweit gar keine Angaben gemacht.
TK
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Verstehe ich nicht. Es ist doch eindeutig, dass das Jobcenter 2x 160% Mindestunterhalt Residenzmodell fordert, während der Fragesteller von einem paritätischen Wechselmodell ausgeht und "nur" den Ausgleichsbetrag zahlt, der bei einer Wechselmodellberechnung nach BGH eben üblich ist.
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Hi,
was das JC fordert, das ist mir schon klar. Allerdings wissen wir doch nicht, ob insoweit richtig gerechnet wurde, unabhängig vom Wechselmodell, z.B. Bereinigungsfaktoren berücksichtigt wurden.
TK
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Danke für euer Feedback. Sie haben wohl tatsächlich "versäumt" das Wechselmodell zu berücksichtigen. Es wird daher alles nochmals geprüft und berechnet. Melde mich
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Good News! heute kam der Schrieb zur Neuberechnung. Unglaublich aber wahr. Sie haben das Wechselmodell in vollem Umfang akzeptiert. Nun soll ich statt 911,50 pro Kind, nur noch 328,25 zahlen. Das entspricht fast exakt dem Betrag, den mir der Unterhaltsrechner ausgespuckt hatte und den ich bereits seit einiger Zeit an die Kindsmutter zahle. Von daher also-alles prima! Danke nochmal für eure Hilfe!
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