Unterhalt für 21 jährige

  • Hallo


    Folgendes Proplem, meine Tochter 21 Jahre hat ihr Studium abgebrochen. Anscheinend wegen Psychischen problemen. Der Kontakt ist leider immer nur da wenns um Geld.


    Im September fragte ich nach wie es mit dem Barfög aussieht, und ich erhielt im Oktober die Nachricht das sie abgebrochen hat. Und jetzt Unterhalt von mir haben möchte.


    Kurze Eckdaten sie wohnt mit ihrer Mutter und meiner 2 Tochter (19jahre Ausbildung zum Frieseur) in einem Haushalt. Die Mutter meinte ich soll Unterhalt bezahlen weil das Kind keine 25 Jahre ist. Und teilte mir mit das ich ja 2000 Euro verdiene und sie nur 1300 Euro. Klar wenn ich nur Teilzeit Arbeiten gehe habe ich auch weniger Geld zur verfügung. Ist wie der Vergleich mit Äpfel und Birnen.


    Ich bin mir leider nicht sicher ob nicht da das Jobcenter eher der richte Ansprechpartner ist. Leider hab ich mich auch im Wissen das keine Unterhaltszahlungen mehr erbracht werden müssen Verschuldet.


    liebe grüße pupsi40

  • Wenn kein Titel besteht, Studium/Ausbildung abgebrochen wurde und keine neue Ausbildung in Sicht ist, so muss auch kein Unterhalt gezahlt werden. Das Kind steht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und muss sich selbst versorgen. Ob der Anspruch wieder auflebt, wenn eine neue Ausbildung begonnen wird, ist dann eine weitere eventuelle Streitfrage.

  • Wenn kein Titel besteht, Studium/Ausbildung abgebrochen wurde und keine neue Ausbildung in Sicht ist, so muss auch kein Unterhalt gezahlt werden. Das Kind steht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und muss sich selbst versorgen. Ob der Anspruch wieder auflebt, wenn eine neue Ausbildung begonnen wird, ist dann eine weitere eventuelle Streitfrage.

    kann sie den Bürgergeld beantragen ? Es müssten demnach alle 3 eine Bedarsgemeinschaft werden damit sie zu irgendwelchen Geld kommt. Weil so ist ja Mittellos.

  • Tja, wir sind hier eben von der schnellen Truppe.

    So, dann fang ich mal an.

    1. Das Kind ist nicht mehr privilegiert, weil es nicht mehr zur Schule geht, also, die Mutter ist zwar ab 18 unterhaltstechnisch mit im Boot, muss aber ihre Berufstätigkeit nicht ausweiten. Bei möglichen Unterhaltszahlungen ist jetzt das Kindergeld nicht mehr hälftig in Abzug zu bringen, sondern vollständig. Bei möglichen Ansprüchen spielt das Alter von 25 keine Rolle, soweit sie aus familienrechtlichen Gründen erfolgen. Das ist nur bei der Berechnung von Ansprüchen gegen das Job Center von Bedeutung.

    2. Das Kind hat grundsätzlich gegen die Eltern einen Unterhaltsanspruch, wenn es sich in einer Ausbildung befindet und sich die Ausbildung zügig an den Schulabschluss anschließt. Punktuelle Unterbrechungen oder aber auch eine Umorientierung nach Start der Ausbildung/des Studiums sind grundsätzlich möglich, da muss man sich dann den Einzelfall anschauen. Bafög hat grundsätzlich Vorrang vor Elternunterhalt, die Frage stellt sich aber bei euch im Augenblick nicht. Bei der Berechnung des Anspruchs spielen private Darlehen keine Rolle; auch hier gibt es aber Ausnahmen, kommt darauf an, zu welchem Zweck das Darlehen aufgenommen ist, kann also ein Bereinigungsfaktor des Einkommens sein, Einzelfallbetrachtung.

    3. Daraus folgt: grundsätzlich musst du im Augenblick keinen Unterhalt zahlen. Der Anspruch könnte jedoch wieder aufleben, wenn das Kind eine Ausbildung aufnimmt und bedürftig ist, also das eigene "Einkommen/Bafög" nicht ausreicht. Etwas anderes könnte sich ergeben, wenn die Tochter krankheitsbedingt keiner wie auch immer gearteten Ausbildung nachgehen kann. Und da fehlt mir hier der Beweis. Nur was für Probleme auch immer, das langt mir nicht. Das würde ich der Tochter (nicht der Mutter) mitteilen, denn die ist dein Ansprechpartner. Und falls du bisher das Kindergeld bekommst, bitte auf die Mutter umstellen, bzw. die Situation der Familienkasse mitteilen, damit da nicht irgendwann Regressansprüche auf dich zukommen.

    TK

  • Bürgergeld beantragen kann jeder immer. Die Frage ist doch, ob mit Erfolg. Du bist da in keiner Bedarfsgemeinschaft, allerdings die andere Tochter und die Mutter können gemeinsam mit der Ex-Studentin eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Muss aber nicht sein. Kann auch sein, wenn die Azubi-Vergütung der anderen Tochter zum eigenständigen Leben ausreicht, dass eine Bedarfsgemeinschaft nur Mutter und ausbildungslose Tochter bilden, mit der anderen Tochter nur eine Haushaltsgemeinschaft besteht.

    TK

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