Es besteht ein Unterhaltstitel aus dem Jahr 2013 zugunsten meines Sohnes.
Der Titel lautet auf „100 % Mindestunterhalt nach der jeweiligen Altersstufe gemäß Düsseldorfer Tabelle“ und nimmt Bezug auf §§ 1612a und 1612b BGB.
Eine ausdrückliche Befristung oder Regelung zum Eintritt der Volljährigkeit enthält der Titel nicht.
Der Sohn ist am 02.01. volljährig geworden.
Ab diesem Zeitpunkt lebt er weiterhin bei der Mutter.
Er besucht derzeit ein Berufsvorbereitungsjahr (keine abgeschlossene Ausbildung) und erhält ca. 200 € monatlich als Aufwandsentschädigung.
Die Mutter bezieht Bürgergeld.
Für den 01.01. wurde der Unterhalt anteilig und ordnungsgemäß an die Kindsmutter überwiesen, da an diesem Tag noch Minderjährigkeit bestand.
Ab dem 02.01. wurden keine weiteren Zahlungen an die Kindsmutter geleistet.
Meine Fragen:
Ist dieser Titel nach Eintritt der Volljährigkeit weiterhin vollstreckbar, obwohl er ersichtlich auf Mindestunterhalt und Altersstufen des Minderjährigenunterhalts Bezug nimmt?
Darf aus einem solchen Titel ohne vorherige Aufforderung oder Neuberechnung unmittelbar vollstreckt werden (z. B. Lohnpfändung)?
Ist ab Volljährigkeit eine neue Geltendmachung des Unterhalts durch das Kind selbst erforderlich, oder besteht eine Zahlungspflicht auch ohne ausdrückliche Aufforderung?
Ist die Mutter nach Eintritt der Volljährigkeit weiterhin empfangsberechtigt, oder darf Zahlung nur noch an den volljährigen Sohn erfolgen?
Besteht ein Anspruch auf Herausgabe des Unterhaltstitels bzw. ist eine Abänderung zwingend erforderlich?
Ziel ist eine rechtssichere Einschätzung, wie mit dem bestehenden Titel nach Eintritt der Volljährigkeit korrekt umzugehen ist und welches tatsächliche Vollstreckungsrisiko besteht.
Danke und noch ein frohes neues Jahr ![]()