• Es besteht ein Unterhaltstitel aus dem Jahr 2013 zugunsten meines Sohnes.

    Der Titel lautet auf „100 % Mindestunterhalt nach der jeweiligen Altersstufe gemäß Düsseldorfer Tabelle“ und nimmt Bezug auf §§ 1612a und 1612b BGB.

    Eine ausdrückliche Befristung oder Regelung zum Eintritt der Volljährigkeit enthält der Titel nicht.

    Der Sohn ist am 02.01. volljährig geworden.

    Ab diesem Zeitpunkt lebt er weiterhin bei der Mutter.

    Er besucht derzeit ein Berufsvorbereitungsjahr (keine abgeschlossene Ausbildung) und erhält ca. 200 € monatlich als Aufwandsentschädigung.

    Die Mutter bezieht Bürgergeld.

    Für den 01.01. wurde der Unterhalt anteilig und ordnungsgemäß an die Kindsmutter überwiesen, da an diesem Tag noch Minderjährigkeit bestand.

    Ab dem 02.01. wurden keine weiteren Zahlungen an die Kindsmutter geleistet.

    Meine Fragen:

    Ist dieser Titel nach Eintritt der Volljährigkeit weiterhin vollstreckbar, obwohl er ersichtlich auf Mindestunterhalt und Altersstufen des Minderjährigenunterhalts Bezug nimmt?

    Darf aus einem solchen Titel ohne vorherige Aufforderung oder Neuberechnung unmittelbar vollstreckt werden (z. B. Lohnpfändung)?

    Ist ab Volljährigkeit eine neue Geltendmachung des Unterhalts durch das Kind selbst erforderlich, oder besteht eine Zahlungspflicht auch ohne ausdrückliche Aufforderung?

    Ist die Mutter nach Eintritt der Volljährigkeit weiterhin empfangsberechtigt, oder darf Zahlung nur noch an den volljährigen Sohn erfolgen?

    Besteht ein Anspruch auf Herausgabe des Unterhaltstitels bzw. ist eine Abänderung zwingend erforderlich?

    Ziel ist eine rechtssichere Einschätzung, wie mit dem bestehenden Titel nach Eintritt der Volljährigkeit korrekt umzugehen ist und welches tatsächliche Vollstreckungsrisiko besteht.

    Danke und noch ein frohes neues Jahr :)

  • Hi, erst einmal herzlich willkommen hier bei uns im Forum.

    Ich befürchte, dass der Unterhaltstitel unbefristet ist. Die von Dir genannte BGB Regelung legt lediglich fest, in welcher Form der Unterhalt seitens des Minderjährigen Kindes gefordert werden kann; nicht jedoch den Zeitraum, bezogen auf das Alter. Deshalb kann auch gepfändet werden.

    Eine Neuberechnung können beide Betroffenen einfordern.

    Die Zahlung sollte an den Sohn erfolgen, es sei denn, er fordert dich auf, weiterhin auf das dir bekannte Konto zu zahlen.

    Da ab Volljährigkeit das Kindergeld jedenfalls voll und nicht nur hälftig anzurechnen ist, verändert sich auf jeden Fall die Höhe deiner Verpflichtung. Wie wurde das bisher denn mit der Aufwandsentschädigung gehandhabt?

    TK

  • Hi, und vielen Dank für deine Antwort.

    Kann denn gepfändet werden obwohl noch nicht gefordert wurde? Weil es heißt doch das ab 18 das Kind Unterhalt fordern muss und auch belegen muss das es sich in Schule oder Ausbildung befindet? Die Aufwandsentschädigung habe ich bisher ignoriert, wollte deshalb kein Fass aufmachen. Muss dazu sagen das der Kontakt sehr sporadisch ist und die Kindsmutter alles dafür getan hat das ich der Buh-Mann in der Geschichte bin.

  • Hi,

    Du musst hier zwischen den zwei Abschnitten eines Verfahrens unterscheiden. In dem Abschnitt vor der Existenz eines Titels wird gefordert, diskutiert, gestritten, was weiß ich. Aber wenn denn ein Titel existiert, dann sind wir in einem ganz strengen formellen Bereich. Da schaut die Vollstreckungsbehörde (hier der Gerichtsvollzieher) nur, ob die Formalien erfüllt sind, und dann wird er tätig. Er kann und darf Veränderungen im Leben der Betroffenen materiell-rechtlich nicht überprüfen. Dafür sind andere zuständig.

    Meine dringende Empfehlung an dich: setze dich sofort mit dem Sohn in Verbindung und versuche, die Sache zu klären. Wenn das nicht klappt, ab zum Anwalt!

    TK

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