Wieviel muß leistungsfähige UHP bezahlen ? Alles Offene oder nur die Hälfte ?

  • Mir ist das noch nicht ganz klar.

    Gehn wir davon aus das bei einem UHP grundsätzl. Unterhaltspflicht besteht und Leistungsfähigkeit festgestellt wurde.

    Fiktives Beispiel:

    berücksichtigtes bereinigtes Einkommen p.a. von weit über 100K. Annahme mal 500K.

    Nehmen wir an es ist eine Forderung von monatl. 3000,- eur aus Pflegekosten offen.

    Wieviel müßte der UHP dann tatsächlich zahlen ? Die 3000 eur oder die Hälfte davon ? ( das hatte ich irgendwo mal gelesen das von einem offenen Betrag halbiert wird, bekomm den korrekten Zusammenhang aber nicht mehr hin)

  • Vermutlich ist hier die Formulierung aus 21.3.(2. oder 3.) der Unterhaltsleitlinien gemeint, nach jener von dem über dem Selbstbehalt liegenden Einkommen nochmals 50-70% anrechnungsfrei bleiben.

    Nimmt man also die 500k € sind das im Monat 41.667 €. Nach Abzug des Selbstbehaltes von 2.650 € noch 39.017 €. Davon 30-50% wären 11.705 € - 19.508 € unterhaltsrechtliches Einkommen.

    Das wäre dann tendenziell ausreichend um den gesamten Bedarf von 3.000 € zu decken.

  • Sollte ein UHP über eine solche Leistungsfähigkeit verfügen, ist es schon fraglich überhaupt, einen Sozialhilfeantrag zu stellen.

    Selbst bei der Forderung von 3000€ wäre das im Monat ja eine "geringe Belastung", die nicht zur Einschränkung der bisherigen Lebensführung führen würde.

    Gruß frase

  • Danke euch,

    Wenn in meinem Beispiel der UHP diese Einnahme aber nur einmalig über den 100000 eur hätte, oder wenigstens nicht regelmäßig ( z.B. alle 5 Jahre mal ), dann würde in dem obigen relevanten Zeitraum einer Abfrage seitens SA die Leistungsfähigkeit ja festgestelltworden sein, aber wenn im Folgejahr Einkommen unter 100K liegen würde, im darauffolgenden Jahr wiederum, könnte man dann im ersten Folgejahr nach Feststellung der Leistungsfähigkeit eine Neubewertung der Leistungsfähigkeit verlangen, da ja Einkommen unter 100K liegt?

    Wenn ja, ....da ja auch im anfänglichen Fall Vermögen abgefragt wurde, würde das dann bei Neubewertungsantrag weiterhin ne Rolle spielen oder fängt die Bewertung wieder bei "Anfang" an ( Einkommen unter 100K = keine Leistungsfähigkeit, keine Abfrage des Vermögens gestattet ?

    Eigentlich dürfte bei dann bei aktuellem Einkommen unter 100K ja das Vermögen ab dann keine Rolle spielen und Leistungsfähig aufgrund von Vermögen auch keine Rolle spielen.

  • Wenn du laut EStB nachweisen kannst, das du unter der Grenze liegst, greift das AEG. Für das entsprechnde Jahr kann also kein EU verlangt werden. Aus meiner Vergangenheit in der Sache war es auch so, das vom Amt eine Nachzahlung für die verstrichenen Zeiträume (Einmalzahlung) gefordert wurde.

    Wenn das Amt einmalig eine Überschreitung festgestellt hat, sind das Anhaltspunkte, die Leistungsfähigkeit regelmäßig zu prüfen. Es liegt dann aber an dir, die Unterschreitung zu belegen. Ich glaube mich zu erinnern, das es hier die Strategie gab, erst die Forderung zu erfüllen, wenn wirklich geklärt ist, ob das AEG greift oder nicht. Gerade, wenn du in einem Jahr eine krasse Abweichung hast, wäre das dann eben die Einmalzahlung für das entsprechende Jahr.

    In deinem Beispiel wäre ein Betrag von 36tsd. für das Jahr nachzuzahlen. Danach erstmal keinen Cent, bis sich herausstellt ob das AEG greift.

    Man darf auch nicht vergessen, das man prinzipiell unterhaltspflichtig ist, ob der errechnete Betrag dann zu zahlen ist, regelt halt die 100tsd. Grenze.

    Gruß frase

  • Danke, wie das dann wohl praktisch abläuft, wenn RWA z.B. Mitte 2027 kommt, da ja EStB ( Beispiel aktuellster Bescheid 2025 ) teils spät im Folgejahr ( 2026 ), wenn nicht erst im darauf folgenden Jahr ( 2027 ) beschieden wird ?

    Es würde ja dann auf die Werte der Vergangenheit ( 2025 ) Leistungsfähigkeit/Leistungspflicht auf die Zukunft ( 2027/2028 ) festgestellt, die aber, weil unter 100K dann aktuell gar nicht zu leisten wäre, bzw. unter AEG fällt.

    Dann würde Leistungsfähigkeit festgestellt und man müßte monatl. ab Zugang RWA zahlen. Wie sollte man die Zahlung verweigern ? ( hatte gelesen, bezahlte Gelder bekommt man wohl nicht mehr erstattet, macht es dann schwierig das Ganze )

    Wie sind in solch einem Fall die Rechte ? Ist es so, das man mit dem SA vernünftig reden kann oder sind die komplett borniert ? Wie sind da die Erfahrugen ?

    Dieses ganze System mit Zugrundelegung von Vergangenheitswerten klappt sicherlich für Situationen mit regelmäßig gleichbleibenden Einkommen, aber in Situ wie oben ?!

  • Nochmal zur Logik. Wie bekommt das SA denn Kenntnis von deinem Einkommen? Das kann durch ein Kreuz auf dem Antrag auf Sosialhilfe erfolgen, oder durch Informationen von wem auch immer. Ausgangslage ist aber, das ein Amt davon ausgehen sollte, man liegt unter der Grenze, das AEG greift also.

    Hat das SA dann mal den Anfangsverdacht, fordern die auch Auskunft. Das AEG zielt immer auf das aktuelle Jahr. Bekommst du in 2026 die RWA, wird auch die Grenze für 2026 laut EStB gelten. Da sich die Finanzämter gerne mal Zeit lassen, kann es also passieren, das vom SA eine Forderung für 2026 erst in 2027 kommt. Das ist dann eine Nachzahlung in Summe der geleisteten Zahlungen für 2026. Dann wird gleichzeitig ein monatlicher Betrag gefordert. Der dann ab 2027 zu zahlen wäre.

    In beiden Fällen musst du nun entscheiden, was zu tun ist. Kannst du für 2026 den EStB vorlegen (unter der Grenze), wird die Nachforderung nicht gezahlt. Der Betrag der gesamten Einkünfte auf diesem Bescheid, ist aber nicht unwesentlich für die weiteren Schritte. Liegst du über der Grenze, kann der EU gefordert werden. Liegst du deutlich unter der Grenze nicht und es sind dann auch kein Anhaltspunkte mehr vorhanden.

    Es wird auf der Berechnung zum EU oft der Satz erscheinen, das du bei Veränderung deiner Einkünfte, das Amt informieren sollst. Ob dieser Satz rechtskonform ist, das lasse ich mal offen. Es sollte dir aber klar sein, das ein Verschweigen von Einkünften, so wie Sozialhilfebetrug gewertet werden kann.

    Hast du in einem Jahr die Grenze überschritten, musst du dann eben nachzahlen. Das sollte aber kein Problem sein, wenn du diese Beträge ansparst und erst bei klarer Lage zahlst. Ich würde dem Amt mitteilen, das du noch nicht genau weist, ob du über die Grenze rutscht und daher keine monatlichen Zahlungen leisten wirst. Was du mal gezahlt hast, ist verbraucht, kann nicht verrechnet werden oder so.

    Daher also gut planen und man hat doch ein Strategiegefühl, ob und wann die Grenze gerissen werden könnte.

    Gruß frase

  • Post by Probst91 (January 26, 2026 at 1:56 PM).

    This post was deleted by the author themselves (January 26, 2026 at 3:38 PM).
  • Danke, Ah ok, dann spielt im obigen Beispiel das Jahr 2025 für das SA gar keine Rolle. Also EStB und so ?

    Dachte, zum Zeitpunkt einer RWA nimmt das SA aus Vergangenheitswerten die Berechnung der Beiträge für die Zukunft zeitnah vor,. Und ich dachte, es müßte der monatl. Beitrag solange gezahlt werden bis neue Berechnungsgrundlagen vorliegen.

    So wie ich deine Sätze verstanden habe, würde man i.o.B. trotz Beitragsfestsetzung in 2027 für 2027 ( ja laut den Werten für 2026 ) , Beiträge für 2027 aber erst gar nicht zahlen mit der Begründung, 2026 war eine einmalige nicht regelmäßige Einnahme, die sich in 2027 nicht wiederholt und deshalb hochwahrscheinlich unter 100 K Einkommen generiert werden.

    Anhaltspunkte für Einkommen: Liegen gar keine Anhaltpunkte für Einkommen über 100K für Außenstehende vor, so wird gar nicht vom SA begründet nachgefragt werden können !? Darauf würde man bestenfalls achten müssen bzw. einer RWA ( ist es allein schon die RWA ? ) für unbegründet widersprechen und keine Angaben machen und Auskunft und Begründung für den Anfangsverdacht fordern?

  • Das SA wird immer versuchen, sich Informationen zu beschaffen, wenn es eben diesen Anfangsverdacht gibt. Oft kann es durch unbedachte Äußerungen von UHP zu dieser Situation kommen.

    Beispiele: Der Sozialhilfeempfänger erzählt in der Pflegeeinrichtung, was er für ein tolles Kind hat, wie erfolgreich es in seinem Beruf ist, er eine eigene Firma hat, usw. Das wird dann so weitergetragen und kommt möglicherweise beim SB an.

    Weitere UHP geben da Infos raus über Einkünfte der Geschwister.

    Die Berufsbezeichnung auf dem Antrag kann Hinweise geben.

    Das Kreuz bei der Frage, "sind Einkünfte über 100tsd.€ vorhanden" wurde gesetzt

    Man selber zeigt mit seinem Auftreten, das man zur "upper class" zählt.

    Hat das Amt erst Anhaltspunkte, wird der ganze Prozess in Bewegung gesetzt.

    Die Sache mit der RWA verstehe ich so, das ein Amt was Sozialhilfe zahlt, dem potenziellen UHP anzeigt, das eine Überleitung der (Regress)Ansprüche auf das Amt erfolgen kann.

    Wird dann festgestellt, das eine Überschreitung vorliegt, wird auch der EU antielig, je nach der persönlichen Leistungsfähigkeit, zurück gefordert.

    Ein typisches Beispiel für die Grenze und deren folgen ist, wenn der Wechsel aus dem Berufsleben in den Ruhestand erfolgt. UHP die eben im Berufsleben die Grenze überschritten hatten, werden in Haftung genommen. Treten diese in den Ruhestand, werden die 100tsd. unterschritten und das AEG greift. Hier ist es recht einfach, dem Amt nachzuweisen, das eine neue Situation entstanden ist. Rentenbescheid/Ruhegehaltsbescheid etc. einreichen und die Sache sollte geklärt sein.

    Die Berechnung wird wirklich aus Daten der letzten 12 Monate (Selbständige 3 Jahre) ermittelt. Dazu braucht das Amt aber eben diese Anhaltspunkte. Der laufende Beitrag wird auch auf dieser Grundlage ausgewiesen. Wird dann gezahlt, ist der Unterhalt verbraucht, auch wenn sich im Anschluss herausstellt, die Grenze wurde nicht überschritten. Daher könnte man dem Amt mitteilen, die Summe erst zu begleichen, wenn laut AEG die Jahreseinkommensgrenze überschritten wurde. Für den UHP, der sich hier unsicher ist, würde ich den berechneten Betrag auf ein seperates Konto ansparen und eben ja nach Fall, dann nachzahlen. Ob das in der Praxis funktional ist, kann ich nicht mit Sicherheit sagen.

    Ich habe es vor dem AEG so gemacht, weil ich die Forderungen des Amtes erst juristisch überprüfen lies. In meinen persönlichen Fall hatte das Amt dann die Sache nicht weiter verfolgt. Damals war EU ein ganz heißes Thema hier im Forum.

    Gruß frase

  • Eine gute Vorbereitung auf den Fall der (auch fiktiven Fälle) macht immer Sinn. Nur verrückt machen braucht sich auch keiner. Wer in dieser Dimension Einkommen generiert, der kann bestimmt auch etwas EU beitragen. Es sind unsere Eltern, das ist Fakt.

    Natürlich wäre eine komplatte Abschaffung des EU auch mein Wunsch. Es jedem Menschen Recht zu tun ist aber eine Kunst, die keiner kann.

    Gruß frase

  • Hi Frase,

    du hast grundsätzlich Recht in dem was du schreibst.


    Ich kenne aber auch Fälle, in denen sich der potentiell Unterhaltspflichtige sehr „verrückt“ macht, weil er ein gutes Einkommen oberhalb der 100 T€ Grenze hat, für ihn es sogar auch ok wäre, nach Berücksichtigung des Selbstbehalts und der 30/70 Regel nach Düsseldorfer Tabelle, einen angemessen Beitrag zu leisteten….. aber er absolute Bedenken und Angst hat, dass dann auch auf sein Vermögen zurück gegriffen wird wenn die Zahlung aus dem bereinigten Einkommen nicht ausreicht. Auch wenn er Kenntnis über Schonvermögen usw. hat, ist diese Situation nach meiner Kenntnis nach dem AEG 2019 noch nicht viel diskutiert worden und ungeklärt bzw. es gibt keinen neuen Rechtstand.


    Viele Grüße und schönen Sonntag

  • BEi Lanz hat Lauterbach thematesiert, das er eine Deckelung der Zuzahlung des UHB auf 2000 eur in die Diskussion wirft. Gegenfinanziert durch Einbeziehung von Privatversicherten und Selbstständigen in die DRV. ^^:D .

    Beweihreuchert wurde das AEG. Aber offen geblieben ist, ob offene Pflegekosten, die durch die Deckelung entstehen werden, vermehrt und stärker Leistungspflichtige belasten werden.

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