Unterhaltsaufteilung zwischen Geschwistern

  • Ich habe eine Frage bzgl. der rechtlichen Aufteilung von Unterhalt zwischen Geschwister.


    Folgender Fall ist mir bekannt:
    Die Eltern (Vater besufstätig, Mutter nicht) zweier Söhen (A und B), beide Studenten (22 & 24 Jahre alt), lassen sich scheiden. Der Vater zahlt an beide Söhne zusammen 1600 Euro Unterhalt, da sich beide Söhne eine Wohnung teilen. Nach einiger Zeit gibt es Streit zwischen den Söhnen und Sohn B zieht aus und mit seiner Freundin (berufstätig) in eine andere Wohnung. Sohn A läd seine Freundin (Studentin) in die "alte" Wohnung ein. Sie wohnen seitdem dort zusammen.
    Der Vater zahlt Sohn B fortan 500 Euro. Noch dazu erhält er von seiner Mutter sein Kindergeld.(zusammen ergibt dies nach den düsseldorfer Tabellen rechtlich genau soviel, wie ihm zusteht). Sohn A bekommt die restlichen 1100 Euro.
    Ein Argument für dise Aufteilung ist, dass die Freundin des Sohns B arbeitet und die beiden somit mehr Geld zur Verfügung haben, als Sohn A und seine Freundin, da diese nunmal studieren.
    Sohn B beschließt darauf sofort einen Nebenjob aufzunehmen, damit er mit gutem Gewissen mit seiner Freundin zusammen wohnen kann. Sohn A beginnt ein Jahr später neben dem Studium zu arbeiten, da ihm das vorher erhaltene Geld zu wenig erscheint.
    Trotz dem daraus resultierenden Mehrverdienst von Sohnes A erhält Sohn B nicht mehr Unterhalt.


    Wie sieht hier die rechtliche Aufteilung aus? Ist das rechtlich möglich, dies so durchzuführen?


    Vielen Dank schoneinmal für die Antworten.

  • Hallo Jenny,


    hier handelt es sich nicht um eine Frage der Unterhaltspflicht der Geschwister untereinander, die es nicht gibt, sondern des Vaters gegenüber seinen volljährigen Kindern, die sich in einer Ausbildung, nämlich im Studium, befinden.


    Studierende Kinder haben einen Unterhaltsanspruch, der in etwa der Höhe des BAföG-Regelsatzes entspricht, das sind ca. 600 Euro. Angerechnet wird darauf das Kindergeld und evt. eigenes Einkommen.


    Also: zahlt der Vater in deinem Fallbeispiel an den Sohn B 500 Euro, so hat er damit seine Unterhaltspflicht erfüllt. An den Sohn A müßte er auch nicht mehr zahlen. Alles was über die 500 Euro hinausgeht sind freiwillige Leistungen des Vaters. Damit kann er es halten wie er will. Er kann dem Sohn A ohne weiteres freiwillig mehr Unterhalt als dem Sohn B zahlen, auch wenn die Lebenssituation und der Unterhaltsbedarf ähnlich ist.


    Fazit: Sohn B hat keine weiteren Ansprüche, auch wenn A nun verdient. Denn Vater kann freiwillig über sein Muss soviel zahlen, wie er will.

  • Hallo Jenny,


    ja, das Unterhaltsrecht und die moralische Seite sind zwei paar Schuhe. Aber kommt es nicht auch immer auf das Verhältnis der Kinder zu ihrem Vater (und auch der Mutter) an? Wenn ein gutes Verhältnis da ist, fällt es dem Vater leichter und er macht es auch sicher gern, seinen Kinder Geldgeschenke zu machen. Denn darum handelt es sich ja, wenn Zahlungen geleistet werden, die über die Unterhaltspflicht hinausgehen. Ehrlich gesagt, hätte ich auch keine große Lust, meinem Sohn oder meiner Tochter mein sauer verdientes Geld hinterherzuwerfen, wenn sie mich nicht mehr ansehen würden oder mich nur noch dann kennen, wenn sie etwas möchten.
    Gut, ich weiß ja nicht wie das Verhältnis im Beispielsfall ist, aber ich finde es vom Grundsatz her gut, dass man sein Geld an den verschenken darf, an den man das auch möchte. Oder willst du gezwungen werden, dein Geld an alle Familienmitglieder gleichmäßig zu verteilen??? Wenn alles in Ordnung ist, dann macht man das ja ohnehin so. Aber wenn nicht, dann sollte da keinesfalls, so meine Meinung, ein Zwang dahinter stehen.
    Es ist schließlich genau wie im Erbrecht. Den Pflichtteil kann man niemandem nehmen, aber alles was darüber hinausgeht ist eine freiwillige Sache des Erben. So ist es im Unterhaltsrecht auch. Pflicht muss, Geschenke können.


    Viele Grüße