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    Hi Frase,

    du hast grundsätzlich Recht in dem was du schreibst.


    Ich kenne aber auch Fälle, in denen sich der potentiell Unterhaltspflichtige sehr „verrückt“ macht, weil er ein gutes Einkommen oberhalb der 100 T€ Grenze hat, für ihn es sogar auch ok wäre, nach Berücksichtigung des Selbstbehalts und der 30/70 Regel nach Düsseldorfer Tabelle, einen angemessen Beitrag zu leisteten….. aber er absolute Bedenken und Angst hat, dass dann auch auf sein Vermögen zurück gegriffen wird wenn die Zahlung aus dem bereinigten Einkommen nicht ausreicht. Auch wenn er Kenntnis über Schonvermögen usw. hat, ist diese Situation nach meiner Kenntnis nach dem AEG 2019 noch nicht viel diskutiert worden und ungeklärt bzw. es gibt keinen neuen Rechtstand.


    Viele Grüße und schönen Sonntag

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2026



    b) Regelung des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt

    Erstmals seit 2020 beziffert die Düsseldorfer Tabelle für 2026 wieder den angemessenen Selbstbehalt, der Kindern gegenüber Unterhaltsansprüchen ihrer Eltern zu belassen ist (Anmerkung D.I).

    Zuletzt hat die Tabelle hierzu auf Zweck und Rechtsgedanken des Angehörigen-Entlastungsgesetzes vom 10.12.2019 verwiesen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23.10.2024 ausgeführt, der angemessene Selbstbehalt gegenüber Eltern sei auch für Zeiträume nach Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes nicht an dessen Vorgaben auszurichten. Der Mindestselbstbehalt beim Elternunterhalt müsse gegenüber dem angemessenen Selbstbehalt beim (Ausbildungs-) Unterhalt für volljährige Kinder einen konstanten Zuschlag aufweisen, dürfe zu diesem allerdings auch nicht außer Verhältnis stehen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn für Zeiträume nach Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes mit Rücksicht auf die darin enthaltenen Grundgedanken dem Unterhaltspflichtigen gegenüber Eltern ein Anteil von etwa 70 % des den Mindestselbstbehalt übersteigenden Einkommens belassen werde (BGH, Beschluss vom 23.10.2024 – XII ZB 6/24, Rn. 31, 50, 52).

    Auf dieser Grundlage ist der angemessene Selbstbehalt gegenüber Eltern angesichts eines angemessenen Selbstbehalts beim (Ausbildungs-) Unterhalt für volljährige Kinder von 1.750 EUR auf einen Mindestbetrag von 2.650 EUR (einschließlich 1.000 EUR Warmmiete) und für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten auf einen Mindestbetrag von 2.120 EUR (einschließlich 800 EUR Warmmiete) beziffert worden. Die Quote des den Mindestselbstbehalt übersteigenden anrechnungsfreien Einkommens ist auf 70 % festgelegt worden.

    Hi timekeeper, danke für deinen Input.


    Die Unterbringungen in Pflegeheimen in NRW sind die teuersten neben vielleicht noch Baden Württemberg. Hamburg zum Beispiel ist viel günstiger und dies obwohl die Einrichtungen vom Land NRW so hoch finanziell unterstützt werden wie in keinem anderen Bundesland habe ich gelesen.


    Aus deinen Ausführungen würde ich schließen das du der Ansicht bist, dass ein Bedürftiger der aufgrund seines geringen Einkommens (im speziellen Fall vor der Heimunterbringung sogar Grundsicherung bezogen hat) vorrangig ein Pflegewohngeld (maximal in Höhe der Finanzierungskosten des Heims) neben der Hilfe zur Pflege beantragen kann und für diesen Anteil eventuell kein Rückgriff auf die UHP erfolgt.


    Ich bin da nur stutzig, weil ein Zuhause wohnender Empfänger von Grundsicherung durch das SA ja auch nicht parallel oder vorrangig Wohngeld beantragen kann? Beziehungsweise das habe ich in der Praxis noch nicht gehört oder das Amt was die Grundsicherung zahlt hat da auch noch nie drauf hin gewiesen.


    Viele Grüß


    cookie 😀

    Guten Morgen Frase.


    Bei meiner Frage geht es tatsächlich um das Pflegewohngeld im NRW, welches die Investitionskosten senkt und somit den Eigenanteil.

    Mir ist nicht ganz klar ob dieses Pflegewohngeld auch gezahlt wird, also auch dann vorrangig ist, wenn im Übrigen vom Bedürftigen dennoch Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragt werden muss und ob in diesen Fällen das Pflegewohngeld dann dennoch ohne Rückgriff im Rahmen des EU gezahlt wird. Also in Summe den UHP auch weniger belastet?


    Deine Frage die du dir stellst geht ja in die gleiche Richtung wenn ich es richtig verstehe. Keine GruSi weil es ein leistungsfähiges UHP Kind gibt, aber warum sollte man dann nicht so wie alle anderen das Pflegewohngeld beantragen dürfen? Hoffe wir bekommen das hier raus.


    Viele Grüße

    Ich habe hier im Forum über das Pflegewohngeld in NRW gelesen, danke dafür.


    Dazu habe ich einen Beitrag bei der Verbraucher Zentrale gefunden.


    Dort steht auch, dass Wohngeld nicht zum Elternunterhalt führt, auch nicht wenn die Kinder über der 100 T€ Grenze liegen.

    Mir ist aber nicht ganz klar, ob das Geld für das Wohngeld dann doch wieder im Rahmen des EU vom SA zurückgefordert wird wenn über das Wohngeld hinaus noch Hilfe zur Pflege beantragt wird.


    Weiß jemand von euch mehr dazu?

    Viele Grüße


    cookie

    https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/gesundh…ichtungen-86793

    Das Beispiel verdeutlicht aber, das ohne Kenntnis der Einkommen von A und B keine korrekte Berechnung erfolgen kann.

    Gruß frase

    Hi. Ja und da wird es kompliziert, weil ja die schwach verdienenden UHP eigentlich gar keine Angaben machen müssen nach AEG wenn keine hinreichenden Informationen zu einem Einkommen über 100 T€ vorliegen. Ohne Angaben scheitert aber die Verhältnisrechnung. Da sieht man mal was hier alle schief läuft mit so schwarz oder weiß oder Alles oder Nix Grenzen. Warum nicht gleich den mindest SB bei 5.000 ansetzten anstatt dieser unfairen Grenze, die zudem seit Jahren trotz Inflation nicht angepasst worden ist. Angenssen wäten mindestens 120 T€ zu versteuerndes Gesamteinkommen.

    Zunächst wurde ja einmal von höchster Instanz klargestellt, dass es ausreichende Hinweise geben muss um eine Auskunft zu verlangen.

    Da die SA häufig den vollen Auskunfts Rundumschlag machen und sofort Alles und möglichst viel beim UHP abfragen hat es aus meiner Sicht zumindest zur Folge, dass diejenigen die mit den Einkünfte die Grenze nicht gerissen haben nicht unnötig Einblick in ihre Vermögensverhältnisse gegeben haben bzw. überhaupt geben mussten.

    Hi Frase,


    zunächst einmal willkommen zurück 😊


    Nach ein paar Nächten darüber schlafen muss man vielleicht erkennen, dass es erstmal diese Auseinandersetzung und den Weg zurück zum OLG benötigt um zu einem späteren Zeitpunkt auch Klarheit zu bringen.


    In dem langen Beitrag von Meg oben, werden ja auch schon zwei Ansichten in den verschiedenen Rechtskommemtaren dargestellt und auf die Möglichkeit der Systemwidrigkeit hingewiesen:

    *****
    Gegen solche Vorschläge wird eingewandt, die Übertragung der Jahreseinkommensgrenze von 100.000 Euro auf den Selbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle wäre systemwidrig (Hußmann in Heiß/Born, Unterhaltsrecht, 63. Ergänzungslieferung März 2023, 13. Kap. Elternunterhalt und sonstiger Verwandtenunterhalt Rn. 45).

    *****

    Der BGH hat es nun auch so gesehen, das man nicht zwischen den beiden Welten einfach so hin und her springen kann und sich dann einer Grenze aus dem andren Recht bedient, auch wenn es im Ergebnis natürlich total ungerecht ist und sich da nun was tun muss.! Und dieses tun muss bezüglich der SB ist ja nun erneut eröffnet. Die Richter in Düsseldorf haben ja nicht ohne Grund den Eigenbedarf so hoch angesetzt und nun werden sie schauen was sie mit dem Urteil aus Karlsruhe machen.


    Stand heute können alle nicht zufrieden sein. Ich habe ja auch schon mal angedeutet, dass eine noch „höhere“ Ungerechtigkeit bei dem Vermögen bzw. Schonvermögen entstehen kann. 100 T€ Grenze gerissen dann könnte das Schonvermögen betrachtet werden. Grenze um 1 Euro nicht gerissen und man könnte theoretisch Milliardär sein und müsste nicht zahlen, auch wenn der Milliardär natürlich auch Einkünfte aus seinem Vermögen erheblich erzielen sollte, schon klar aber nur ein Beispiel.

    Und was wäre der aktuelle "Mindesteigenbedarf"?

    das siehst du auch im Text zum Urteil.


    In 2024 zuletzt 2.650 Euro, dies hat man denjenigen Leitlinien der OLG‘s entnommen, die in ihren Leitlinien dazu noch was stehen hatten. Viele Leitlinien haben seit 2021 keinen Betrag mehr genannt sondern verweisen auf den Rechtsstatus des Angehörigen Entlastungs Gesetz AEG