Wenn du laut EStB nachweisen kannst, das du unter der Grenze liegst, greift das AEG. Für das entsprechnde Jahr kann also kein EU verlangt werden. Aus meiner Vergangenheit in der Sache war es auch so, das vom Amt eine Nachzahlung für die verstrichenen Zeiträume (Einmalzahlung) gefordert wurde.
Wenn das Amt einmalig eine Überschreitung festgestellt hat, sind das Anhaltspunkte, die Leistungsfähigkeit regelmäßig zu prüfen. Es liegt dann aber an dir, die Unterschreitung zu belegen. Ich glaube mich zu erinnern, das es hier die Strategie gab, erst die Forderung zu erfüllen, wenn wirklich geklärt ist, ob das AEG greift oder nicht. Gerade, wenn du in einem Jahr eine krasse Abweichung hast, wäre das dann eben die Einmalzahlung für das entsprechende Jahr.
In deinem Beispiel wäre ein Betrag von 36tsd. für das Jahr nachzuzahlen. Danach erstmal keinen Cent, bis sich herausstellt ob das AEG greift.
Man darf auch nicht vergessen, das man prinzipiell unterhaltspflichtig ist, ob der errechnete Betrag dann zu zahlen ist, regelt halt die 100tsd. Grenze.
Gruß frase