Posts by frase

    Wenn du laut EStB nachweisen kannst, das du unter der Grenze liegst, greift das AEG. Für das entsprechnde Jahr kann also kein EU verlangt werden. Aus meiner Vergangenheit in der Sache war es auch so, das vom Amt eine Nachzahlung für die verstrichenen Zeiträume (Einmalzahlung) gefordert wurde.

    Wenn das Amt einmalig eine Überschreitung festgestellt hat, sind das Anhaltspunkte, die Leistungsfähigkeit regelmäßig zu prüfen. Es liegt dann aber an dir, die Unterschreitung zu belegen. Ich glaube mich zu erinnern, das es hier die Strategie gab, erst die Forderung zu erfüllen, wenn wirklich geklärt ist, ob das AEG greift oder nicht. Gerade, wenn du in einem Jahr eine krasse Abweichung hast, wäre das dann eben die Einmalzahlung für das entsprechende Jahr.

    In deinem Beispiel wäre ein Betrag von 36tsd. für das Jahr nachzuzahlen. Danach erstmal keinen Cent, bis sich herausstellt ob das AEG greift.

    Man darf auch nicht vergessen, das man prinzipiell unterhaltspflichtig ist, ob der errechnete Betrag dann zu zahlen ist, regelt halt die 100tsd. Grenze.

    Gruß frase

    Hallo, was nicht für die Berechnung relvant ist, könnte doch auch geschwärzt werden. Es gibt eine monatliche Kreditabbuchung, die sollte als Ergebnis doch reichen für die Berechnung. Oder versuche es doch mal mit dem Kontoauszug und mache alle persönlichen Daten von deiner Frau unkenntlich. Ich kann das gut verstehen, würde meine Verträge auch nicht offenlegen.

    Gruß frase

    Ist jetzt der Ehegatte plötzlich auch ggü. dem Schwiegerelternteil unterhaltspflichtig?

    Nein, eine direkte Haftung des Schwiegerkindes gibt es nicht. Mit dem AEG besteht auch eine zweistufige Auskunftsregelung. Hier stellen sich dann die Weichen über den weiteren Verlauf. Die Ermittelung der Leistungsfähigkeit ist sehr pompliziert und ich würde Betroffenen immer raten, sich juristisch vertreten zu lassen.

    Gruß frase

    Hallo cookie,

    danke für die informierenden Hinweise. Ich brauche immer etwas Beispielhaftes um die Praxis zu verstehen.

    Daher mal folgender Fall:

    UHP liegt bereinigt über der Grenze. Nettoeinkommen dann z.B. bei 96.000 p.a. (8.000 im Monat), alleinstehend.

    Dann also 8.000 - 2.650= 5.350, davon bleiben 70% anrechnungsfrei, also 3.745.

    Für den EU könnte gefordert werden, 5.350 - 3.745 = 1.605.

    Das wären dann gut 20% des monatlichen Einkommens.

    Schon immer noch eine Hausnummer, wenn ich es nicht vollkommen falsch verstanden habe.

    Gruß frase

    Hallo Chris, du scheinst eine sehr ehrliche Einstellung zu haben. Grundsätzlich wäre erstmal der im Titel stehende Betrag zu zahlen.

    Eine Anpassung sollte nur erfolgen, wenn dauerhafte Veränderungen zu erwarten sind. Solche "einmaligen" Einkommenszuflüsse werden natürlich dauerhafte Begehrlichkeiten wecken. Daher würde ich erstmal abwarten, ob oder was die Mutter in die Wege leitet und mir das Polster für eine spätere Forderung bei Seite legen. Ich bin kein Fachmann in diesem Gegiet, hatte das aber bei meinen Kids auch so gemacht und es ergab sich dann, das ich bei Volljährigkeit einen kleinen Finanzspritze zum Start ins Leben geben konnte.

    Viele Eltern können oder wollen ja keine Rücklagen für ihre Kinder bilden. Ich hatte das aber damals auch mit meiner Ex so besprochen. Hat natürlich was mit Vertrauen zu tun und ging alles ohne Anwälte oder sonstige Institutionen.

    Ich hoffe du findest eine gute Lösung, immer im Kinderinteresse.

    Gruß frase

    Man müsse also nicht damit rechnen, daß irgendwann für die letzten Jahre nachgeprüft wird.

    Ob du im Pool der potenziellen Zahler bist, wirst du merken, wenn regelmäßig ein Auskunftsersuchen bei dir eintrudelt. Auch das Amt muss sich hier an Regeln (hier die Verjährung) halten. Sollte das Amt also über 12 Monate untätig sein, wird sich ein Regress für die Vergangenheit kaum noch realisieren lassen. Aus eigener Erfahrung kann ich dir sagen, bei mir ist der Vorgang so zum Ende gekommen.

    Warum soll die allgemeine Frage, wie GmbH-Gewinne berücksichtigt werden, illegitim sein?

    Die Frage ist nicht illegitim, kann dir aber vermutlich nur ein Fachjurist oder das Amt beantworten. Das AEG folgt auch weiter dem Grundsatz, das die vorhandenen Lebensumstände des potenziellen UHP nicht nachhaltig beinträchtigt werden sollen. Es kommt also auf den Einzelfall an und wie sich der UHP hier verhält. In der Vergangenheit wurde hier im Forum vereinzelt von EU-Zahleren über den Abschluss eines Vergleichs mit dem SA berichtet. Dies zeigt auch, das es Spielräume gibt.

    Ich sehe EU auch als ungerecht an, bin aber auch der Meinung, das man einen moralischen Beitrag zur Pflege der Eltern leisten kann.

    Wenn sich meine Kinder für mich so arm rechnen würden, ich würde mich schämen...

    Nun, meine Mutter hätte sich dafür geschämt, das ich für sie die Pflegeheimkosten anteilig tragen müsste. Daher hat sie von den ganzen Vorgängen nie etwas erfahren. Sie wäre wohl eher daran zerbrochen und hätte einen unglücklichen Lebensabend verlebt. Das ist aber in jeder Konstellation anders.

    MfG frase

    Das ist eine sehr grosse Erleichterung - Ueberdenken ohne den richtigen Hintergrund fuehrt nie weit, aber man kann es dann auch nicht sein lassen.

    Ja, du bist sehr wahrscheinlich einer der "privigilierten" Angehörigen. Du kannst nichts dafür, das dein Vater eine Beamtenlaufbahn eingeschlagen hatte, die nun zu dieser Konstellation führt. Bei mir war es genau umgedreht, ich war Beamter und bin nun Pensionär, meine Kinder sind daher relativ sicher, was die möglicherweise anfallenden Pflegekosten angeht. Meiner Mutter war ich aber vor dem AEG zur Zahlung verpflichtet. Auch ich habe mich mit dem Sozialamt auseinandergesetzt, denn die damaligen Forderungen waren sehr hoch.

    Heute gelten andere Gesetze (AEG), das hilft vielen Betroffenen ihren Lebensstandart halten zu können, wenn Eltern ins Pfegeheim gehen und deren eigenes Einkommen und Vermögen nicht reicht um die Kosten zu decken. Ich halte es auch für legitim, die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu nutzen, um sich auf den Fall der Elternunterhalsforderung vorzubereiten.

    Grundsätzlich bin ich sogar für eine komplette Abschaffung des Elternunterhaltes .

    Alles Gute, Gruß frase

    Hallo Tom, herzlich willkommen hier im Forum.

    Erstmal die gute Nachricht für dich! Du brauchst dir vermutlich keine Sorgen zu machen, was die Kosten der Pflege für deinen Vater angeht.

    Da dein Vater ein pensionierter Beamter ist, tritt der Staat mit der sogenannten Beihilfe für einen Großteil der Kosten ein und das AEG dürfte für dich nicht zutreffend sein. Natürlich sollte dieser Beihilfeanspruch auch bestehen, das müsstest du mal erfragen, es wäre aber sehr selten der Fall, das es keinen Beihilfeanspruch gibt.

    Der Dienstherr hat eine lebenslange Fürsorgepflicht für seine Beamten, im Pensionsalter werden daher die Beihilfeanteile auf 70% angehoben, die fehlenden 30% hat dein Vater sicher durch die private Pflegeversicherung gedeckt, die ein Pflichtbestandteil neben der PKV ist.

    Auch wenn ich dir nicht alle Sorgen nehmen kann, so sehe ich das Risiko einer Elternuntehaltszahlung für dich als äußerst gering an.

    Gerne kannst du das auch mal durch Google einschätzen lassen. Die Frage wäre hier: "warum müssen Beamtenkinder keinen Elternunterhalt zahlen".

    Gruß frase

    Hallo in die Runde, hab das alles mit großen Erstaunen gelesen, "crazy world" und was es alles so gibt8|

    Ob meine Meinung hier von Bedeutung ist, lasse ich mal offen. Was mich aber als Vater, auch ohne Sorgerecht interessieren würde, wie geht es denn meinem Kind? Da ja anscheinend kein Titel existiert, wäre die Zahlungseinstellung zwar hart, könnte aber auch mit eigenen Bedingungen verknüpft werden. Die Mutter kann leben wie sie will, das Kind hat aber auch ein Recht und muss nicht alles was so bestimmte Lebenspläne angeht akzeptieren.

    Meine Idee, verknüpfe weitere Zahlungen mit mindestens einem Videotelefonat mit deiner Tochter im Monat. So kannst du auch selber sehen wie es ihr geht und dir ein besseres Bild machen. Wenn Mail geht, geht auch visueller Kontakt, man muss es blos wollen.

    Gruß frase

    Hallo, du hast dem Anwalt einfach schon zu viele Infos geliefert. Als Beamter hätte die aktuelle Besoldung zur Berechnung gereicht. Egal, ist passiert.

    Folge dem Rat von TK und nimm dir selber einen Anwalt. Es werden auch deine Pensionsansprüche (für die Ehezeit) beschnitten, wenn du mehr als deine Frau verdient hattest. Im Alter auch kein schöner Effekt, läuft ähnlich dem Versorgungsausgleich.

    Kann auch sein, das du durch die Trennung nun Familienzuschläge nicht mehr im vollen Umfang bekommst, das reduziert auch dein Netto. Es könnte Sinn machen, für das erste Jahr nun die Summe zu zahlen und gleich eine Neuberechnung zu veranlassen. Wir wissen auch nicht, wie deine Steuerlage sein wird (Lohnsteuerklassenwechsel?).

    Gruß frase

    Ich kann nicht nachvollziehen, warum Du meinst, daß Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung dann nicht zu berücksichtigen wären?

    Da hast du mich falsch verstanden.

    Da wäre ich aber vorsichtig. "Steuerpflichtiger Rentenanteil" ist ja nur ein Teil der Einkommensbesteuerung. Wenn ich dich richtig verstehe, dann denkst du, das Kapitaleinkünfte (Dividenden, Zinsen, etc.), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und weitere Einkünfte nicht zu berücksichtigen wären?

    Das bezog sich auf den vorherigen Beitrag von Terra Nullius, ist aber schon alles geklärt.

    Gruß frase

    Erst nach dem Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Jahr könne das beurteilt werden.

    Genau so ist es. Wenn du aber vorher eine RWA erhalten hast, dann darfst du bei Überschreitung den ganzen Prozess der Ermittlung der Leistungsfähigkeit durchlaufen und für das Jahr der Überschreitung den gesamten Elternunterhalt nachzahlen. Das kann also auch noch später geprüft werden, das Amt muss sich nur regelmäßig bei dir melden. Solche Fälle liegen auf Wiedervorlage!

    Gruß frase

    Hallo freitag, das Urteil bezog sich auf einen Fall vor dem AEG.

    Wir vermuten aber heute schon, das es interne Anfragen gibt, Konten etc. abzugleichen ( ist im SGB XII heute schon möglich, wird aber nur selten gemacht). Wenn der Antrag auf Hilfe zur Pflege vorsätzlich falsch ausgefüllt wurde, ist das Sozialhilfebetrug. Ob eine Abfrage beim Finanzamt rechtswidrig ist kann ich nicht beurteilen. Der Vorgang muss aber durch den Vorgesetzten des SB im Amt bestätigt werden. Der könnte dann ohne Anhaltspunkte zum Problem werden, da gegen formale Vorgaben verstoßen wurde (wenn ohne Anhaltspunkte abgefragt wird).

    Gruß frase

    Hallo Terra Nullius, volle Zustimmung, wollte nur hinweisen, das im Alter ja auch andere Einkünfte versteuert werden.

    Ich glaube auch, das es sehr selten sein wird, das ein Rentner aus staatlicher und betrieblicher Rente in Summe die Grenze reißen sollte.

    Nach meiner Auffassung sollte es sich aber dabei auch um den steuerpflichtigen Anteil handeln. Der Fragesteller hat hier unterschiedliche Infos.

    Gruß frase

    Da das SGB XII auf das Steuerrecht verweist, kann nur der steuerpflichtige Rentenanteil in Frage kommen.

    Da wäre ich aber vorsichtig. "Steuerpflichtiger Rentenanteil" ist ja nur ein Teil der Einkommensbesteuerung. Wenn ich dich richtig verstehe, dann denkst du, das Kapitaleinkünfte (Dividenden, Zinsen, etc.), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und weitere Einkünfte nicht zu berücksichtigen wären. Aus meiner eigenen Erfahrung kann ich hier aber schon sagen, das der Fiskus, das alles sauber, entsprechend der Steuersätze einkassiert. Vorher wird natürlich die Summe der Einkünfte gebildet und auf dem EStB. ausgewiesen.

    Es heißt oft, es käme auf das zu versteuernde Einkommen an - welches ohnehin nicht immer in der Steuererklärung so ausgewiesen wird. Das würde dafür sprechen. Bei anderen heißt es, es handele sich beim steuerfreien Teil der Rente nicht um generell steuerfreie Einnahmen wie die in §3 EStG genannten, daher würde der volle Bruttobetrag zugrundegelegt. Was gilt?

    Warum sollte das Brutto der "Alterseinkünfte" nicht auch bereinigt werden dürfen? Es bleibt zu unterscheiden, geht es um die Grenze, geht es um das Jahresbrutto im Sinne der Einkommensbesteuerung. Geht es um die Unterhaltsberechnung, weil die Grenze überschritten wurde, wird es viel komplizierter.

    Noch ein Gedanke dazu. Wer wäre denn so "schlau", neben den erworbenen Alterseinkünften weitere Einkommen zu erzielen um die Grenze zu überschreiten? Das ist doch vollkommen kontraproduktiv, solange der Angehörige auf "Hilfe zur Pflege" angewiesen ist.

    Gruß frase

    Bei der Ermittlung des Jahresbruttoeinkommens (=100T€-Grenze) wird also niemals ein Mittelwert über 3-5 Jahre vorgenommen? D.h. nur für die Jahre, in denen das Bruttoeinkommen über 100T€ liegt, kann man überhaupt herangezogen werden.

    So würde ich argumentieren, denn auch Terra Nullius weist darauf hin, das nur für die zu betrachtende Zeiträume, eine Berechnung erfolgen sollte.

    Selbst wenn in den 3-5 Jahren einmal die Grenze gerissen wurde, kann nur für diesen Zeitraum (dieses Jahr) der Regress eingefordert werden. Stellt man sich vor, das am Ende eines Berufslebens schon die Überschreitung möglich ist und es schließt sich eine Pension oder Rente an, wird deutlich, das es die Summierung und Mittelung nicht geben darf.

    Bei solchen Fällen sollte man sich juristisch vertreten lassen.

    Gruß frase

    Hallo JMG3!,

    herzlich willkommen hier bei uns.

    Da du leider schon mit dem Amt in Kontakt stehst, sind natürlich einige Aspekte bereits erledigt und können nicht mehr berücksichtigt werden. Kannst du mal bitte erklären, wie das mit der Forderung der 30tsd. gelaufen ist?

    Nun zu deiner eigentlichen Frage. Welche Informationen will/wollte das Amt von dir und auf welcher Grundlage?

    Hat das Amt Anhaltspunkte zu deinem Einkommen?

    Hast du im Antrag die Frage der Grenzüberschreitung mit "ja" beantwortet?

    Wer hat den Antrag auf Hilfe zur Pflege unterschrieben?

    Nach deiner Schilderung sollte eigentlich keine Gefahr bestehen, denn es wird erstmal nur dein Einkommen bewertet.

    Gruß frase