soweit ich informiert bin, verhält es sich bezüglich diverser ausnahmemöglichkeiten wie oben bereits erwähnt:
Gemäß §1613 Abs. 1 Zivilprozeßordnung (ZPO) gilt, daß Ihr persönliches Erscheinen angeordnet werden soll. Wörtlich heißt es dort:
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören; es kann sie als Parteien vernehmen. Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hört das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge an und weist auf bestehende Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und Dienste der Träger der Jugendhilfe hin. Ist ein Ehegatte am Erscheinen vor dem Prozeßgericht verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung von dessen Sitz auf, daß ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, so kann er durch einen ersuchten Richter angehört oder vernommen werden."
Daraus folgt:
Grundsätzlich ist eine persönliche Anhörung durch das Gericht vorzunehmen. Dazu werden dann die Ehegatten geladen und Sie müssen persönlich erscheinen.
In seltenen Fällen kann aber von einem persönlichem Erscheinen vor diesem Gericht abgesehen werden.
Gemäß § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO kann aber die Anhörung durch einen Richter an Ihrem Wohnort ermöglicht werden, wenn verhindert sind oder die Entfernung zwischen Ihrem Wohnort und dem Gerichtsort so groß sind, daß ein Erscheinen am Gerichtsort für Sie unzumutbar ist.
Sollten Sie aber den Termin nicht wahrnehmen können, dann müssen Sie dies vorher (!) ankündigen. Es müssen aber trifftige Gründe (z.B. Krankheit) vorliegen. Sie können in Notfällen auch eine Entschuldigung nachreichen. Dies muß dann aber sofort geschehen.
Sollten Sie nicht zu dem Termin gehen und keine Entschuldigung dafür haben, so werden Ihnen die dadurch verursachten Kosten auferlegt werden (§380 ZPO). Theoretisch könnte das Gericht Sie auch zwangsvorführen lassen und dadurch Ihr Erscheinen erzwingen.
Daher sollten Sie sofort mit Ihrer Anwältin/Ihrem Anwalt sprechen und die Situation darlegen.