Hallo,
Vereinbarungen über Unterhaltszahlungen können auch müdlich abgeschlossen werde. Das "zählt" auch, ist also auch wirksam.
Probleme treten auf, wenn keine Einigung mehr besteht, wenn also der andere Ehepartner sich nicht mehr an die mündliche Vereinbarung halten will. Die Unterhaltsansprüche und auch die Höhe sind gesetzlich geregelt. Für die Kinder kann jederzeit der gesetzliche Satz verlangt werden. Der Verzicht auf Trennungsunterhalt gilt auch nicht zeitlich unbeschränkt, da es ein gesetzlicher Anspruch ist, auf den grds. nicht verzichtet werden kann, jedenfalls nicht zu Lasten des Staates. Solange der andere Ehepartner aber allein für seinen Unterhalt sorgen kann, gibt es bei einem Unterhaltsverzicht keine Probleme.
Die Regelung in der Art, wie ihr sie getroffen habt, ist also ok, denke ich, jedenfalls für den Moment.
Gruss
Marius