Beiträge von chico

    Hallo Kira,


    abzugsfähig sind 5% berufsbedingte Aufwendungen pauschal, oder die nachgewiesenen Kosten. Damit ist der Hin- und Rückweg zur Arbeit gemeint. Dann kann sekundäre Altersvorsorge, hier die Riester, bereinigend angesetzt werden. Allerdings nur in Höhe von max. 4% von Brutto-EK. Nachlesen kannst Du das in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen OLG.


    Krippenkosten sind nicht abzugsfähig. Warum sind die so hoch? Ich verdiene etwas das Doppelte und wird zahlen ca. die Hälfte.


    Auf das Darlehn für die neuen zähne kann nicht berücksichtigt werden. Allein schon deswegen, weil es nach Eintritt der Unterhaltspflicht entstanden ist.


    So, was wäre an die Kinder aus der ersten Ehe zu zahlen.... abzugsfähig sind dann ca. 100€ berufsbedingte Aufwendungen und 60€ Riester Verbleiben 1.910€ ich schöne das jetzt mal, vielleicht sind ja tatsächlichen berufsbedingten Aufwendungen etwas höher, und gehe von einem unterhaltsrelevantem Netto-EK von 1.900€ aus.


    Das wäre EK-Stufe 2. Wegen drei Unterhaltsberechtigten geht es eine Stufe runter in Stufe 1.


    Demnach wären für das 7-jährige Kind 272€ fällig, auf das 11-jährige entfallen ebenfalls 272€, wenn es 12 Jahre alt wird steigt der Betrag auf 334€. Zusammen also 544 bzw. dann später 606€.


    Im Moment zahlt er nach EK-Stufe 2 je Kind 291. Aber zu Zeiten der Berechnung gab es vermutlich euer gemeinsames Kind noch nicht.


    LG chico

    Hallo werner,


    Deine Frau ist bei der Verteilung tatsächlich erstmal außen vor.


    Du gibst Dein durchschnittliches Netto-EK mit ca. 1.500€ an. Da Du ggü. Deinen minderjährigen Kindern einen SB von 1.000€ hast, stünden 500€ als Verteilmasse zur Verfügung.


    Dem 10monatigem Kind stünden davon 225€ zu. Ich gehe davon aus, dass das erste Kind älter als 5 Jahre ist?! Dann hätte es einen Anspruch/Bedarf von 272€. In dieser Höhe wärst Du auch leistungsfähig.


    Wenn das JC nur 180€ haben möchte, kannst Du damit zufrieden sein.


    LG chico

    Hallo vocaris!


    Vom Jahres Brutto kann st Du alles abziehen, was auch auf der Einkommensbescheinigung abgezogen wird.


    RV, Soli, Lohnsteuer, AV, Beiträge zur PKV.


    Weiter kannst Du im Rahmen der Einkommensbereinigung sekundäre Altersvorsorge in Höhe von bis zu 4% des Brutto-EK abziehen, wenn tatsächlich vorhanden. KV für den Sohn ebenfalls


    Berufsbedingte Aufwendungen 5% pauschal, oder die tatsächlichen Kosten. Das wären dann die Kilometer zur Arbeit hin und zurück mal 0,30€.


    LG chico

    Hallo,


    Zitat

    hat sich jetzt arbeitsunfähig schreiben lassen (in seinem Beruf)


    Wie muss ich mir das vorstellen? Um keinen Unterhalt mehr leisten zu müssen, müsste hier schon ein Gutachten vorliegen, welches vom Familiengericht in Auftrag gegeben wurde.


    Zitat

    Als Student bekommt er, laut seiner Aussage, Arbeitslosengeld abzgl. Eines bestimmten Betrages weil das Studium angerechnet wird.


    Als Student bekommt man kein ALG, weil man dem Arbeitsmarkt (also zur Vermittlung) nicht zur Verfügung steht. Hier wäre ggf. nur BAföG möglich.


    Der KV erzählt Blödsinn.


    LG chico

    Hallo Emma,


    Dein Anliegen tangiert das Familienrecht doch wirklich nur peripher. Vielleicht solltest Du Dich an einen Steuerberater wenden?! Oder versuch es mal auf anderen Seiten, dort gibt es Unterforen zum Thema Steuerrecht.


    Hier jetzt einfach zu posten...

    Zitat

    das ist doch so humbug. das weiss ich selbst.
    ein bisschen mehr wissen hab ich schon erwartet.


    ....ist schon bisscher unnett, oder nicht?


    LG chico

    Guten Abend!


    Bei der Bereinigung des Einkommens solltest Du schauen, womit Du besser weg kommst, 5% pauschal oder kilometer zur Arbeit hin und zurück mal Kilometerpauschale. Das das Auto weg muss, kann Dir keiner sagen, nur sind mit den berufsbedingten Aufwedungen die Anschaffungskosten abgegolten.


    Wenn Du mit der anderen StKl. weniger netto hast, muss der Unterhalt neu berechnet werden. Kindesunterhalt könnte dann eine Stufe runter gehen und Ehegattenunterhalt wird dann auch weniger. Bei 15 Ehejahren wirst Du Dich auf einige Jahre Ehegattenunterhalt einstellen müssen. Den Ehegattenunterhalt kannst Du aber steuerlich absetzen.


    Gewechselt werden muss erst ab Januar des Folgejahres, auch wenn man sich schon räumlich trennt. Kannst Du natürlich auch jetzt schon machen, dann hast Du zwar jetzt schon weniger Netto, aber auch der Unterhalt fällt geringer aus. Aber mehr in der Tasche hast Du damit auch nicht.


    LG chico

    Guten Morgen Calimor!


    Zitat

    Wie errechnet sich das bereinigte Einkommen und in wie weit wären Schulden abzugsfähig.


    Dazu schaust Du bitte mal in die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des für Dich zuständigen OLG. Ab Punkt 10 wird es ausgeführt.


    Das genannte Einkommen erwirtschaftest Du in StKl. III? Kannst Du dieses Jahr noch behalten, ab 2015 wäre dann StKl. I fällig, und damit ein verringertes Einkommen.


    Bei 2.800€ netto würde ich vermuten, dass das bereinigte Einkommen zwischen 2.300€ und 2.700€ landen wird. Demnach wäre für das gemeinsame Kind, unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes, ein Zahlebtrag von 398€ fällig.


    Dann verbleiben noch etwa 2.400€ für die Berechnung des Trennungsunterhalts. Die Nord- und Mitteldeutschen OLG gehen davon aus, das dem wirtschaftlich schwächerem Ehepartner 3/7 davon zustehen. Das wären in Deinem Fall dann ca. 1.030€ Trennungsunterhalt. Die Süddeutschen OLG sehen m.W.n. eine Halbierung vor.


    Das mal so als grober Abriss zu Deiner Situation.


    Was dann mit dem Pflegekind passiert, kann ich nicht sagen. In der regel kommen Pflegekinder ja in Pflegefamilien und nicht zu Pflegeelternteilen. Über den Verbleib des 4jährigen Kindes wird dann das zuständige Jugendamt entscheiden müssen.


    LG chico

    Hallo!


    Anwaltliche Erstberatung kostet ca. 190€ plus Steuer. Wenn man in dem Gespräch abstecken kann, um was es später geht, sollten die Kosten in etwa transparent werden.


    Wenn man den Trennungsunterhalt mal mit 500€ im Monat ansetzt, ist das ein Streitwert von 6.000€. Zugewinn Haus wird in den zwei Jahren auch nicht die Welt sein.


    Streit um die Einrichtung kann es ja nicht geben, die gehört Senior.


    LG chico

    Hallo Senior!


    Auf Grund der sehr kurzen Ehe, kann man wohl davon ausgehen, dass Du lediglich Trennungsunterhalt wirst zahlen müssen. Das wäre dann bis zur Scheidung. Daher solltest Du diesen Prozess möglichst schnell einleiten und vorantreiben.


    Da das Haus schon vor der Ehe in Deinem Besitz war, hat sie daran keine Rechte. Lediglich ein kleiner Zugewinn, die Wertsteigerung des Hauses in den 2 Jahren, würde durchgeführt werden.


    Da die Darlehnsbelastung eheprägend war, schon vor der Ehe vorhanden und auch während dessen, wird diese wohl auch bei der Einkommensbereinigung anerkannt werden.


    Dann würde Deine Einkommen noch bereinigt um berufsbedingte Aufwendungen, Fahrtkosten zur Arbeit z.B.


    Dein SB ggü. der zukünftigen Ex beträgt 1.100€. Ich würde schätzen, dass Du so etwa 500€ Trennungsunterhalt wirst leisten müssen.


    Anwalt unbedingt einen Fachanwalt für Familienrecht wählen.


    Beileid, mir ging es in etwa wie Dir.


    Ach so, Du kannst natürlich verlangen, dass sie, mit einer angemessenen Frist, das Haus verläßt. Bei gemeinsamen Kindern könnte das aber auch anders sein.


    LG chico

    Hallo,


    na das ist ja dolle. Minderjährigen Kindern den Unterhalt verweigern und dann auch noch abchecken, was nicht passieren darf damit vielleicht doch noch Geld an die Kinder fließen könnte. Schlimm! So, das war das Moralische.


    Du unterliegst ggü. Deinen minderjährigen Kindern einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Demnach musst Du alles möglich versuchen, den Mindestunterhalt zu leisten. Nebenjob, 20 -30 Bewerbungen im Monat um eine besser bezahlte Anstellung zu finden.


    Solltest Du neu heiraten, könnte geprüft werden, ob das Einkommen des neuen Mannes ausreicht, um auch Deinen Bedarf zu decken, und ob dann Dein Einkommen ohne Berücksichtigung eines Selbstbehalts für den Kindesunterhalt eingesetzt werden kann.


    Das ganze hat mit Zugewinn nichts zu tun. Es gründet allein im § 1603 (2) BGB.



    Zitat

    Sollten die Kinder wieder bei mir leben und noch Unterhalt beziehen dürfen, wird dann das Gesamteinkommen von uns Eheleuten zu Grunde gelegt oder gilt nach wie vor nur das Einkommen, was ich als leibliche Mutter habe?


    Den Satz verstehe ich nicht. Wenn die Kinder bei Dir leben, leistet Du Bereuungsunterhalt (das was jetzt der Vater macht).


    Also, Nebenjob suchen und den Mindestunterhalt leisten.


    LG chico

    Hallo sindbad,


    Zitat

    Sie hat von einer Rechtsanwältin mal gesagt bekommen dass Sie eigentlich bis zum 6. Lebensjahr zu Hause bleiben könnte


    Die Aussage ist nicht richtig. Die Altersschwelle liegt hier, nach Unterhaltsrecht vom 01.01.2008, bei einem Alter des Kindes von 3 Jahren.


    Folge mal meiner Empfehlung.


    LG chico

    Hallo sindbad,


    wenn das Kind drei Jahre alt ist, muss die KM den weiteren Anspruch auf Betreuungsunterhalt begründen. Wenn das Kind in einer Kita betreuut werden kann, spricht nichts dagegen, dass die KM ihre Arbeitsleitung in dem Maße erhöht, dass sie ihren Bedarf selber decken kann. Anspruch auf Betreuungsunterhalt wäre dann nicht mehr gegeben.


    Aus welchem Bundesland seid hr denn? In NRW gibte es ja das KiBiz. In der Kinderbetreuung können verschiedene Betreuungsblöcke gebucht werden. Wenn hier der 45Std. Block gebucht ist, spricht eigentlich nichts dagegen, dass die KM 35-38 Stunden in der Woche arbeitet.


    In dem Fall ständen die Chancen gut, dass nur noch Kindesunterhalt gezahlt werden muss. Allerdings müsstest Du Dich im Rahmen Deiner Leitungsfähigkeit an den Kosten der Betreuung beteiligen. Also alles was über die normalen Betreuungskosten hinausgeht, würde zwischen den Eltern, je nach Leistungsfähigkeit, gequotelt.


    Kopf hoch & alles Gute


    LG chico

    Hallo Sindbad,


    Dein unterhaltsrelevantes Einkommen errechnet sich aus dem Durchschnitt der der letzten 12 Monate plus Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Steuerertsattung oder Nachzahlung.


    Davon kannst Du 5% des Neto-EK als berufsbdingte Aufwendeungen, oder die nachgewiesenen Kosten wenn höher, in Abzug beringen. Weiter kannst Du sekundäre Altersvorsorge in Höhe von bis zu 5%, wenn vorhanden, vom Brutto-EK bereinigend ansetzen.


    Es werden dann nöch die Beitreäge zum Kindesunterhalt abgezogen.


    Was dann noch übrigbleibt, davon wird der Erwerbstätigenbonus abgezogen (1/7 oder 1/10 je nach OLG).


    Jetzt die beiden Einkommen addieren und dann durch 2 teilen. Davon das Einkommen der Ex abziehen und Du erhältst den Trennungs unterhalt.


    Welche Steuerklasse hast Du denn noch? Wenn noch 3, dann würde ich empfehlen, in die 4 zuwechseln. Dadurch reduziert sich zwar Dein Netto, aber auch die Unterhaltsbeträge werden geringer. Spätestens wenn die Trennung vollzogen ist, kommst Du in StKl1 und Dein Netto-Einkommen reduziert sich.


    Edit: ich sehe gerade, ihr habt beide 0,5 Kinder auf der Karte. Dann habt ihr vermutlich schon 4/4?!


    So könntest Du eine, dann anstehende Abänderungsklage, umgehen.


    Oh, Dein SB ggü. der Ex beträgt 1.050€.


    Lies Dir mal die Leitlinien Deines zuständigem OLG durch. Da steht so einiges drin, was von Interesse sein sollte.


    LG chico

    Hallo,


    meiner Ansicht nach wird weiterhin der Mindestunterhalt geschuldet. 225€ für das 1jährige, 272€ für das 6jährige Kind.


    Der Unterhaltsschuldner unterliegt ggü. den minderjährigen Kindern einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Daher muss er alle möglichen Mittel einsetzen um den Mindestunterhalt zu leisten.


    Hier wäre zunächst die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung genannt. Wenn der Unterhalt tituliert ist, kann auch mehr als 165€ neben dem ALG verdient werden.


    Weiter hat der Unterhaltsschuldner seine Bemühungen eine neue Anstellung zu bekommen mit 20-30 Bewerbungen im Monat darzulegen. Dieses deutschlandweit und dauerhaft.


    Sind diese Bemühungen nachgewiesen und dauerhaft erfolglos, so könnte die verfügbare Masse auf die beiden Kinder aufgeteilt werden.


    LG chico

    Hallo,


    ist der Unterhalt tituliert? Wennja, kann nicht einfach gerürtz werden. Eine Anpassung des Unterhalts wäre aber auch erst nach ca. 6 Monaten reduziertem Einkommen möglich. In Deinem Fall also noch nicht. Zu viel gezahlter Unterhalt gilt als verbraucht und kann daher nicht zurückgefordert werden.


    Dein SB ggü. dem minderjährigen Kind beträgt 950€. Ggü. dem Kind im Studium 1.150€


    Berechnung KU minderjährigen Kind:


    Durchschnittlisches Einkommen der letzten 12 Monate (incl. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und sonstigen Zulagen und der Steuererstattung/Nachzahlung)


    In Abzug gebracht können werden, berufsbedingte Aufwendungen 5% pauschal vom Netto oder die nachgewiesenen Kosten. Sekundäre Altersvorsorge, wenn vorhanden, in Höhe von 4% vom Brutto. Mindestunterhalt muss aber gesichert bleiben.


    Die Studentin steht im vierten Rang. andere Unterhaltsberechtigte gehen ihr vor (minderjährige Kinder, Ehefrau).


    Sie hat einen Bedarf von 670€. Darauf angerechnet wird das volle Kindergeld und BAföG. Der Rest ist, je nach Leistungsfähigkeit, zwischen beiden Elternteilen zu quoteln.


    Wird die Haftungsquote für die Studentin ermittelt, ist der Unterhalt für das minderjährige Kind zuvor vom Einkommen abzuziehen.


    LG chico

    Hallo hopeless,


    Möglichkeit 1 wäre, dass Dein Freund den Umgang gerichtlich regeln lässt. Das Recht auf Umgang ist in erster Linie ein Recht des Kindes. Das gemeinsame Sorgerecht ist hier nicht ausschlaggebend. Wenn dann noch ein Ordungsgeld, in Höhe von bis zu 25.000€, in das Urteil aufgenommen würde, würde sich die KM des Kindes bestimmt überlegen, ob sie wegzieht. Im Falle, dass der ausgeurteilte Umgang dann nicht stattfindet, hätte die KM dieses Ordnungsgeld zu zahlen.


    Möglichkeit 2. Dein Freund setzt sich mit dem JA in Verbindung und beantragt beim Familiengerich das gemeinsame Sorgerecht. Würde das Familiengericht dem statt geben, hätte Dein Freund ein Mitspracherecht beim Umzug.


    LG chico