Beiträge von Peter

    Hallo,
    ich schließe mich an. Es ist in erster Linie eine sozialrechtliche Frage.
    Zur Frage, ob die Betreuerin bezahlen muss: Grundsätzlich nein, da sie in deinem Namen als deine gesetzliche Vertreterin handelt. Du wirst also berechtigt und verpflichtet. Die Betreuerin muss für solche Dinge nur einstehen, wenn dir durch ihr Handeln ein Schaden zugefügt wurde.
    Viele Grüße



    PS: Hier der Beitrag von Timekeeper:


    Hi,


    das ist eigentlich kein familienrechtliches Problem. Damit solltest du in ein Sozialforum gehen. Deshalb ist meine Antwort auch sehr allgemein, auch deshalb, wies wir viele Infos nicht haben.


    Für Eingliederungsmaßnahmen gibt es verschiedene Kostenträger. Es kommt insofern darauf an, was die Ursache für die Unterbringung ist. Ganz platt: wenn es ein Betriebsunfall ist oder ein Wegeunfall, dann wird die BG oder aber die Rentenkasse oder die Krankenversicherung für die Kosten aufkommen. Je nachdem. Wenn das alles nicht greift, dann ist der Betroffene selbst für die Kosten verantwortlich, sofern genug Geld da ist. Das scheint hier der Fall zu sein. Das Sozialamt greift nur dann, wenn nicht genug Einkommen da ist/nicht genug Ersparnisse da sind.


    Du merkst schon, es macht Sinn, an ein Spezialforum zu gehen oder aber an einen Fachanwalt für Sozialrecht. Ich würde letzteres empfehlen.


    Herzlichst


    TK

    Hallo,
    über den Aufenthalt des Kindes entscheiden beide Elternteile gemeinsam, wenn ein gemeinsames Sorgerecht besteht. Wenn du meinst, dass es für das Kind besser wäre, wieder zur Mutter zu ziehen, der Vater aber nicht will, so muss eine Entscheidung des Familiengerichts herbeigeführt werden. Und zwar hat derjenige Zugzwang, der eine Veränderung der gegenwärtigen Verhältnisse erreichen will. Das wäre in der vorliegenden Situation wohl die Mutter. Sie müsste also einen entsprechenden Antrag beim Gericht stellen bzw. über einen Rechtsanwalt stellen lassen.
    Viele Grüße

    Hallo,
    es ist unerheblich, aus welchem Rechtsgrund ein mietfreies Wohnen besteht. Es ist ein sich jeden Monat erneuernder Vermögenswert und wir deshalb wie Einkommen behandelt. Der Wohnvorteil ist also als Einkommen anrechenbar.
    Viele Grüße

    Hallo,


    hier folgende Meldung aus dem Deutschen Bundestag:


    In einer Anhörung des Familienausschusses haben sich die Sachverständigen am Montag übereinstimmend für eine Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes ausgesprochen, um die Situation von Alleinerziehenden zu verbessern. Konkret forderten sie, die Befristung des Unterhaltsvorschusses von 72 Monaten pro Kind zu streichen, die Bezugsgrenze vom zwölften auf das 18. Lebensjahr des Kindes zu heben und das Kindergeld zukünftig nur noch zu 50 Prozent auf den Unterhaltsvorschuss anzurechnen. Die Sachverständigen unterstützen damit die Anträge der Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen .


    Der Paritätischen Gesamtverband verwies darauf, dass der Bedarf eines Kindes ab dem zwölften Lebensjahr steige. Zu diesem Zeitpunkt ende aber nach geltender Rechtslage derzeit der Bezug des Unterhaltsvorschusses. Die Begrenzung auf 72 Monate Höchstbezugsdauer führe im extremsten Fall dazu, dass eine alleinerziehende Mutter zwölf Jahre allein für den Unterhalt des Kindes aufkommen müsse, wenn der Vater seinen Verpflichtungen nicht nachkomme.
    Der Staat sollte beim Unterhalt einspringen und damit die Alleinerziehenden und ihre Kinder aus dem Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) herausnehmen. Miriam Hoheisel vom Verband alleinerziehender Mütter und Väter verwies darauf, dass rund 24 Prozent der Alleinerziehenden zu wenig Unterhalt vom zweiten unterhaltspflichtigen Elternteil gezahlt bekommen.
    Auch der Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge, der Familienbund der Katholiken und der Deutsche Juristinnenbund sprachen sich für eine Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes aus.


    Ich finde es auch eine gute Sache. :-)

    Hallo,


    der Selbstbehalt für einen berufstätigen Ehepartner liegt bei ca. 1000 Euro. Darin sind allerdings die Kosten für Unterkunft schon enthalten, nicht jedoch gemeinsame Kredite. Mit anderen Worten, erst dann, wenn dem Ehemann mehr als 1000 Euro verbleiben, hat die Frau einen Unterhaltsanspruch.


    Die Frau, wenn sie erwerbsfähig ist, kann Hartz IV beantragen. Ein evt. Unterhaltsanspruch wird darauf angerechnet. Das Jobcenter wird darauf bestehen, dass Unterhaltsansprüche auch geltend gemacht werden.


    Auf Dauer ist die Frau aber für sich allein Unterhaltspflichtig. Sie kann ihren Ex nicht als lebenslange Einnahmequelle betrachten. Insofern ist das Unterhaltsrecht kürzlich reformiert worden.


    Gruss

    Hallo,


    wenn die Ex-Frau mit der EU-Rente ihren Lebensunterhalt allein bestreiten kann, dürfte meines Erachtens keine Unterhaltspflicht deinerseits mehr gegeben sein. Das Unterhaltsrecht würde kürzlich reformiert. Nunmehr muss jeder Ehegatte grundsätzlich für sich selbst aufkommen. Erst wenn es an die Grenze zur Grundsicherung bzw. Sozialhilfe geht, könnte was anderes gelten.


    Gruss

    Hi,


    ich würde sagen, es kommt für die Änderung der Steuerklasse darauf an, ob du deiner Noch-Frau weiterhin vertrauen kannst. Die Geschichte mit dem Rechtsanwalt war ja nicht grade vertrauenswürdig. Ich würde auf Nummer Sicher gehen....

    Hallo,


    also dass kommt auf die Umstände deines Falles an. Nach der Unterhaltsrechtsreform ist die geschiedene Ehefrau grds. für den eigenen Unterhalt selbst verantwortlich. Wenn sie allerdings arbeitsunfähig ist, sieht es etwas anders aus. Es kommt auch auf ihr sonstiges Einkommen an.
    Außerdem kommt es auch auf dein Einkommen und die Höhe des Einkommens deiner neuen Frau an.


    Du müßtest also schon etwas konkreter werden, um eine detailiertere Antwort zu bekommen.


    Viele Grüße.

    Hallo,


    für die Unterhaltsberechnung ist das Nettoeinkommen entscheidend. Du müßtest also mal posten, wieviel das ist. Und auch die Anzahl und das Alter der Kinder spielen auch für den Ehegattenunterhalt eine Rolle.


    Grundsätzlich gilt: auch wenn Mann und Frau noch nicht geschieden sind, besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt, der sogar höher als der Geschiedenenunterhalt sein kann.


    Gruss

    Hallo,


    also eine neue Heirat und ein weiteres Kind mit der neuen Ehefrau führen nicht dazu, dass man dem älteren Kind aus erster Ehe keinen Kindesunterhalt mehr schuldet.


    Es werden alle Kinder gleichbehandelt, ob nun aus erster oder zweiter Ehe. Mit dem neuen Kind wärst du zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig.


    Da schau mal in die Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt und dann weist du, wieviel du deinen Kindern jeweils an Unterhalt zu zahlen hast. Von deinem Nettoeinkommen kannst du 900 Euro als Selbstbehalt abziehen. Der rest wird gleichmäßig und anteilsmäßig an die Kinder verteilt. Wenn du allerdings den Mindestunterhalt für die Kinder nicht zahlen kannst, dann musst du schauen, dass du deine berufliche Situation verbesserst. Du bist verpflichtet, einen Nebenjob zu einem Vollzeitjob anzunehmen. Du musst dich darum bemühen, und zwar reicht es nicht, wenn du lediglich zur Arbeitsagentur gehst. Du musst selbst Initiative ergreifen.

    Hallo,


    Unterhaltskürzung für die Zeit der Besuche beim Kindesvater sind nicht zulässig. Das der Vater das Kind während der Besuche und an Wochenenden verköstigt, ist in der Düsseldorfer Tabelle schon berücksichtigt. Das ist eindeutig und daran gibt es nichts zur rütteln. Das steht zwar nicht im Gesetz, wohl aber ist es ständige Rechtsprechung.


    Wenn der Vater nicht freiwillig seine Einkommensunterlagen offenlegt, dann bleibt nur der Weg über eine Auskunftsklage. Ein anderer Weg fällt mir nicht ein. Du kannst ihn ja darauf hinweisen, dass er verpflichtet ist, sein Einkommen unter Belegen offen zu legen. Weiß er aber wahrscheinlich auch selbst. Wenn er es dann immer noch nicht macht, dann bleibt wohl nur die Klage.


    Gruss

    Hi,


    der Selbstbehalt beim Kindesunterhalt beträgt 900 Euro, wenn man eine Vollzeitstelle hat.
    Der Kindesunterhalt berechnet sich wie folgt: man nimmt sein Nettogehalt und schaut dann in die Düsseldorfer Tabelle. Daraus ergibt sich, wieviel das Kind eigentlich bekommen würde. Ist das nettoeinkommen geringer als die 900 Euro und der Unterhaltsbetrag für das Kind, so bekommt das Kind entsprechend weniger. Man selbst kann immer den Selbstbehalt behalten.


    Unter Umständen ist man aber verpflichtet sich nach einem Nebenverdienst umzusehen. Das gilt solange man minderjährige Kinder hat. Bei einer Teilzeitstelle muss man auf alle Fälle auf Vollzeit aufstocken.

    Hallo,


    also die Höhe des Kindesunterhalts wird letztendlich durch das Familiengericht festgelegt. Natürlich nur dann, wenn man sich darüber nicht gütlich einigen kann.
    Natürlich gibt es bei der ganzen Unterhalts Geschichte Beurteilungsspielräume. Und jede Partei wird die für sich ausnutzen.
    Die Anwältin der Ex-Frau kann den Unterhalt ausrechnen, das ist ihr gutes Recht, genauso wie es das gute Recht deines Partners ist, sich den Unterhalt selbst ausrechnen zu lassen. Sind dann Differenzen vorhanden, dann kann er den Unterhalt ja verweigern. Nun müßte die Ex-Frau für das Kind eine Unterhaltsklage erheben und dann würde das Gericht den Unterhalt bestimmen.


    Die Einkommensnachweise müssen herausgegeben werden, auch direkt an die Ex, denn die Anwältin ist ja lediglich die Bevollmächtigte, die im Namen der Ex bzw. des Kindes tätig wird.

    Wie aus einer Pressemeldung des Bundesjustizministeriums zu entnehmen ist, soll das Vormundschaftsrecht reformiert werden.


    In dieser Pressemitteilung heißt es:


    "Kinder sind die schwächsten Mitglieder unserer Gesellschaft. Nicht jedes Kind hat das Glück, in der eigenen Familie Schutz und Fürsorge zu erfahren. Schreckliche Fälle von Kindesvernachlässigung sind unvergessen. Änderungen im Vormundschaftsrecht können dazu beitragen, Missbrauch und Vernachlässigung zu verhindern.


    Wird Eltern das Sorgerecht entzogen, übernimmt ein Vormund die volle Verantwortung für das Kind. In drei von vier Fällen liegt die Vormundschaft beim Jugendamt als "Amtsvormund". Wer Verantwortung für Kinder trägt, darf seine Schützlinge nicht nur aus Akten kennen. Ein direkter Draht zum Kind und Einblicke in das persönliche Umfeld sind unverzichtbar, um Gefahren frühzeitig zu erkennen und abzuwenden. In der Praxis muss ein Amtsvormund in vielen Fällen bis zu 120 Kinder gleichzeitig im Blick haben, bei Kevins Vormund in Bremen waren es mehr als 200. Der persönliche Kontakt ist oft nicht mehr möglich.


    Wir wollen den persönlichen Kontakt ausdrücklich im Gesetz verankern. Der Vormund soll seine Mündel regelmäßig treffen, möglichst jeden Monat. Mindestens ein Mal im Jahr soll er dem Familiengericht nicht nur über persönliche Verhältnisse des Kindes, sondern auch über den Umfang des persönlichen Kontakts berichten. Die Familiengerichte sollen die Erfüllung der Kontaktpflicht überwachen. Damit gerade Amtsvormünder genug Zeit für den persönlichen Kontakt haben, sollen sie sich maximal um 50 Kinder kümmern.


    Den jetzt geplanten Regelungen zum persönlichen Kontakt soll eine umfassende Modernisierung des Vormundschaftsrechts folgen. Die Grundkonzeption stammt aus dem vorletzten Jahrhundert. Viele Vorschriften müssen aktuellen Verhältnissen angepasst werden.


    Zum Hintergrund:


    Ein Vormund wird nicht nur für Waisen, sondern auch bestellt, wenn das Familiengericht den Eltern ihr Sorgerecht z.B. wegen akuter Kindeswohlgefährdung entzieht. Der Vormund ist dann an Stelle der Eltern zur umfassenden Sorge für Person und Vermögen des Kindes verpflichtet. In der Vergangenheit kam es auch bei bestehender Vormundschaft wiederholt zu Kindesmisshandlungen und Vernachlässigungen durch Pflegepersonen.


    Eine mögliche Ursache ist der oftmals fehlende persönliche Kontakt zwischen Vormund und Mündel. In der Praxis übernehmen zumeist Mitarbeiter des Jugendamtes die Vormundschaft als Amtsvormund. Da ein einziger Amtsvormund häufig bis zu 120 Kinder betreut, kennt er seine Mündel oft kaum persönlich und kann daher seiner Verantwortung nicht gerecht werden. Hätte beispielsweise der Amtsvormund im Fall Kevin regelmäßigen persönlichen Kontakt und Einblicke in das persönliche Umfeld gehabt, hätte er seine Kontrollfunktion besser wahrnehmen und das Unglück möglicherweise vermeiden können.


    Ein vom Bundesjustizministerium erarbeiteter Referentenentwurf sieht deshalb vor:


    Ein ausreichender persönlicher Kontakt des Vormunds mit dem Mündel wird ausdrücklich im Gesetz verankert.
    Die Pflicht des Vormunds, Pflege und Erziehung des Mündels zu beaufsichtigen, wird im Gesetz stärker hervorgehoben.
    Die Frage des persönlichen Kontakts wird in die jährliche Berichtspflicht des Vormunds gegenüber dem Familiengericht aufgenommen.
    Die Aufsicht des Familiengerichts über die Amtsführung des Vormunds wird ausdrücklich auf die Erfüllung der Kontaktpflichten erstreckt.
    Die Fallzahlen in der Amtsvormundschaft werden auf 50 Vormundschaften für jeden Vollzeitmitarbeiter begrenzt.
    Bei der Kabinettsklausur in Schloss Meseberg hat die Bundesregierung dem Vorschlag der Bundesjustizministerin zugestimmt, den persönlichen Kontakt zwischen Vormund und Mündel zu stärken und dazu einen Gesetzesentwurf zu erarbeiten. Mittlerweile liegt der Referentenentwurf vor. Momentan haben Länder und Verbände die Gelegenheit zur Stellungnahme.


    Zusätzlich zu dem aktuellen Gesetzgebungsvorhaben ist im zweiten Schritt eine Gesamtreform des Vormundschaftsrechts beabsichtigt. Die Grundkonzeption des Vormundschaftsrechts stammt aus dem 19. Jahrhundert und bedarf daher in vielen Bereichen der Anpassung an die aktuellen Rechts- und Lebensverhältnisse. Ein Gesetzesentwurf soll im Laufe der Legislaturperiode erarbeitet werden."

    Hallo,


    bei einem Kind, dass in den Kindergarten geht, ist der Frau eine Teilzeitstelle zumutbar. Ab der Grundschule ist eine Halbzeitstelle zumutbar. Zumutbar, die Frau ist verpflichtet, zu arbeiten, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, die das ausschließen. Wenn das Kind sogar nur die hälfte der Zeit bei ihr ist, dann kann sie auch jetzt schon eine Halbzeitstelle annehmen. Wenn du ihr das allerdings nahelegst, könnte es sein, dass sie - wie viele Frauen - sich lieber Vollzeit um das Kind kümmern will. Aber auch dann: ab der Grundschule muss sie mindestens Halbtags arbeiten.


    Für die Tochter musst du Unterhalt zahlen. Wenn die Tochter allerdings die Hälfte der Zeit entsprechend der Vereinbarung mit der Mutter bei dir lebt, dann musst du der Mutter nur die Hälfte des Barunterhalts zahlen.


    Gruss

    Hi,


    also bei 2000 Euro netto Einkommen musst du nach der Düsseldorfer Tabelle zunächst 310 Euro abzüglich hälftigem Kindergeld zahlen. Die Düsseldorfer Tabelle wird aber 2010 wohl wieder geändert werden. Da muss man mit ca 20 euro mehr rechnen.


    Für deine nichteheliche Partnerin musst du für die Mutterschutzzeit, also ein paar Wochen vor und nach der Geburt Unterhalt zahlen.


    Ein Tipp von mir: schau, dass du ein gutes Verhältnis zu der Mutter bekommst und kümmere dich um das gemeinsame Sorgerecht, wenn du nicht lediglich Zahlvater sein willst. Das gemeinsame Sorgerecht bekommst du nach der jetztigen Rechtslage nur mit einwilligung der Mutter. (Es wird sich aber in absehbarer Zeit wohl was ändern. )

    Hallo,


    also das Kindergeld spielt für den Kindesunterhalt erst mal keine Rolle, das Elterngeld auch nicht, weil das wohl für deine Frau gezahlt wird.


    Bei einem Nettoeinkommen von 2100 würdest du in Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle fallen. Diese geht jedoch davon aus, dass man drei Personen unterhaltspflichtig ist, deshalb rutscht man eine Stufe tiefer, wenn man lediglich zwei Personen unterhaltspflichtig ist. Also Stufe 4 bei 2100 Euro netto. Kind ist zwischen 0 und 5 Jahre alt, dann beträgt der Unterhaltssatz 324 Euro für das Kind.


    Den Kindesunterhalt kannst du von deinem Netto abziehen. Somit blieben ca 1800 Euro übrig. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau beträgt 3/7. Das wären 771 Euro. Da sie aber auch Einkommen hat, muss das mit deinem Einkommen zusammengerechnet werden. Davon drei siebtel stehen ihr zu. Auf diese drei siebtel ist ihr Einkommen voll anzurechnen.


    Für die Frau Betreuungsunterhalt nach dem neuen Unterhaltsrecht muss man i.d.R. nur solange zahlen, bis das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat, dann muss eine Teilzeitbeschäftigung her. Mit Eintritt in die Grundschule dann i.d.R. eine Halbzeitstelle, nach der Grundschule eine Vollzeitstelle.


    Gruß

    Hallo Pucky,


    das hat dein Ex ja schlau eingefädelt, in dem er seine pfändbaren Gehaltsansprüche abgetreten hat. grundsätzlich werden Pfändung und Abtretung gleich behandelt. Es gilt dabei, wer zuerst kommt mahlt zuerst. Wenn also eine Forderung abgetreten ist, kann sie nicht mehr gepfändet werden, weil sie dem Schuldner nicht mehr gehört.


    Allerdings sind die Pfändungsfreigrenzen bei Unerhaltsforderungen möglicherweise höher, als bei normalen Forderungen. Unter Umständen kann das Gericht sogar die Pfändungsfreigrenzen bei Unterhaltsforderungen herabsenken. Deer Schonbetrag bei Unterhaltsforderungen ist als geringer als gegenüber einem "normalen" Gläubiger.


    Es kann also sein, dass ein Unterhaltsschuldner mehr pfänden kann, als abgetreten worden ist.
    Unter Umständen kann eine Abtretung auch sittenwidrig und nichtig sein.


    Ich würde die angelegenheit mal anwaltlich überprüfen lassen. Verlieren kannst du ja nichts.