Beiträge von timekeeper

    Hallo Ihr beiden,

    ich hab mich ja aus dieser Diskussion weitestgehend raus gehalten. Ich habs mal angedeutet: ich halte das Gesetz von 2019 für verfassungsrechtlich bedenklich. Offensichtlich bin ich nicht die einzige ......


    Wir müssen wissen, dass wir bei dem überwiegenden Teil unbestimmte Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsseite haben, die eben noch auszufüllen sind. Anders geht es rechtsdogmatisch gar nicht. Und, es bleibt ja immer der Hinweis in der DT, dass sie kein Gesetz ist, also keine Rechtskraft entfaltet. Und der Hinweis, dass die Gesetze eben durch die DT nicht ausgehebelt werden.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    es geht ja nicht um Unwilligkeit im Familienrecht, sondern auch um Unfähigkeit. Und letztlich müsste ja deine Mutter dich finanzieren, nur weil du nicht mehr teilweise für dich selbst aufkommen kannst und der Erzeuger des Kindes seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Das ist dein Problem.


    Wir haben dasselbe Problem doch auch in folgender Konstellation: Studentin wird von Eltern finanziert, heiratet, nunmehr entfällt die Unterhaltspflicht der Eltern, auch wenn das Mädel weiter zügig studiert, weil nunmehr der glückliche Ehemann zuständig ist.


    Bleibt der Studienkredit. Oder eben schauen, ob man das Studium durch Fernstudium beenden kann, gleichzeitig arbeiten, auch das wäre doch eine Option.


    Sorry, das ist nun mal die Rechtslage. Der Erzeuger könnte ja auch einen zusätzlichen Job annehmen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    wenn euer Kind erst einmal da ist, dann wird das vorhandene Geld erst einmal zwischen den Kindern aufgeteilt bis zum Freibetrag. Der Bedarfskontrollbetrag dürfte bei euch nicht greifen, einfach, weil er ja ein Mangelfall zu sein scheint. Aber eines ist klar. Deine Mutter muss nicht für den zahlungsunfähigen Lover einspringen.


    Es gibt für dich ja immer noch die Option eines Studienkredits. ALG II läuft nicht, weil du dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst. Vielleicht kommt noch Wohngeld in Betracht, das wäre ja auch eine Option.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    du hast es fast richtig verstanden. M.E. musst du die Zeit von Juli bis Sept. nicht zahlen, weil das Kind im Verzug mit den Nachweisen der Berechtigung war und es rückwirkenden Unterhalt nicht gibt, es sei denn, man selbst befände sich im Verzug. Ich würde im Fall der Aufnahme einer Ausbildung/eines Studiums den Unterhaltsanspruch aufleben lassen ab Inverzugsetzung. Wenn denn ab da eben die anderen Voraussetzungen da sind.


    Bafög-Bemühungen sind dann zwingend vorgeschrieben, wenn von der Einkommenssituation der Eltern her ein Anspruch in Betracht kommt.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    ich mach mal weiter, wo mein Vorschreiber aufgehört hat. Das Wintersemester hat am 1. Oktober angefangen, der Lehrbetrieb wurde am 15. Okt. aufgenommen. Seit Sept. weiß das Kind, ob es angenommen wurde. Möglicherweise auch als Nachrücker etwas später (wenn ein anderer Student sein Studium nicht aufgenommen hat). Jetzt haben wir fast Dezember, wenn da keine Unterlagen existieren kann man davon ausgehen, dass er nicht immatrikuliert ist, also nicht studiert. Damit musst du keinen laufenden Unterhalt zahlen. Zwar muss die Überbrückungszeit zwischen Abi und Aufnahme einer Ausbildung/eines Studiums grundsätzlich bezahlt werden, allerdings nur, wenn diese Ausbildung eben zügig zum nächstmöglichen Termin fortgesetzt wird, also im August (üblicher Ausbildungsbeginn) oder aber Oktober (Semesterbeginn). Andere Wartezeiten sind nicht zu finanzieren.


    Du bist im Augenblick also aus allen Verpflichtungen raus, die können wieder aufleben, falls er irgendwann ein Studium startet, was wir nicht wissen.


    Im übrigen ist die Mutter genauso zum Unterhalt verpflichtet, wenn denn die Voraussetzungen wieder vorliegen, wie du auch. Derzeit ist das aber niemand. Der Bub muss für sich selbst sorgen. Das würde ich mitteilen und darauf hinweisen, dass Voraussetzung für eine Zahlungsaufnahme eben auch die Vorlage aller Unterlagen der Mutter sowie eine Immatrikulationsbescheinigung oder aber eine Ausbildungsbescheinigung ist.


    Man kann darüber streiten, ob beide (!) Elternteile für den Zeitraum vom Abi bis einschl. September zahlen müssen. Das würde ich im Augenblick aus taktischen Gründen gar nicht ansprechen. Falls da was kommt, kann man sich auf den Standpunkt stellen, er ist seinen Verpflichtungen dir gegenüber nicht nachgekommen, folglich konntest du die Zahlungen einstellen, wirklich in Verzug wurdest du erst jetzt gesetzt, jetzt besteht jedoch kein Anspruch und rückwirkend gibt es keinen Unterhalt, also für die Zeit vor dem Verzug.


    So, das wäre so unser Einstieg.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    nach oben gedeckelt bedeutet, dass der Zahler wegen einer neuen Berechnungsmethode (Einbeziehung der Mutter) nicht schlechter da stehen soll als vorher.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    erst einmal alles Gute für das folgende Jahr, für euch beide, ganz besonders natürlich für das Kind.


    So, jetzt zum Problem. Ich hab weiter unten (ich meine, die Rubrik heißt "nichts zum Thema") die Rechtslage für Studenten sehr ausführlich dargestellt. Bitte schau da mal rein. Da wirst du sehen, dass das Bafög Amt zwar rechnet, um deinen Anspruch zu ermitteln, das aber nichts mit familienrechtlichen Ansprüchen zu tun. Die sind gesondert auszurechnen.


    So, wann haben die Eltern zu leisten? Solange du studierst und das Studium weiter betreibst, ändert sich da nichts. Wenn du allerdings unterbrichst, wegen des Kindes, sind die Eltern raus aus der Verpflichtung. In dem Augenblick ist der glückliche Vater für dich und das Kind finanziell verantwortlich. Zumindest für die Zeit 6 Wochen vor der Geburt und die 2 Monate danach.


    So, das mal als Einstieg. Und jetzt kannst du uns ergänzend Löcher in den Bauch fragen.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    ich tu mich etwas schwer mit der Antwort. Wir haben folgendes Problem. Jugendämter haben zunehmend Probleme, Auskünfte, die sie erhalten, auch wie es eigentlich sein sollte, an die Involvierten weiter zu geben. Sie berufen sich auf den Schutz von Sozialdaten, was in dem Zusammenhang zwar Quatsch ist, aber es hilft nicht weiter, wenn es um eine schnelle Lösung geht.


    Es kann also sein, dass selbst die Tochter die Daten nicht hat. In einem halben Jahr wäre ja ohnehin eine neue Auskunft erforderlich. Das Kind ist jetzt volljährig, also ist die Mutter ohnehin auch mit im Boot, es muss also völlig neu gerechnet werden. Du hast folglich einen Anspruch auf vollständige Auskünfte auf den Verdienst der Mutter. Und, falls ein Titel existiert, der über die Volljährigkeit hinaus geht, so ist dieser dir auszuhändigen oder mindestens eine Verzichterklärung hinsichtlich der Vollstreckung auszusprechen.


    Basierend auf diesen Überlegungen würde ich wie folgt vorgehen: Den Anwalt anschreiben, ihn darauf hinweisen, dass derzeit kein Auskunftsanspruch besteht. Dass du aber dennoch bereit wärst (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht), die Auskunft zu erteilen, wenn die umfassenden Auskünfte der Mutter vorgelegt werden und (gegebenenfalls ) der Titel ausgehändigt wird.


    Noch ein Hinweis: es kann sein, dass rein rechnerisch nach der Düsseldorfer Tabelle ein höherer Unterhaltsbetrag raus kommt, als es vor der Volljährigkeit war. Der ist aber nicht zu zahlen, der Betrag ist nach oben gedeckelt, teurer wird es auf gar keinen Fall. Und - das Kindergeld ist voll anzurechnen, nicht nur hälftig.


    Es wird also auch in dem Fall, dass die Mutter nichts verdient, preiswerter.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    nochmals: unbefristet bedeutet nicht, dass unbefristet bezahlt werden muss, nur dass man im Augenblick nicht weiß, wie lange bezahlt werden muss. Das ergibt sich dann aber letztlich aus der Begründung des Gerichts. Unbefristet muss nicht länger sein als befristet. Vom Ergebnis her.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    luka, du musst den Kindesunterhalt aus deiner Berechnung herausnehmen. Wie geschrieben, problematisch auf Dauer sind die Fälle, in denen ein Partner gar nicht gearbeitet hat, der Wiedereinstieg oder auch Ersteinstieg in den Beruf fällt dann sehr schwer. Der Arbeitsmarkt wartet dann auch nicht unbedingt auf so Leute.


    Und - wir haben das Problem mit der Krankenversicherung. Der Expartner muss dafür dann nämlich selbst aufkommen. Und Kinder sind teuer, werden mit zunehmendem Alter auch nicht preiswerter. Wobei ich nicht essen und trinken meine. Da ist der eigene PC, das Handy, der Vereinsbeitrag, die Nachhilfe, und vieles andere mehr bis hin zur anteiligen Mietbeteiligung, Strom u.s.w. Ich denke noch mit Schrecken an das Jahr zurück, als meine beiden insgesamt drei Klassenfahrten hatten. Und nicht wie bei uns in die Jugendherberge nach Winterberg, da standen London und Prag auf dem Programm, eine Skifahrt ins kleine Walsertal kam noch dazu.


    Was ich rüber bringen will, wenn nicht Riesenunterhaltsbeiträge gezahlt werden, dann muss in deinem Fall die Mutter einfach mehr arbeiten, um einen einigermaßen Lebensstandart zu halten.


    Im Scheidungsverfahren gilt, dass das Gericht nur über das entscheidet, was auch beantragt ist (wenn man mal vom Versorgungsausgleich absieht). Es gibt da keinen Automatismus. Wenn die demnächst Ex die Zahlung von nachehelichem Unterhalt beantragt, dann wird darüber entschieden, ansonsten nicht. Und wenn darüber entschieden wird, dann kann das einmal befristet sein oder aber auch unbefristet. Was aber nicht bedeutet, dass auch für die Ewigkeit zu zahlen ist. Letzteres geschieht, wenn man die zukünftige Entwicklung noch nicht abschätzen kann. Dann muss man sich halt nach dem Zeitraum xy halt um eine Abänderung bemühen.


    Und nicht vergessen, du hast ja auch einen Selbstbehalt.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    ich nehme an, es handelt sich um den gesetzlichen Betreuer, also einen vom Amtsgericht bestellten? Wenn ja wäre nachzuschauen, welchen Umfang die Betreuung hat. Wenn auch die Gesundheitsfürsorge Gegenstand der Betreuung ist, kann auch eine Diät Gegenstand der Betreuung sein. Allerdings nur, wenn diese medizinisch geboten ist. Das würde ich zunächst einmal abklären.


    Ich rate in so Fällen immer, sich mit dem Pflegepersonal und Betreuer zu einigen, insoweit Spielregeln zu erarbeiten. Es gibt ja auch kalorienarme/kalorienreduzierte Lebensmittel. Andererseits sollte man dem Pflegesohn nicht die Freude an diesen Lebensmitteln völlig nehmen.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    es ist schon geregelt. Nur, es gibt so viele unterschiedliche Fälle, dass es hier bei dem unbestimmten Rechtsbegriff bleiben muss, der dann im Einzelfall individuell auszufüllen ist. Es funktioniert nicht anders. Gerade wenn Kinder da sind. Es sind einfach zu viele individuelle Faktoren zu berücksichtigen. Da ist nun wirklich jeder Fall anders, das ist das Problem. Deshalb gibt es ja eben die unbestimmten Rechtsbegriffe.


    Herzlichst


    TK

    Hi,


    es kommt darauf an, bei wem das Kind nach der Trennung leben wird. Da gilt die Faustregel, dass jedes Elternteil, bei dem sich das Kind gerade ist, eben auch bestimmen kann, wo es sich aufhält, mit wem es Umgang hat. Wenn es also bei dir ist, dann bestimmst du, wenn das Kind bei der Mutter ist, dann die.


    Herzlichst


    TK