Beiträge von Bleu_de_Coup

    Wenn ich mich richtig erinnere, wart ihr nicht lange verheiratet... Unterhalt wirst Du - egal in welcher Höhe - ohnehin nicht lange bekommen. Ob Du jemals Dein Geld, dass Du ihm gegeben hast, wiedersiehst, ist ziemlich zweifelhaft. Ob er Dich nun runtergezogen und ein Leben ein Stück weit verbockt hat oder nicht... Stell Dich JETZT so auf, dass Du auch alleine klar kommen kannst. Jammern hilft nicht!


    i. ü.: Unterhaltsanträge im Wege der einstweiligen AO sind nicht gedeckelt. Das Argumet " er zahlt ja etwas" zieht nicht. Der volle Unterhaltsbetrag kann "abzüglich freiwillig gezahlter... €" gelend gemacht werden.

    Als Sonderbedarf wäre das grundsätzlich möglich. Das hängt aber letztlich von seinem Einkommen ab... Und er müsste VOR der geplanten Massnahme darüber informiert und zur Zahlung aufgefordert werden.


    Hast Du schon mal einen Antrag bzgl. Bildungspaket gestellt? Das hat sich immer noch nicht so rumgesprochen...

    Das wird jetzt etwas zu komplex für ein Forum.


    Grundsätzlich ergibt sich aufgrund einer Reform im Zugewinn zum 01.09.2009, dass auch ein negatives Anfangsvermögen in die Berechnung eingestellt werden kann. Dadurch soll der häufigen Entschuldung eines Ehegatten während der Ehe Rechnung getragen werden.


    Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob der Anspruch letzten Endes aber tatsächlich besteht und auch realisiert werden kann.


    Der gatte sollte aber zeitnah zur Auskunft hinsichtlich seines Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung aufgefordert werden, um illoyalen Vermögensverwendungen entgegenwirken zu können.


    Und ansonsten: Suche Vertrauen dort, wo Du es verloren hast... Gerichte sind nicht dazu da, jeden Fehler und jede Dummheit der Ehegatten zu korrigieren...

    Das stimmt... Anwälte sind auch nur Menschen! Und keine strahlenden Helden, die für Ruhm und Ehre kämpfen. Sie müssen ihre Miete bezahlen, ihre Krankenversicherung, ihre Altersvorsorge, ihre Kredite, die Miete fürs Büro, ihre Angestellten, ihre Haftpflichtversicherung und vieles mehr... Um kostendeckend arbeiten zu können, brauchen sie einen Stundensatz von ca. 150,00€... mal weniger... eher aber mehr. Das liest sich erst mal viel... unterm Strich ist es das aber eben nicht. Bei einem Beratungshilfemandat kann ein Anwalt weit weniger als 100,00€ abrechnen. Erstbesprechung ca. 3/4 Stunde... Prüfung der Sach- und Rechtslage... Diktat... Aktenanlage... Einsatz der Schreibkraft... Abverfügung... Fristenkontrolle... Bearbeitung der Eingangspost... weiter Besprechung... bla bla bla. Um es kurz zu machen: Beim Beratungshilfemandat zahlt der Anwalt drauf! Schade... ist aber so. Niemand würde ansonsten eine Leistung erwarten, deren Verkaufswert unterhalb des Einkaufswert liegt. Das kann der Anwalt nur leisten, wenn`s ansonsten finanziell stimmt.


    Wenn sie auch noch den Beratungshilfeschein für Dich besorgen soll, obwohl Du das ja auch selber kannst, ist das wirklich blöd für sie. Nimm es ihr also nicht übel, wenn sie mault. Ich kann`s verstehn...

    Ja... das ist ein bisschen enttäuschend... Die Gebühren, die über die Beratungshilfe eingenommen werden, sind es leider auch aus anwaltlicher Sicht. Aber es steht Deiner Anwältin ja frei, die Sache zu übernehmen oder auch nicht. Es gibt ja auch andere...


    Man muss hier unterscheiden zwischen Innen- und Aussenverhältnis in der Haftung. Im Aussenverhältnis haftest Du alleine, eben weil Du Vertragspartner der Stadtwerke bist. Im Innenverhältnis dürfte sich ein Regressanspruch gegenüber dem Ehemann darstellen lassen. Es kommt halt auch immer auf den Einzelfall an. Absprachen... eheliche Lebensverhältnisse usw.

    Das Gericht kann nach der Bewilligung von Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe noch für die Dauer von 4 Jahren die wirtschaftlichen Verhältnisse überprüfen und Zahlungen einfordern. Die entsprechende Belehrung ist bzw. war dem Antragsformular beigefügt.
    JEDE Änderung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Bewilligung kann relevant sein, also auch das erneute Zusammenleben mit dem Gatten.


    Die Logik liegt darin, dass es sich bei der bewilligten Hilfe letztlich um eine Unterstützung durch Steuergelder handelt. Es ist Aufgabe des Staates, für sachgerechte Mittelverwendung zu sorgen und bei Änderung der Verhältnisse auch die Rückforderung geltend zu machen. Dass bei Antragstellung die Einkünfte des Gatten keine Rolle spielten, ist u. U. so auch nicht richtig. Insbesondere bei Ehescheidungen kann die Bewilligung der Hilfe abgelehnt werden, wenn der Gatte über gutes Einkommen oder Vermögen verfügt. Der antragstellende Ehegatte wird dann häufig auf die Möglichkeit eines Verfahrenskostenvorschusses gegenüber dem leistungsfähigen Gatten verwiesen.


    Beratungshilfe wird i. d. R. nicht überprüft und zurückgefordert. Die Beträge sind zu gering.

    zu 1.:
    Was weg ist, ist weg und war vielleicht auch nie da...


    zu 2.:
    Im "Nachgang" sowie so schon mal nicht... Unterhalt für die Vergangenheit seitzt immer Inverzugsetzung voraus, d. h. Du müsstest schon zu Auskunft und Unterhaltszahlungen aufgefordert worden sein. Unterhalt gibt es immer nur ab dem laufenden Monat und für die Zukunft. Ob das allerdings möglich ist... dazu fehlen einfach zu viele Informationen. Dauer der Ehe... ehebedingte Nachteile... Aufstockender Unterhalt... Das kann auf die Schnelle nicht beantwortet werden. Grundsätzlich ist es richtig, dass die finanzielle Eigenverantwortung nach Ehescheidung im Vordergrund steht. Das schließt einen Anspruch aber nicht gänzlich aus, sondern hängt eben vom Einzelfall ab.

    Läuft doch! Damit es noch schneller läuft solltest Du alle Unterlagen für die VKH parat haben, also Gehaltsnachweise bzw. Rentenbescheid, Mietvertrag, Kontoauszüge, Belastungen etc.


    Du kannst Dir ein aktuelles Formular für VKH auch übers internet runterladen, schon mal vorarbeiten und zum Termin mitbringen. Das lässt Anwaltsherzen höher schlagen...

    Wie lange es bis zum Erlass einer eAO dauert, ist kaum zuverlässig vorauszusagen. Mit 2 bis 8 Wochen ist zu rechnen. Die Dauer der Bearbeitung hängt sicher nicht davon ab, ob man in einer Großstadt wohnt... Größere Städte haben auch stärker besetzte Amtsgerichte, teilweise sogar auch mehrere Amtsgerichte.


    Nach meiner Erfahrung hängt es vielmehr davon ab, dass der Antrag formal korrekt und in sich schlüssig ist. Da hilft auch kein vorheriges telefonieren. Da weder der Richter noch die Geschäftsstelle den Antrag vorher kennt, wird man von dort auch nichts zur Bearbeitungsdauer sagen können.


    Überlegt man aber eine Woche, ob man einen Antrag stellt, dauert die Sache in jedem Fall aber schon mal eine Woche länger...


    Obwohl eine eAO grundsätzlich auch ohne vorherige Anhörung möglich ist, verzichten die wenigsten RichterInnen darauf, den Antrag zunächst mit der Aufforderung zur Stellungnahme an den Gegner zu senden und dann zu terminieren. Insbesondere dann, wenn der Antrag auf Erlass der eAO von der Bewilligung von VKH abhängig gemacht wird.

    Da kann ich mich nicht anschließen. Auch die Kosten der Inanspruchnahme eines Notars können nicht ohne weiteres dem "Gegner" auferlegt werden. Um eigene Kosten abzuwälzen muss ein Kostenerstattungsanspruch gegeben sein. Es fehlt hier schlicht und einfach an der gesetzlichen Anspruchsgrundlage.

    Aber noch mal Spass beiseite...


    Wann fängt ein Mann an, sich zu bewegen??? In der Regel, wenn die Sitz- oder Liegeposition unbequem wird oder das Bier leer ist...


    Dein Mann bewegt sich nicht... er hat also noch die Flasche voll... Wenn Du aus dem Zwangsgeld - der Zwangshaftbeschluss vollstreckst, wird das schon mal unbequemer. Eine weitere Möglichkeit, ihm das Leben schwer zu machen, ist, ihn mit Anträgen zuzuschmeissen. Der Gedanke, ein Unterhaltsverfahren auch ohne unmittelnare Not loszutreten, ist daher so verkehrt nicht. Jedenfalls nicht, solange der Schuss nicht nach hinten los gehen kann, DU also mehr verdienst als er. Wenn Du seine Einkommensverhältnisse zuverlässig kennst und bei einem Unterhaltsverfahren obsiegen könntest, kann es für ihn sehr unbequem werden. So z. B. mit einer einstweiligen Anordnung... kann echt fies werden... schneller Titel... schnelle Vollstreckung, am besten mit vorläufigem Zahlungsverbot.... Wenn grundsätzlich Unterhalt drin sitzt, dann bitte auch noch Folgesache nachehelicher Unterhalt.


    Weitere Anträge, z. B. Stufenantrag Zugewinn... bitte auch mal überlegen. Aber sorgfältig!


    Schau doch mal gemeinsam mit Deiner Anwältin, wie Du Dich lästig machen kannst. Besprich aber unbedingt die Kosten!


    Es muss letztlich nicht darum gehen, mit allen Anträgen durch zu kommen oder tatsächlich Geld zu kassieren. Nennen wir es Motivationshilfe beim Fertigstellen der Unterlagen zum Versorgungsausgleich...

    Weder Schwangerschaft noch geplante Wiederverheiratung beschleunigen leider das Verfahren... Also bitte noch nicht den Saal mieten, Einladungskarten drucken lassen und die Band bestellen!


    Aber wie romantisch! Aus völlig unjuristischer Perspektive, aber mit einer guten Portion Lebenserfahrung kann ich Dir sagen, dass ein Mann die Beute um so mehr zu schätzen weiss, je länger er auf der Jagd ist...


    TIO TOI TOI ;)

    Für Anwälte ist das auch eine blöde Situation. Nur eine "fertige" Akte kann abgerechnet werden. Anwälte haben also in der Regel kein Interesse daran, die Sache zu verzögern. Leider machen Gerichte von der Möglichkeit der Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich nur zögerlich Gebrauch, obwohl dies seit Inkrafttreten des FamFG leichter ist, als früher. Hier hilft nur hartnäckig zu bleiben und den Antrag auf Abtrennung konsequent zu verfogen, also dem Gericht auch ein bisschen auf die Nerven fallen.


    Darüberhinaus kann und sollte auch aus dem Zwangsgeldbeschluss vollstreckt werden. Das macht dem nachlässigen Ehegatten Feuer unter dem H.; wirkt aber nur, wenn Einkünfte in Deutschland erzielt werden und die Vollstreckung effektiv betrieben werden kann. Ist das schon einmal versucht worden? Ansonsten auch die Zwangshaft vollstrecken. Deine Anwältin weiss, wie das geht. Für diese Massnahmen muss die Verfahrenskostenhilfe erneut beantragt werden. Bitte darauf achten, dass wir seit Anfang des Jahres neue Formulare für die Beantragung brauchen. Solche Massnahmen stellen im Anwaltsbüro einen hohen Verwaltungsaufwand dar, bringen wenig Gebühren und sind daher nicht sonderlich beliebt. Aber was muss, das muss...


    Lass Dir einen persönlichen Termin bei Deiner Anwältin geben und besprich offen mit ihr, was Du erwartest. Vielleicht bist Du einfach etwas untergegangen im täglichen Geschäft. Das ist ärgerlich für Dich, kommt aber auch mal vor, gerade, wenn Nachteile durch die Verzögerung des Verfahrens nicht so offensichtlich sind. Ein Anwaltswechsel im laufenden Verfahren ist nicht zu empfehlen, da die VKH Beiordnung (früher PKH) nur für den einen Anwalt gilt. Deine Anwältin hat sich schon einen Teil der Gebühren verdient, zumindest die Verfahrensgebühr. Die kann und wird sie über die Landeskasse abrechnen. Wechselst Du den Anwalt, entsteht diese Gebühr erneut, wird aber über die Landeskasse nicht vergütet, da sie ja schon einmal für die frühere Anwältin gezahlt wurde. Nur bei sehr triftigen Gründen, macht ein Gericht einen Anwaltswechsel mit und gestattet doppelte Gebühren. Es sind ja schliesslich Steuergelder, um die es hier geht.


    Anträge selbst kannst Du bei Gericht nicht stellen. Dort besteht Anwaltszwang für Anträge. Ob man Dir empfehlen sollte, Dich mal formlos bei Gericht zu melden, ist schwer einzuschätzen. Die meisten Familienrichterinnen und -richter haben ein gutes Nervenkostüm und sind durchaus gewillt, sich sachlich vorgebrachte Anliegen auch persönlich anzuhören. Zwei Reaktionen sind denkbar: 1. Du landest mit Deiner Akte etwas weiter oben auf dem Tisch der Richterin oder des Richters. Oder 2. Du wirst an Deine Anwältin verwiesen und bist dran, wenn Du dran bist.


    Kurz noch zum Anwalt deines künftigen Ex:
    Auch der hätte sicher gerne eine abgelegte Akte mehr im Keller... Aber er kann die Hausaufgaben Deines Mannes nicht selbst erledigen. Warum sollte er auch für einen unzuverlässigen und nachlässigen Mandanten interessantere Akten unbearbeitet lassen. Er wird abwarten. Entweder wird sich sein Mandant melden, weil das Klima durch die Zwangsvollstreckung zu unangenehm wird oder er stellt irgendwann einen Streiwertantrag und rechnet seine bisherige Tätigkeit ab.


    Viel Erfolg beim weiteren Verlauf!

    Darum geht es nicht. Es kann sein, dass Behinderungen einen Mehrbedarf auslösen für den dann Leistungen gewährt werden, wenn mir jetzt auch nicht einfällt, was das sein sollte... Was Du aber möchtest ist, dass, weil ein Schreiben mit Mehrkosten nötig war, der "Gegner" diese Kosten übernimmt. Das ist nur möglich, wenn die gestzlichen Voraussetzungen vorliegen. Wir nennen das Verzug, culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsschluss), etc. Das ist hier aber nicht der Fall. Legasthenie ist vielmehr - aus Sicht des Gegners - p. P.... persönliches Pech.

    Du meintest Fälligkeit... Wertstellung... den Begriff kenn wir so nicht... aber egal, zurück zur Frage: § 1585 Abs. 1 Satz 2 BGB: der Unterhalt ist monatlich im vorraus zu entrichten, d. h. er muss zum 1. eines Monats bei Dir sein.. ob auf dem Konto oder in bar... das ist egal.