Beiträge von Bleu_de_Coup

    Bitte mehr Information. Welche Steuerklassen hattet ihr und auf wer hatte welche? Wann war die Trennung? Das lässt sich in aller Regel deutlich feststellen. Wer hat ungefähr welche Einkünfte?

    Du solltest dem Gericht einen kurzen Brief schreiben. Bitte verwende im Anschreiben das Aktenzeichen des Gerichts. In diesem Schreiben sollte drin stehen, dass Du dem Scheidungsantrag zustimmen und Dich anwaltlich nicht vertreten lassen wirst. Das mit der Staatsangehörigkeit solltest Du richtig stellen. Du wirst recht kurzfristig eine Ladung zum Gerichtstermin vom Gericht bekommen, da der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden muss. Mit Deinen Depressionen wirst Du leben müssen. Für den Termin brauchst Du keinen Anwalt. In der mündlichen Verhandlung stimmst Du dann noch mal der Scheidung zu. Die Ehe kann dann geschieden werden. Rechtskräftig kann der Ehescheidungsbeschluß an dem Tag nicht werden, da für einen Rechtsmittelverzicht beide Ehegatten anwaltlich vertreten sein müssen. Macht aber nix, das kommt dann etwas später...


    Du musst Dich an den Kosten des Anwaltes Deiner Frau nicht beteiligen, allerdings hast Du die Hälfte der Gerichtskosten zu zahlen. Solltest Du Dir das nicht leisten können, kannst Du zu Beginn der mündlichen Verhandlung einen Verfahrenskostenhilfeantrag stellen. Bitte darum, das Formular und die Belege innerhalb einer angemessenen Frist bei Gericht einreichen zu können. Formulare gibts im web oder auch bei der Rechtsantragsstelle Deines Gerichts.

    Für mich geht das Urteil so in Ordnung. Würde man die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung danach ausrichten, wie das Verhältnis der Beteiligten zueinander ist, mag ich mir die Menge an schmutzigen Gerichtsverfahren gar nicht vorstellen. Wohl fast jedes unterhaltsverpflichtete Kind hätte auf einmal verantwortungslose Eltern... Auch beim Kindesunterhalt orientieren wir uns - zu Recht! - nicht an der Frage, ob Kontakt vom Kind ev. abgelehnt wird, Kinder undankbar sind, ihr Zimmer aufräumen etc. Beim Trennungs- und nachehelichen Unterhalt interessiert es uns ebenfalls nicht mehr, ob sich der Unterhaltsberechtigte wohl und dankbar verhält und immer treu und ehrlich war...


    Die Freibeträge beim Elternunterhalt sind sowohl beim Vermögen als auch beim Einkommen akzeptabel und bringen kein Kind in eine echte finanzielle Notlage.


    Das vorliegend auf den Pflichtteil beschränkt wurde spielt, doch auch keine wirkliche Rolle. Zu dem Zeitpunkt, wenn Eltern selbst Unterhalt benötigen sitzen sie in der Regel im Heim, haben ihr Vermögen bereits verbraucht und ohnehin nichts mehr zu vererben...


    Und last but not least.... Als leistungsfähiges `Kind` werde auch ich nicht gerade begeistert sein, wenn ich später mal ran muss... als Steuerzahlerin begrüße ich es, nicht für anderer Leute Eltern zu zahlen, wenn`s auch anders geht.

    Also wenn Du aufgefordert wirst, Auskunft zu erteilen, solltest Du das auch tun. Du wirst - vorausgestzt Du bist leistungsfähig - auch mit einer Zahlungsaufforderung rechnen müssen. Bei Minderjährigen kommt es regelmäßig nicht darauf an, ob sie zur Schule gehen oder nicht erwerbstätig sind.

    Na was steht denn sonst noch drin ... im Schreiben? Ist das eine blosse Information oder ist das eine sog. rechtswahrende Mitteilung, verbunden mit Aufforderung zur Auskunft über Einkommen und Zahlungsaufforderung?

    Miete spielt keine Rolle, da im Selbstbehalt enthalten. Kredite in der Regel auch nicht, zumindest nicht, wenn nicht wenigstens der Mindestkindesunterhalt gezahlt wird. Wenn man Glück hat, akzeptiert das Gericht Zinsleistungen - nicht Tilgungen - wenn die Kreditaufnahme notwendig war und ein Insolvenzverfahren nicht zugemutet werden kann. Das ist aber die große Ausnahme.

    Das Gehalt Deiner jetzigen Ehefrau wird nicht mitgerechnet. Wenn Du allerdings nach der Eheschließung in Steuerklasse 3 gewechselt hast, fließen auch die Steuervorteile in die Unterhaltsberechnung ein. Sollte Deine jetzige Ehefrau über eigene Einkünfte in ausreichender Höhe verfügen, kommt auch in Betracht, Deinen Selbstbehalt um 10 % zu reduzieren. Dass Deine Frau selber Kinder in die Ehe eingebracht hat und diese bei Euch leben, spielt für die Unterhaltsberechnung Deiner Kinder keine Rolle.

    Ich mag ja diese Männer/Frauen-Schwarzweissmalerei nicht...
    Trennungen sind für keine Seite schön und in aller Regel lässt sich nach langer Auseinandersetzung kein Gewinner ausmachen. Vor, während und kurz nach der Eheschliessung versprechen sich zwei Menschen Dinge, an die sich früher oder später in 50% aller Fälle nicht mehr erinnern wollen. Zum Teil sehr gut ausgebildete und qualifizierte Frauen hängen ihren Job oft dauerhaft wegen Betreuung von Kind und Haushalt an den Nagel. Auch heute noch! Wir lassen uns zu Begeisterungsstürmen hinreissen, wenn Männer 1 oder 2 Monate in Elternzeit gehen und dann wieder flott Karriere verfolgen, während der Bruch in den Biographien der Frauen nicht zu kitten ist. Es ist... wie es immer war. Und wenn`s schiefgeht... und das passiert halt in der Hälfte aller Fälle... haben wir Frauen, die Unterhalt - zumindest vorübergehend - benötigen und Männer die ihn zahlen müssen. Frauen haben oft das Gefühl, betrogen worden zu sein... nicht nur körperlich, sondern um ihr Leben und ihr Vertrauen, dass ER es schon machen wird. Männer - die im übrigen auch betrogen werden können- fühlen sich ausgenommen und merken, dass ihnen trotz Arbeit bei Kindes- und Ehegattenunterhalt meist noch nicht genug Geld bleibt, um über die Runden zu kommen. Frauen verlieren vermeintliche Sicherheit, Männer oftmals eine Menge Geld und häufig auch ihre Kinder.


    Aber: Das scheint so gewollt zu sein! Denn genau das beobachte ich auch bei Paaren, obwohl es anders gehen kann. Das ging es wohl auch früher schon (s. timekeeper oben). Und es ist auch dringend nötig, so nicht weiter zu machen. Nicht erwerbstätig zu sein, ist nach meiner persönlichen Einschätzung eine echte Einbuße an Lebensqualität. Allgemein bedeutet es aber auch: Unfähigkeit, sein Leben aus eigener Kraft zu meistern, eine eigene Altersversorgung zu erreichen, für Berufsunfähigkeit adäquat Vorsorge zu treffen uvm. Frauen UND Männer tun sich kein Gefallen, an unsinnigen Rollenstrukturen festzuhalten. Männer müssen an die Kinder und Frauen an die Arbeit! Und das muss der jeweils andere Partner auch zulassen. Wenn ich mir als Mann eine Vollzeitmama und Putzfrau halte, wird mich das auch Geld kosten, wenn der Vertrag gekündigt wird. Und solange Frauen selbst der Meinung sind, dass die Küche und das Haus ihr natürlicher Lebensraum sind, werden sie sich nach dem Rauswurf vor dem Schloss wiederfinden.


    Das dazu!


    Und liebe strubel... natürlich wissen wir nicht alles und natürlich ist jede Geschichte einzigartig. Aber auch, wenn Du Deine Möglichkeiten nur gering einschätzt bleibt der unjuristische Rat: Stöhnen hilft nicht, verbittert sein auch nicht... A

    Man wird von hier aus kaum eine Einschätzung abgeben können. Wenn sich die Absprache "Unterhalt grs. ja, aber nicht solange gemeinsame Schulden bedient werden" aus dem Schriftverkehr ergibt, kann Unterhalt auch jetzt noch drin sitzen. Das sollte mit dem Anwalt besprochen werden. Die Unterhaltskette darf eben - wie oben ausgeführt - nicht abgerissen sein, sonst hast Du ein Problem.

    Was hier läuft, das hab ich seinerzeit auch gemacht (erfolgreich!). Ich hab im Einvernehmen mit der Bank die Rate nicht mehr bezahlt. Die Zwangsversteigerung wurde eingeleitet von der Bank. Im ersten Termin ersteigerte niemand das Haus, im zweiten Termin ich dann für "nen Appel und ein Ei." Der Versteigerungserlös ging in die Schuldentilgung, den Rest hab ich quasi in die eigene Tasche abgezahlt und nicht mehr für die Eigentumsbildung meines Ex investiert. War für mich wirtschaftlich gesehen der Erfolg schlechthin.


    Lösung schön erkannt und gut umgesetzt!
    Scheitert für Frauen leider oftmals an der mangelnden Bonität... Man kann Frauen nur empfehlen, alsbald die Unterhaltsecke zu verlassen bzw. sich erst garnicht rein zu begeben und durch eigene Arbeit das Leben selbst in die Hand zu nehmen.

    Ist das denn mal versucht worden? Ist ihm der Vorschlag für einen Verkauf unterbreitet worden? Wenn insgesamt noch 60.000€ Schulden da sind und diese sich auf zwei Verträge aufteilen und das Guthaben durch abgetretenen BV und LV ausreicht, um einen Vertrag komplett zu bedienen, lässt es sich nur schwer vorstellen, dass im Falle eines Verkaufs nur Schulden übrig bleiben... Da sollte man nochmal nachfassen.


    Ansonsten: Zugewinn... drohende Verjährung im Blick???

    Nein. Der Selbstbehalt wird nicht "für 2 Personen" berechnet. Er ist, je nachdem, wem man gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist, immer der selbe. Beim Kindesunterhalt beträgt er derzeit 1000€. Es ist die Düsseldorfer Tabelle, die grundsätzlich darauf abstellt, dass man 2 Personen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist. Sind es weniger oder mehr, werden Abschläge oder Zuschläge in der Einkommensgruppe vorgenommen. Bei Deinem - vergleichsweise niedrigen - Einkommen spielt das aber keine Rolle.

    Auf welchen Zeitraum beziehen sich die Unterhaltsrückstände und von wann datiert der Eröffnungsbeschluss zum Insolvenzverfahren? Alle Forderungen, die VOR der Eröffnung des Insovelnzverfahrens entstanden sind, können nicht mehr geltend gemacht werden. Forderungen, die danach neu entstanden sind, können noch eingefordert werden. Wenn das Geld jetzt für beide Kinder nicht reicht, müsste der Titel abgeändert werden. Zahlungen einfach nicht zu leisten, bzw. einzubehalten ist keine gute Idee.

    Du kannst theorethisch zu jedem Zeitpunkt den Versuch unternahmen, Unterhaltstitel abzuändern. Du solltest das aber vorbereiten.


    In jedem Fall solltest Du Deine Erwerbsbemühungen sehr, sehr sorgfältig dokumentieren. Die Bewerbungen sollten umfangreich und aussagekräftig sein. Zwar verabschiedet sich die Rechtsprechung so langsam von den üblichen 20 Bewerbungen /Monat, weil sie erkannt hat, dass das solche Bemühungen Monat für Monat nicht zielführend sind... Man weiss aber eben nicht, an welches Gericht man gerät. Wenn Du also nicht Gefahr laufen willst, dass man Dir Dein früheres Einkommen fiktiv zurechnet, arbeite hier sehr sorgfältig. Der Bezug von ALG I reicht Gerichten in den allermeisten Fällen für eine Abänderung nicht aus. Wenn Du eine neue Vollzeitstelle gefunden hast - ev. mit weniger Einkommen - und durch Bewerbungen nachweisen kannst, dass nichts besseres zu finden war, gehts leichter.
    Soweit Du Deine Abfindung verbrauchst hast in einer Zeit, in der Du eine neue Arbeitsstelle hattest und Unterhalt zahlen konntest, ist das wohl nicht zu beanstanden.


    Zu den Zahlungen:
    Dein demnächst volljähriger Sohn ist Unterhaltsgläubiger. Er entscheidet, wohin mit schuldbefreiender Wirkung gezahlt werden soll.


    Es ist richtig, dass ab Volljährigkeit der Kinder beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet sind. Sich den Kopf darüber zu zerbrechen, ob und in welchem Umfang die Mutter arbeiten könnte, führen aber in eine Sackgasse. Es wird nicht möglich sein im Verfahren Kind-Vater der Mutter fiktive Einkünfte zuzurechnen, um so den Unterhalt des Kindes zu drücken.

    Also... durch die notariellen Verträge habt ihr erstmal Fakten geschaffen. Ab der erneuten Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft wird auch neu gerechnet. Es wird daher zu ermitteln sein, ob seitdem bei Dir oder Deinem Mann Zugewinn eingetreten ist, der dann ausgeglichen werden muss. Diese Ermittlung ist kompliziert, da insbesondere der Praxiswert und auch die Firmenbeteiligungen zu bewerten sind (Vergleich: Wert dieser Positionen zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft/Wert zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages). Solche Bewertungen können vom Laien nicht zuverlässig vorgenommen werden. Das bedeutet, dass kostenintensiv Wirtschaftsprüfer oder zumindest Steuerberater damit beauftragt werden müssen. Wenn ihr erst vor ca. 4 Jahren wieder zum Zugewinn zurückgekehrt seid, ist fraglich, ob sich ein solcher Aufwand lohnt oder ob man mit der Bewertung u. U. nicht nur Geld verbrennt... Du wirst selbst abwägen müssen, was "Sichheit" Dir wert ist.


    Die Regelungen, die ihr damals getroffen habt, sind durchaus nicht unüblich. Oft bestehen auch die Teilhaber von Praxen auf entsprechende Eheverträge, bevor ein neuer Partner aufgenommen wird. Zu den Werten ansich wird man aber hier nichts sagen können. Ich gebe aber zu bedenken: Hätte Dich Dein Mann übers Ohr hauen wollen, hätte man ihm vor 4 Jahren empfehlen müssen, die erneute Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft NICHT notariell fest zu zurren... Auch wenn er es Dir versprochen hatte... ein solcher Anspruch wäre nicht durchsetzbar gewesen!
    Und natürlich hätte man die in der Ehe aufgebaute Praxis vor dem ersten Vertrag berücksichtigen müssen. Aber natürlich auch das Haus, die vorweggenommenen Zuwendungen durch seinen Vater etc. Aber: Du hast ja ein - hoffentlich schuldenfreies - Haus im Wert von 400.000 € bekommen. Da sehe ich - auf den ersten Blick - keine Übervorteilung...


    Die Einnahmen aus der Praxis und/oder den Beteiligungen unterfallen sowieso nicht dem Zugewinn, sondern sind als Einkommen bei der Berechnung des Kindes,- Trennungs. und nachehelichen Ehegattenunterhaltes zu berücksichtigen.


    Vielleicht hilft das ja erst mal...

    Hast Du eigenes Einkommen? Ich frag deshalb, weil auch die Anzahl der Unterhaltsberechtigten bei der Festsetzung der Beträge eine Rolle spielt... Ggf. ist Dein Freund 3 Personen zum Unterhalt gegenüber verpflichtet; dann erfolgt bei seinem tatsächlichen Einkommen eine Herabstufung in die unterste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle und dann passen auch die 272 €. Überstunden sind nur dann anrechnungsfähig, wenn sie berufstypisch sind und auch tatsächlich anfallen. Wird der Mindestunterhalt gezahlt und fallen sie nicht mehr an, bleiben sie außen vor.

    Ich meine, die Frage in Deinem anderen Thread - Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens - bereits beantwortet zu haben.


    Zu: es kann ja nicht sein, dass...


    Doch, schon... hängt vom Einzelfall ab. Und ist manchmal auch gar nicht entscheidend. Soweit Du Aufwendungen von Deinem Einkommen abziehen kannst und diese auch dem Unterhaltsberechtigten zugute kommen, vermindert sich der Unterhaltsanspruch. Kannst Du Aufwendungen nicht abziehen, erhöht sich der Anspruch. Es wird also nicht zwangsläufig besser oder schlechter... die Berechnung verändert sich nur. Grundsätzlich sollte die Trennungszeit vor Scheidung aber auch dazu genutzt werden eine wirtschaftliche Entflechtung herbei zu führen. Das klärt die Positionen und erspart unnütze Diskussionen, wie z. B. wem stehen Nebenkostenerstattungen zu... die Handyrechnung ist doch höher als gedacht, wie soll das ausgeglichen werden... ihr "Neuer" hält sich oft in Deinem Haus auf, warum soll man DEM das Duschen finanzieren... bla bla bla. Das alles bringt wenig Freude!

    Grundsätzlich unterliegen auch Kindesunterhaltsansprüche der Verwirkung, regelmäßig nach Ablauf eines Jahres. Ob für das letzte Jahr nachgezahlt werden muß hängt vom Einzelfall ab, maßgeblich davon, ob ordnungsgemäß in Verzug gestzt wurde und/oder schon abschließend beziffert wurde. Da Du ohnehin schon anwaltlich vertreten wirst, solltest Du den Anwalt fragen.