Mit dem Vermögenseinsatz beim KU liegst du grundsätzlich richtig, siehe
http://www.familienrecht-allga…-leistungsfaehigkeit.html
Das gilt bei Vätern und Müttern!
edy muss das wissen, als Mod hat er das zu wissen...
Mit dem Vermögenseinsatz beim KU liegst du grundsätzlich richtig, siehe
http://www.familienrecht-allga…-leistungsfaehigkeit.html
Das gilt bei Vätern und Müttern!
edy muss das wissen, als Mod hat er das zu wissen...
Mod edy meint es gut mit dir.
Zu deinem eigentlichen Ansinnen:
Prinzipiell ist deine "selbst entwickelte Verfahrensweise" durchführbar. Dafür musst du nicht zum JA und schon gar nicht um Titulierung betteln.
Handeln musst du erst, wenn dich eine befugte Person zur Offenlegung deiner Einkommensverhältnisse bzw. Zahlung/Titulierung des Unterhalts auffordert.
Wurde Unterhaltsvorschuss beantragt?
Solltest du im Hinterkopf die Hoffnung haben, dass du aktuell und zukünftig durch die Zahlung des Mindestunterhalts den § 1605 BGB umgehen kannst, muss ich dich enttäuschen.
Dein persönliches Interesse an 1605 II BGB scheint enorm.
Mach dafür ein eigenes Thema auf, schildere darin deinen eigenen Fall. Von MIR bekommst du ehrliche Antworten, keine Prahlerei, keine Falschberatung. Versprochen.
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
Erläuterung dazu: Unterhaltsbedarf des Kindes
Hallo!
Da stimme ich Hr. Nuhr zu und zittiere aus besagtem Urteil: ...
Wer lesen - und verstehen - kann ist klar im Vorteil.
ZitatDiese Grundsätze, an denen der Senat festhält, sind nicht nur anzuwenden, wenn die wesentliche Änderung der Verhältnisse auf Seiten des Unterhaltsgläubigers dessen Bedürftigkeit ganz oder teilweise behebt; sie gelten vielmehr in gleicher Weise für den Unterhaltsschuldner in Fällen, in denen das Verschweigen einer grundlegenden Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit evident unredlich ist.
Da würde mich doch jetzt mal dringend die Rechtsgrundlage zu dieser Ansicht interessieren!
BGH, 25.11.1987, IVb ZR 96/86
§ 1605 BGB
Zitat(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
Du hast dich - trotz der enormen Anzahl deiner Beiträge - hier nicht geäußert.
Ist die durch den Admin erfolgte Umbenennung dieses Forums auch für dich persönlich ok?
Mit gewissen administrativen Rechten kann man User sperren.
Sehr interessant können auch die IP-Daten sein...
Außer das mir die Zahlen sehr hoch vorkommen. Kann man das bei irgend einer Stelle überprüfen lassen?
Im Forum läuft keine Rechtsberatung, aber über eine Berechnung des Jugendamts sollte immer diskutiert werden. Nur leider fehlen Zahlen, Daten, Fakten.
Betreiber, Autor und Urheber der Seiten der Domain familienrecht-heute.de ist der:
Verein Für soziales Leben e.V.
@london hatte gefragt, ob der Vater ohne ihre Genehmigung umziehen darf und ob der Vater sie und die Kinder über einen Umzug informieren muss. Kinder leben bei @london, am Umgang mit den Kindern hat der Vater nach ihren Informationen kein gesteigertes Interesse.
Der Vater benötigt, da er die Kinder nicht mitnimmt, weder ihre Genehmigung noch muss er über den Umzug informieren. KU und EU (noch unbefristet) muss er zahlen.
Seine neue Anschrift könnte sie über die Melderegisterauskunft selbst in Erfahrung bringen.
Wie alt sind die Kinder?
Welche Regelungen bestehen zum Sorge- und Umgangsrecht? Existiert eine gerichtliche Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht?
Evtl. Wechselmodell?
Muss mein Mann auf diese neue Berechnung warten? Die Mutter hätte ja schon bereits letztes Jahr die Einkommensverhältnisse offen legen müssen, da sie bereits seit Mitte letzten Jahres Vollzeit arbeitet
die Frage ist/war: MUSS der Vater des 2. Kindes darauf warten bis der Vater des 1. Kindes sich gemeldet hat und sein Einkommen offenlegt, damit die Mutter das Unterhalt neu berechnen lässt!?
Nein, muss er nicht. Die Mutter des Kindes hätte schon längst Auskunft erteilen müssen, unabhängig davon, was in Sachen des 18jährigen abläuft.
Wie alt ist das 2. Kind eigentlich?
Hat mein Mann Anspruch (später) rückwirkend von der Mutter des Kindes noch Geld zu verlangen??
Ja, unter den Voraussetzungen des § 1613 BGB. Aber mehr als 12 Monate rückwirkend geht i.d.R. nicht (Verwirkung). Es müssen rechtzeitig geeignete Maßnahmen eingeleitet werden...
Voraussetzung für die rückwirkende Geltendmachung ist aber auch, dass man der Mutter den Zugang der 1. schriftlichen Auskunftsaufforderung in 2016 nachweisen kann (falls sie es bestreiten sollte).
Die Mutter wird den Unterhalt im Namen des Kindes als gesetzlicher Vertreter geltend machen. Sie muss das amtliche Antragsformular mit ihren Angaben ausfüllen. Das Gericht prüft, ob das Kind einen Anspruch auf Verfahrenkostenvorschuss hat. Für das Kind selbst, auf dessen Einkommen/Vermögen es dann ankommt, gilt unter den Voraussetzungen des § 2 PKHFV kein Formularzwang. Das Jugendamt sollte das wissen, sollte man meinen... Ist jetzt aber erstmal nicht so entscheidend, Thorsten.
Wichtig ist: wie ist es um die Leistungsfähigkeit des Vaters wirklich bestellt. Die Themenstarterin muss doch wissen, warum er ALG 2 bezog/bezieht.
Die Frage nach den Verfahrenskosten ist schon wichtig, die Leistungsfähigkeit des Vaters aber auch.
Aufgrund der verschärften Unterhaltspflicht hat der Vater (fast) alles Mögliche zu tun, um den Mindestunterhalt sicherzustellen. Ist er aufgrund seines Gesundheitszustandes, seiner beruflichen Qualifikation und aller anderen Umstände in der Lage einen Job zu finden, der ihm die Zahlung des Mindestunterhalts ermöglicht? Er scheint ja schon länger keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen zu sein, wenn er schon bei Trennung ALG 2 bezogen hat.
Dass der Vater den Kontakt zum Sohn abgebrochen hat finde ich sehr traurig. Gab es irgendwelche Vorfälle? Und die Trennung der Eltern, hat die was mit dem neuen Partner (zukünftiger Ehemann) zu tun? Diese beiden Fragen sind zwar nicht unterhaltsrelevant, mich würde aber das Motiv des Vaters zum Kontaktabbruch interessierten.
Unterhaltsvorschuss ist schon beantragt?
Achso, beim Antrag auf Verfahrenskostenhilfe spielt das Einkommen der Mutter m.E. keine Rolle. Sehen andere das auch so?
Vielen Dank für die Umbenennung des Forums Sorgerecht.
Tach Super-Moderator @edy
Wer ist eigentlich User @Gast? Der User hat seine Beiträge schon mit etlichen Namen "unterschrieben", z.B. M. T., Max, Marius, Heike, Rupert, Holger, Heiko, Paul, Ludwig.
User @Gast hat sich nach @admin als zweiter am 18.8.2009 in diesem Forum registriert (siehe lfd. Nummer des jeweiligen Accounts, ist in der URL enthalten; siehe auch Mitgliederliste, sortiere sie entsprechend). Die dritte Registrierung erfolgte am 19.8.2009 durch @Peter. Bei dem tippe ich auf Ass. jur. Peter K.
Alles klar?
§ 1365 BGB passt schon. Reine Auslegungssache, siehe auch Definition
http://bgb.kommentar.de/Buch-4…en-im-Ganzen/Definitionen
User @Breiner42 sollte das mit einem erfahrenen Anwalt klären.
Bist du ein Bruder von denen hier?