Beiträge von thz2906

    Nun, das habe ich auch.


    Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Betreiber und Moderator zu verschiedensten und auch sehr schwierigen Themen weiß ich aber auch, dass viele Menschen in Not sich nicht mal bewusst oder auch nur im Klaren darüber sind, dass die Verwendung von Großbuchstaben und Ausrufezeichen oft als Aggressivität ausgelegt wird. Obwohl man ihnen in manchen Fällen diese Aggressivität nicht mal übel nehmen kann. Sie richtet sich ja nicht gegen die Forenmitglieder, sondern gegen die Menschen, die ihnen Familie und Einkommen genommen haben oder nehmen wollen.


    Ich habe nicht gesagt, dass die Fragenden hier Anspruch auf Antworten haben, sondern hier etwas in Anspruch nehmen wollen. Ob sie das bekommen, ist so offen wie in vielen Fällen die Frage nach Unterhalt, um mal im Bild dieses Forums zu bleiben.


    Ich wünsche Dir einen schönen Tag! (mit Ausrufezeichen) ;)

    Also, nachdem keiner der Weisen in diesem Forum eine Antwort parat hat, versuche ich mich mal daran, aber unter dem Vorbehalt, dass ich auch kein Experte bin.


    Ich glaube kaum, dass man Deine Frau zur Vollzeitarbeit schickt, damit sie Dir Unterhalt zahlen kann. Die erhöhte Erwerbsobliegenheit gilt mit höchster Priorität für Kindesunterhalt. Wenn weder Du noch sie ehebedingt oder gesundheitlich arbeitsunfähig oder beschränkt arbeitsfähig ist, sehe ich da wenig Aussichten, dass Ihr noch in dem Maße füreinander einstehen müsst. Das wird im Streitfall das Gericht entscheiden, denke ich. Wenn aber doch, dann würde ich davon ausgehen, dann würde ich an Gerichts Stelle zur Berechnung eines fiktiven Gehalts so vorgehen, dass ich ihr momentanes Bruttogehalt ansehen und mit 40 multiplizieren und durch 12 teilen würde, um zu errechnen, wie hoch ihr Vollzeitgehalt wäre. Davon wäre dann das bereinigte Netto Grundlage für die Unterhaltsberechnung.


    Ich nehme an: Gesetzt den Fall, dass Deine Frau dem Grunde nach unterhaltsberechtigt ist, kannst Du 500 Euro Wohnvorteil bei der Berechnung der Höhe des Unterhalts geltend machen und auf ihr Einkommen aufschlagen. Wenn nicht, kannst Du 500 Euro Nutzungsentschädigung verlangen.


    Wenn sie zu 50% im Grundbuch eingetragen ist, schuldet sie Dir die Hälfte der Abtragung. Wenn sie Dir Zahlungen schuldig bleibt, kannst Du sie mit dem Unterhalt fürs Kind verrechnen, so lange das Kind minderjährig ist und sie die Unterhaltszahlung für das Kind empfängt.


    Ich hoffe, die Annahmen sind richtig und hilfreich.

    Es sind eben zwei unterschiedliche Behörden bzw. Fachbereiche, die an sich nix miteinander zu tun haben. Die Zweijahresfrist gilt nur für Unterhaltsberechnungen, damit hat das Jobcenter nichts zu tun. Die Grundlagen für die Bemessung von ALG können ja auch durchaus andere sein als die für Unterhalt.


    Im Zweifelsfall wirst Du nicht umhinkommen, fürchte ich.


    Nachtrag:
    Abgesehen davon ist es doch hauptsächlich eine Frage der Selbstorganisation, oder? So ziemlich die gleichen Unterlagen brauchst Du doch für die jährliche Einkommenssteuererklärung ja auch. Warum machst Du Dir nicht einen Extra-Ordner, in dem Du die Nachweisevfür Steuer, ALG und Unterhalt sammelst? Dann hast Du sie immer beieinander und musst sie nicht immer wieder neu zusammensuchen. Dann ist das doch eine Angelegenheit von Minuten.

    Hallo zusammen,


    ich habe mal eben kurz danach gegoogelt und bin auf die Seite "Scheidungsexpress" gestolpert, wo genau das angeboten wird, was der TS oben beschreibt. Laut Impressum ist der Betreiber eine Rechtsanwaltskanzlei plus Filialen an verschiedenen Standorten in Deutschland. Scheidung in 4 Stunden. Kein Wort über ein (m.W. obligatorisches) Trennungsjahr. Zahlung in 3 Raten zinsfrei möglich, das nennen die "Verfahrenskostenhilfe". Super.


    Es ist interessant zu lesen (auch wenn ich es nur überflogen habe), aber da wäre ich sehr, sehr vorsichtig. Billig und schnell kann sehr schnell sehr teuer und langwierig werden.


    Ich hoffe, ich habe hier jetzt keine Forenregeln verletzt. Wenn ja, löscht es bitte einfach. Ist ja nur gut gemeint.


    Nachtrag:
    Vielleicht bin ich in solchen Dingen auch etwas konservativ. Blättert man ein bisschen im Internet herum, findet man eine Reihe von Artikeln in durchaus vertrauenswürdigen Quellen, nach denen "Online-Scheidung" durchaus ein gangbarer Weg ist. Voraussetzung ist, dass das Trennungsjahr absolviert ist und sich die Eheleute über die Scheidungsfolgen einig sind. Der Versorgungsausgleich ist unausweichlich und wird vom Gericht automatisch gemacht. Die Anwaltskosten sind die gleichen, wie TK ja oben auch schon gesagt hat, und die einzureichenden Dokumente ebenso. Also kann man genauso gut zum Anwalt um die Ecke gehen, die Scheidung einfach einreichen kann der auch. Man spart sich halt einen Gang. Zum Gerichtstermin muss man dennoch persönlich.

    Soviel ich weiß, gibt es die Möglichkeit, die Scheidung mit nur einem Anwalt zu machen. Das geht, wenn die Eheleute sich in allen Fragen zu Vermögen und Unterhalt usw. einig sind. Der Anwalt reicht bei Gericht die Scheidung ein, dort wird das mit dem Versorgungsausgleich geklärt und das war es dann. Das sind m.W. die Minimalanforderungen. Wie hoch dabei ein potentieller "Streitwert" angesetzt wird, nach dessen Höhe sich die Honorierung des Anwalts richtet, weiß ich allerdings auch nicht. Die Gerichtskosten bleiben natürlich auch.

    Als Unterhaltspflichtiger für seine Kinder unterliegt er einer erhöhten Erwerbsobliegenheit. Er hat nachzuweisen, dass er sich angemessen um Arbeit bemüht hat. Davon allein kriegst Du aber keinen Cent in die Tasche.


    Ich habe in meiner Familie im Moment einen ähnlichen Fall und wir versuchen es, über einen Unterhaltsstundungsvertrag zu lösen, wo wir dem Vater anbieten, heute zu zahlen, was er kann und die Differenz zu seiner Unterhaltspflicht später nachzuzahlen, wenn er seine Kredite los ist. Das setzt allerdings voraus, dass das Geld aktuell nicht sonderlich fehlt und dass sich die Gegenseite darauf einlässt (es also nicht sein Ziel ist, seine Kinder oder stellvertretend Dich um den Unterhalt zu prellen).


    Meines Wissens klagt das Jugendamt gegebenenfalls und es fallen keine Kosten für Dich an, aber erfrage das bitte dort nochmal. Sicher bin ich mir da nicht wirklich. Zunächst wird das JA aber ohnehin eine Vermittlung versuchen. Und: es ist eine Behörde. Da mahlen die Mühlen langsam. Zumal die im Moment mit der Unterbringung von Flüchtlingskindern gut ausgelastet sind.

    Du gehst zum Jugendamt zur Abteilung Beistandschaften und trägst dort Deinen Sachverhalt vor. Du wirst einen schriftlichen Antrag stellen müssen, dann übernimmt das Jugendamt das. Die nehmen die Einkommensklärung vor (bereinigtes Nettoeinkommen über die letzten 3 Jahre durch 36 gibt das zugrunde gelegte Monatseinkommen, nach dem der Kindesunterhalt bestimmt wird). Das JA treibt das Geld ein, notfalls über den Weg der Klage und Lohnpfändung, und zahlt es an Dich aus.


    Wieviel Du dann letzten Endes bekommst, hängt davon ab, wie hoch das Einkommen des Exmanns tatsächlich gewesen ist und wie zahlungsfähig er im Moment ist. Falls er ausfällt, zahlt die Unterhaltsvorschusskasse, aber das ist etwas weniger als er zahlen würde, und die zahlen auch nur bis zum 12. Lebensjahr des berechtigten Kindes.

    Leider hat das Gericht recht, schätze ich. Deine Rückzahlung war voreilig. Ich fürchte, da gibt es nur einen Weg: denjenigen, dem Du das Geld zurückgezahlt hast, bitten Dir erneut zu helfen und die Anwaltsrechnungen vorerst aus Deiner Rückzahlung zu begleichen mit dem Versprechen, dass Du die Beträge nachzahlst, wenn Du wieder leistungsfähig bist. Jedenfalls, wenn es keine anderen Geldquellen gibt, bei denen Du um Hilfe bitten kannst (Eltern, Geschwister ....)


    Und was kann das Gericht anderes entscheiden, wenn justiziable Nachweise für Arbeitsunfähigkeit fehlen? Eine solche Aussage muss schon beweisbar und belastbar sein. Da bedarf es wohl mindestens eines amtsärztlichen Gutachtens. Immerhin geht es um eine Menge Geld und den Unterhalt Deiner Kinder.


    Und 20 Bewerbungen in 7 Monaten sind nun nicht DIE Unmengen. Theoretisch kann erwartet werden, dass Du die Zeit, die Du wegen Arbeitslosigkeit "frei" hast, damit verbringst, Dich um Arbeit bemühen. Nun weiß ich nicht, was Du für einen Job hast. Vielleicht gibt es da nicht viele Stellen. Aber im Grunde kann man auch erwarten, dass Du auch Arbeit annimmst, die nicht Deiner Ausbildung oder Deinen Vorkenntnissen oder Qualifikation entsprechen, wenn es um den Unterhalt Deiner Kinder geht. Geh zum Arbeitsamt und lass dich beraten. ich persönlich würde mich wahrscheinlich hinsetzen und mir jeden Tag mindestens 10 Firmen in der näheren Umgebung heraussuchen und mich blind per eMail bewerben. Das kostet nichts. Vielleicht kriegst Du ja sogar so einen Job. Auf jeden Fall kannst Du an Hand der Antworten der beworbenen Firmen nachweisen, dass Du Dich beworben hast.


    Das Einkommen Deines Exmannes ist für die Bestimmung des Unterhalts für Deine Kinder im Übrigen unerheblich. Es kann dann allenfalls sein, dass auf Grund der Gegebenheiten ein Gericht im Fall einer Unterhaltsklage einen etwas geringen Unterhaltsbetrag festsetzt als in den Düsseldorfer Tabellen festgelegt.


    Viel Erfolg und alles Gute!

    Okay. Dann verstehe ich das.


    Bei uns war es so, dass der RA meiner Freundin den Titel von der Gegenseite gefordert hat und er zum Jugendamt ist. Also keine Beistandschaft.


    Der Titel selbst ist aber unvollständig, weil er nicht gesamten Zeitraum der Unterhaltspflicht abdeckt (es fehlen die ersten 6 Monate) und wird darüber hinaus nicht voll bedient. Grund für ersteres ist, dass wir den Titel nicht angefochten haben. Grund für letzteres ist, dass der Kindesvater noch zu hohe Abtragungen für eigene, nicht ehebedingte Kredite hat und nicht genug Geld hat. Es gibt aber auch noch einen gemeinsamen Kredit, und wenn wir vollstrecken lassen, ist er wohl pleite und wir müssten den allein bedienen. Das wollen wir freilich auch nicht. Also haben wir zunächst den Weg über den RA gesucht, ihn über einen Stundungsvertrag durchsetzen, was aber an dessen Dämlichkeit gescheitert ist. Der wollte sofort vollstrecken. Jetzt machen wir den Vertrag mit der Gegenseite und sogar dessen Einverständnis selbst (oder versuchen es zumindest, man soll ja den Tag nicht vor dem Abend loben, und solange nix unterschrieben ist, ist nichts im sicheren Hafen).


    Schönen Tag allen!

    Okay. Bisher dachte ich, man geht zum Jugendamt, das fordert die Einkommensunterlagen vom Unterhaltspflichtigen an, stellt die Höhe des Unterhalts fest und stellt den Titel aus. So war es jedenfalls bei uns. Von einer Beistandschaft war nie die Rede und es wäre mir auch neu, wenn wir die demgemäß hätten oder beantragt hätten. Das war jetzt aber auch nur bei er Erstfeststellung nach der Trennung.


    Sehr merkwürdig.


    Das heißt, wenn wir die Einkommensüberprüfung machen lassen wollten, müssten wir zum JA, die Beistandschaft beantragen und dann sagen, sie sollen die Zahlungsverpflichtung gegen die Zahlungseingänge über die letzten 2 Jahre prüfen und gegebenenfalls nachfordern, sowie auf Basis aktueller Daten den aktuellen Zahlbetrag festlegen und ggf. neu titulieren.


    Richtig?

    Hallo und guten Morgen!


    Ich habe noch mal eine Frage bezüglich des Ablaufs: alle 2 Jahre kann man eine Einkommensüberprüfung durch das Amt beim Unterhaltspflichtigen beantragen. Ich möchte gern wissen, ob bei der Prüfung nach vorn oder nach hinten geschaut wird: also ob dabei rückwirkend festgestellt wird, ob die Zahlungen, die geleistet wurden, korrekt waren und gegebenenfalls entsprechende Ausgleichszahlungen festgelegt werden. Oder wird da einfach nur geschaut, wie die Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Überprüfung sind und ein neuer Zahlbetrag festgelegt?


    Kann mich darüber jemand aufklären? Das wäre klasse.


    Danke im Voraus!

    Okay, danke für die Info.


    Ich denke: wo kein Kläger, da kein Richter. Brenzlig wird es wahrscheinlich erst, wenn es zu Auseinandersetzungen und Klagen kommt, wo dann von Amts wegen geschaut wird, ob die Pflichten erfüllt wurden.


    Schönen Tag!

    Meines Wissens darf allerdings auf Kindesunterhalt nicht verzichtet werden. Derartige Absprachen zwischen den Eltern zu Lasten der Kinder sind nichtig, auch wenn sie schriftlich oder vertraglich vereinbart wurden.


    Ist das richtig?


    (Im Fall hier liegt das allerdings nicht vor, da der Kindesunterhalt von 846 Euro mit der Zahlung von 1000 Euro ja gedeckt ist. Die Ex verzichtet auf einen Teil ihres Trennungsunterhalts, und das steht ihr ja frei.)

    Ah, okay. Das wusste ich nicht. Danke für die Berichtigung! Demnach beträgt der Trennungsunterhalt 460 Euro und nicht 822.


    Dennoch wird der Selbstbehalt von 1200 Euro überschritten und es wären 1200 Euro zu zahlen.

    Hallo,


    für den Trennungsunterhalt für die Frau sind 3/7 des Differenzeinkommens fällig, also 822 Euro. Die Zahlbeträge für die Kinder kannst Du der Düsseldorfer Tabelle entnehmen, das sind bei Deinem Einkommen je Kind 423 Euro, also 846 Euro. In Summe wären das 1668 Euro. Es bleiben von Deinem Einkommen also 732 Euro übrig, aber Dein Selbstbehalt liegt bei 1080 Euro gegenüber den Kindern und bei 1200 Euro gegenüber der Gattin. Den Kindesunterhalt von 846 Euro musst Du also voll bezahlen, und für Deine Ex 354 Euro, in Summe 1200 Euro.


    Mit 1000 Euro bist Du also gut bedient.


    Ich bitte um Berichtigung, falls ich was falsch berechnet habe.