Beiträge von Schattenparker

    Zum Lebensstil/private Ausgaben gibt etliche Beweismöglichkeiten (z.B. Facebookpostings, Miles & More Prämienmeilenkonto, Fotos auf Kreuzfahrtschiffen).


    Der Rechtsanwalt meinte in Anbetracht desnahenden Volljährigkeit des Kindes (und dem Widerstand des Kindes gegen die Auskunftsklage), daß es keinen Sinn mache irgendwelche Ernergie in die Sache zu stecken, weil das Kind als eine der ersten Handlungen in seiner Volljährigkeit die Klage zurücknehmen bzw. für erledigt erklären werde. Daher wurde dem Gericht mitgeteilt, daß die Klage für erledigt erklärt wird und der Antrag gestellt die Kosten dem Beklagten (hier Vater) aufzuerlegen.
    Das Einkommen des Vater betrug nach Abzug seiner freiwilligen Altersvorsorgebeiträge in den Jahren zwischen 90 und 500 Euro monatlich. Davon hat er den (Mindest)Unterhalt für dieses und zeitweise zwei weitere Kinder bezahlt.
    Das unterhaltsrelevante Einkommen ist vermutlich das wo bereits der Selbstbehalt abgezogen ist. Das wäre folglich stets negativ.


    Abiprüfung ist zum Ende des jetzt begonnenen Schuljahres. Ob das Abi damit beendet ist, ist zur Zeit noch unklar ;-)


    Der Titel besteht. Obwohl darauf kein "Ablaufdatum" vermerkt ist, dürfte er mit erreichen der Volljährigkeit nicht mehr nützlich sein, denke ich.

    Vielen Dank erstmal für die vielen Antworten! Obwohl ich den Thread abonniert habe, kam merkwürdigerweise keine einzige Benachrichtigung. Sonst hätte ich schon eher geantwortet...


    Das Kind ist noch Schülerin und macht Abitur. Eigene Einkünfte hat es nicht. Es lebt aktuell bei der Mutter, beabsichtigt jedoch eine eigene Wohnung zu beziehen (..aber ohne Moos nix los. Daher noch zu Hause).


    Es liegen vom Vater die vollständigen ESt-Erklärungen sowie die vollständigen Bilanzen incl. GuV und Anlagespiegel vor. Es handelt sich um eine Einzelfirma (Handwerk, Kunden sind private Endverbraucher) mit vier Angestellten. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt etwa 45 Stunden, was aber recht unerheblich sein dürfte.


    Der "nicht unaufwendige Lebensstil" beinhaltet sehr häufige und teure Reisen und den stetigen Erwerb von teurer Unterhaltungselektronik (der jedoch in der Firmen-Buchhaltung nicht unterzubringen ist). Die für diese Aktionen geschätzten Ausgaben betragen etwa 2-3 TEUR monatlich.


    Über das Vermögen wurde keine Auskunft verlangt. Ich nahm bislang an, daß das Vermögen des (Bar)Unterhaltspflichtigen nur dann angegriffen wird wenn er aus seinem Einkommen den (Mindest)Unterhalt nicht bestreiten kann.


    Ich hoffe diesmal keine wichtigen Infos vergessen zu haben.



    Carsten

    Hallo,


    ich habe in letzter Zeit viel zum Thema Kindesunterhalt recherchiert, konnte jedoch auf drei Fragen keine Antworten finden:


    Die Mutter ist Angestellte (Nettolohn ca. 2.000 Euro), der Vater selbstständig. Die Eltern trennten sich vor 15 Jahren. Das Kind wurde am 5. August 2016 volljährig und lebt bei seiner Mutter. Vater und Kind haben schon immer ungezwungenen Kontakt nach eigenem Ermessen.
    Der Vater ist barunterhaltspflichtig und leistet seit Jahren nur den Mindestunterhalt. Die Mutter nahm das (in Unkenntnis der Rechtslage) jahrelang so hin, da der Vater ihr androhte sonst gar keinen Unterhalt zu zahlen.
    Ende 2015 klagt die Mutter im Namen des Kindes Auskunft über das Einkommen des Vaters ein. Dieser übermittelt im Juni 2016 ESt-Erklärungen und Bilanzen für die Jahre 2012 bis 2014. Die darin angegeben Einkünfte abzüglich freiwilliger Rechtenversicherung und gezahltem Kindesunterhalt sind in allen Jahren negativ. Die Angaben stimmen offenkundig nicht, denn der Vater führt einen nicht unaufwendigen Lebensstil und räumt im Übrigen auch mündlich ein, kräftig Steuern zu hinterziehen. Der Vater „beschwert“ sich bei seinem Kind darüber, welches dann mit vielen Tränen seine Mutter dazu „überredet“ in dieser Sache nicht weiter aktiv zu werden. Daraufhin erklärt die Mutter die Auskunftsklage für erledigt.
    Pünktlich zum 18. Geburtstag begehrt das Kind Barunterhalt von beiden Elternteilen. Der Vater bietet dem Kind freiwillig die Zahlung von 300 Euro monatlich an. Das Kind möchte von seiner Mutter ebenfalls 300 Euro haben. Die Mutter ist davon wenig begeistert, denn das tatsächliche Einkommen des Vaters dürfte mindestens das Dreifache des eigenen betragen.


    Meine Frage (1) ist nun wie es weitergehen kann. Das Auskunftsrecht kann alle zwei Jahre ausgeübt werden. Demnach kann das Kind erst in knapp zwei Jahren erneut Auskunft fordern. Gibt es bei Erreichen der Volljährigkeit evtl. sofort wieder ein Auskunftsrecht? ..oder dann wenn der begründete Verdacht vorliegt daß die erteilte Auskunft falsch ist?


    Frage 2:
    Die Mutter erhielt vom Arbeitgeber einen Zuschlag in Höhe von 100 Euro monatlich weil sie ein minderjähriges Kind hat. Dieser fällt nun natürlich weg. Wenn die Mutter ihrem Kind zur Erfüllung des Auskunftsanspruches über das Einkommen die Lohnabrechnungen der vergangenen zwölf Monate vorlegen muß, wird dieser Betrag dann berücksichtigt? Wenn ja, wäre das ziemlich unfair, denn er wird zukünftig definitiv nicht mehr gezahlt.


    Frage 3:
    Die Mutter erwartet von ihrem neuen Lebenspartner im Frühjahr 2017 ein Kind. Findet dieses Kind nach seiner Geburt Berücksichtigung im Selbstbehalt der Mutter oder sonst wie?



    Ich würde mich sehr über zielführende Hinweise freuen!
    Vielen Dank schon mal!



    Carsten