Beiträge von gobberblast

    Naja,
    er vertritt halt das Prinzip "Gewinne privatisieren, Verluste sozialisieren".
    In der funktionierenden, durch eigene Entscheidung eingegangene Ehe sollen natürlich alle Vorteile greifen, bei einer Trennung soll aber selbstverständlich der Beitragszahler aufkommen.
    Clevere Idee: Der Millionär ist von der Trennung nicht tangiert, da die Kosten für seine getrennte Ehefrau ja die Allgemeinheit trägt ...


    Ach ja, die besserverdienende Ehefrau hat sich bei der Eheschließung ja freiwillig dazu bereit erklärt die Unterhaltspflicht für ihren Gatten zu übernehmen.
    Im Gegenzug gabe es den Steuerrabatt genannt Ehegattensplitting.

    Da muss noch mehr im Grundbuch stehen, ansonsten gibt es keinerlei Rechtsanspruch auf irgendeine Rückübertragung des Grundstückes an die Eltern.


    Nachdem der Scheidungsantrag bereits eingereicht ist war dies der Stichtag der Vermögensbestimmung.
    Somit kann Ihnen völlig egal sein was jetzt zwischen DEF und deren Eltern passiert, denn dieser Wert ist eingefrohren.
    Man kann sich jetzt bestenfalls noch via Gutachter und Gegengutachter über den genauen Wert zu besagtem Zeitpunkt streiten.

    Hallo!
    "ich habe gelesen, dass"


    Merke: 99.999999% von dem was "man mal gelesen" oder "mal gehört" hat ist völliger Blödsinn.


    Trifft hier genau so zu.
    Nein, natürlich funktioniert es nicht, das der Ehepartner der sich trennen möchte mal schnell alles verfügbare Vermögen "auf sich" anlegt vonwegen "Bei der Scheidung ist das alles MEINS".

    Hallo!
    Wenn tatsächlich nur Ihre Frau im Grundbuch steht ist dies ansich sogar der einfachere Fall.
    SIE haben Anspruch auf den Zugewinnausgleich wie von Ihnen berechnet. Wie Ihre (Ex-) Frau dann die Rückübertragung mit ihren Eltern umsetzt ist nicht ihr Problem, ebenso wenig woher ihre Ex das Geld nimmt.

    . Im Anwaltsbrief steht auch das er die Kosten des Treffens zu übernehmen hat. Sprich mein Getränk. Ich will das garnicht und habe selbst bezahlt. Trotzdem habe ich ihn darauf hingewiesen das er es übernehmen müsste. Kam nur im Leben nicht.


    Womit der KV wiederum völlig im Recht ist.
    "Die Kosten des Treffens" sind nicht irgenwelche Konsumkosten der KM, sondern die notwendigen Reisekosten.
    Oder glauben Sie, Sie planen das nächste Treffen dann bei Käfer, da der KV ja dann Schampus und Kaviar bezahlen muss?

    Hallo!
    Meiner Meinung nach macht in "normalen" Fällen ein Ehevertrag keinen Sinn, denn es lässt sich darin praktisch nichts wirksam regeln was nicht ohnehin schon gesetzlich geregelt ist.


    Was, zumindest in der Vergangenheit, gerne versucht wird ist die Begrenzung eventueller UH-Zahlungen bei einer Trennung.
    Das geht aber gleich doppelt in die Hose:
    Ist für den UH-Empfänger eine Unterhaltssume vereinbart, welche unterhalb dessen liegt was ein Gericht entscheiden würde, so wird gerne entschieden das die Vereinbarung sittenwidrig und somit ungültig ist, denn der UH-Empfänger konnte bei Abschluss der Vertrages die Tragweite gar nicht wirklich absehen.
    Ist entgegen eine UH-Summe vereinbart die HÖHER ist, dann hat der UH-Pflichtige keine Chance das zu verhindern, denn nach langläufiger Gerichtsmeinugn wusste er ja genau was er da unterschreibt ....


    Entsprechend ist ein Ehevertrag nur dann sinnvoll wenn erhebliche Vermögen bestehen.


    Nein, es gibt einen fundamentalen Unterschied zwischen Kindesunterhalt und Elternunterhalt. Eltern sind immer verantwortlich für ihre Kinder, Kinder aber nie für ihre Eltern.



    Das heißt im Umkehrschluss es gibt Ihrer Meinung nach keine Rechtsgrundlage für Elternunterhalt.
    Dann sollte es ja auch ein leichtes sein das Ansinnen abzuwehren ...


    Was können denn wir Beitragszahler dafür? Genau, gar nichts. Warum sollen WIR dann zahlen?
    Das Argument mit dem verprassen Vermögen greift halt nicht so recht. Die Nächste Stufe wäre dann "Wär der nicht immer Arbeitslos, dann hätte er jetzt auch Geld" gefolgt von "Hätte der was gescheites gelernt, dann hätte er auch genug verdient" ....


    Sind Sie denn auch der Meinung, Eltern bräuchten keinen UH mehr für Kinder zu zahlen wenn diese sich als "Kotzbrocken" erweisen? Also denn 14Jährigen Pubi einfach mal rausschmeißen - soll doch die Allgemeinheit das übernehmen?


    Der Staat kann an Steuern wohl kaum ein "Vielfaches" des verspielten Vermögens einnehmen ...


    Ich bin allerdings schon der Ansicht, dass ein Kranksbild zu einer Reduzierung der Unterhaltsansprüche führen muss, wenn dieses Krankheitsbild eben eine Berufstätigkeit ausschließt.


    Diese Meinung teilt die Rechtsprechung nur eben leider nicht.
    Das ist ausgeurteilt. Auch wenn ein Elternteil im wesendlichen durch seine Alkoholabhängigkeit pflegebedürftig ist, und in der Vergangenheit jegliche Behandlung verweigert hat, ist dies kein Grund die UH-Pflicht der Kinder zu reduzieren. Gerade eben WEIL es KEINE Behandlungspflicht gibt.


    Ehrlich gesagt fällt mir da das Mitleid bei einer Familie mit >10k monatlichem Nettoeinkommen eher schwer ...

    Hallo!


    die Tatsache das das Gemeinschaftskonto vor der Heirat ein Einzelkonto war und das dortige Guthaben alleinig von A erwirtschaftet wurde, ändert nichts an der Tatsache das bei Trennung das Guthaben 50/50 aufgeteilt wird?


    Mir scheint Sie haben das Prinzip des Anfangsvermögens nicht verstanden.


    Beispiel:


    Kontostand vor Eheschließung:
    20000€ --> Das ist das AV von A


    Kontostand zum Ende der Eheschließung:
    50000€ --> abzüglich 20000€ AV von A bleiben 30000€ an Zugewinn der 50/50 geteilt wird.
    Somit bekommt A 35000€, und seine verflossene 15000€.


    Unerfreulicher für A wird es wenn das Vermögen am Ende geringer ist als zu Beginn:
    Beispiel:
    Endstand seien 10000€
    Abzüglich 20000€ AV bleiben -10000€. Somit bekommt A 10000€ und B nix.


    Es ist jetzt allerdings NICHT so das B dem A noch 5000€ (seinen "Verlustanteil"), zurückzahlen muss.

    Nein. Bei alleinigem ABR eben gerade nicht.
    In der Tat muss der Umgang entsprechend neu geregelt werden, beim Umzug selber ist der KV aber raus.
    Interessant wird dann allenfalls die Erstattung der zusätzlichen Umgangskosten durch die KM.

    Hallo!


    Dann fangen wir mal an:
    "So erfahre ich zB nur aus dritter Hand, dass er mit seiner Freundin zusammenzieht (ich kenne sie nicht) und unser Kind dort quasi im Wochenwechsel mit Beiden zusammenleben wird. "
    Ja und? Informiert du den KV engmaschig über deine aktuelle Beziehungssituation? Wenn nein, warum nicht? Er ist keineswegs dir gegenüber darlegungspflichtig.


    "In der Woche bei Papa verschwindet mein Kind quasi vom Rand der Erde, ich erhalte keine Infos (Bilder, Video etc.)."
    Ja und? Es gibt weder für den KV, noch für die die Verpflichtung eine 24Std Livereportage zu erstellen. Schickst du denn laufend Bilder und Videos an den KV?


    "Geht es darum, Wochenenden bzw. Tage zu tauschen, ist mein Noch-Mann grundsätzlich redebereit, allerdings nur, wenn er dafür eine Gegenleistung erhält"
    Was soll man sich denn unter dieser "Gegenleistung" vorstellen? Das er, wenn du von ihm Flexibilität erwartest, natürlich umgekehrt das selbe sehen will? Wäre nur logisch.


    "Er hat bereits zwei Arzttermine in Eigenregie mit Junior nicht wahrgenommen (und diese Termine vorab nicht abgesagt),"
    Ja, unorganisierte Menschen gibt es, sowohl bei KM als auch bei KV.


    "da ich so unser Kind in meinen Augen unmöglich gemeinsam mit ihm erziehen kann. "
    Das scheint mir auch so. Dein fundamentaler Irrtum ist allerdings das ein Kind grundsätzlich nur von seiner Mutter erzogen werden kann.
    Es ist keineswegs so das sich der KV gefälligst deinem Forderungskatalog zu unterwerfen hat. Ein Gericht kann genau so gut zu dem Schluss kommen das es bei dir völlig an Kompromissbereitschaft mangelt, und das Kind dann besser die ganze Zeit beim KV aufgehoben ist.


    Das Kind ist NICHT dein Eigentum das du zu von dir selber zu definierenden Bedingungen an den KV ausleihst. Er hat exakt die selben Rechte wie du selber, und du die selben Pflichten wie auch er.

    Ich sehe da kein gehinke.
    Wenn es einen Vergleich oder eine Gerichtsentscheidung zum Umgang gibt, dann ist diese genau so einzuhalten wie die gesetzliche Schulpflicht.
    Sind in dem Gerichtsentscheid Ausnahmen definiert, gelten diese natürlich auch.


    Genauso wie es bei Umgang gerechtfertigte Abänderungsgründe gibt, gibt es ja auch die Befreiung vom Schuluntericht in besonderem Fall.
    In beiden Fällen reicht aber ein "Keine Lust" oder eine nebulöse "Kindeswohlgefährdung" nicht aus.

    Natürlich kann das Besuchsrecht ausgesetzt werden, z.B. im Falle der Gefährdung des Kindeswohls.


    Sicherlich, allerdings obliegt die Entscheidung darüber nicht der KM, sondern eben jenes Gerichtes welches den Umgangsmodus auch festgelegt hat. Das ist ja auch völlig logisch, denn schon alleine die Erforderniss einer Gerichtsentscheidung besagt ja das die Eltern alleine NICHT in der Lage sind die Angelegenheit im Sinne des Kindes zu regeln. Könnte jetzt das Betreuungseltern einfach mal nach Gutdünken den Umgang unter der Überschrift "Kindeswohl" aussetzen, dann wäre eine solche Gerichtsentscheidung ansich ja völlig sinnfrei.


    Genauso übrigens wie Eltern nicht das Recht haben das Kind nicht in die Schule zu schicken, nur weil dieses nicht will uns sie meinen es wäre dem Kindeswohl nicht förderlich.