Beiträge von gobberblast

    Hallo!
    "Ich denke wenn du alleine im Grundbuch eingetragen wirst (währen der Ehe) so ist das wie eine Schenkung vom Partner zu sehen."


    So einfach ist das nicht. In diesem Kontext spricht man nicht von einer Schenkung sondern von einer ehebedingten Zuwendung.
    Der wesentliche Unterschied ist, das eine ehebedingte Zuwendung dann rückgefordert werden kann.
    Eine solche liegt dann vor, wenn die Zuwendung einzig aufgrund der Ehe und in Ausblick auf den Fortbestand dieser erfolgt ist - das ist in den allermeisten Fällen von Zuwendungen in der Ehe so. Man sollte einfach die Frage stellen: Wäre es vernünftigerweise zu Erwarten das die Zuwendung auch erfolgt wäre wenn keine Ehe bestanden hätte.
    Besagte Grundbuchkonstellation ist ein Klassiker für eine ehebedingte Zuwendung.

    Hallo!


    Erstens mal ist eine "Fachhochschule" keine Schule im UH-rechtlichen Sinne. Es handelt sich um ein Studium.
    Hier ist ganz grundsätzlich durch den Studenten zuerst mal BAFÖG zu beantragen. Wird dies nicht - oder nicht vollumfänglich - gewährt kommt UH in Betracht.


    Es stellt sich aber die grundsätzliche Frage ob überhaupt noch ein UH-Anspruch besteht. Dies wird zwar in der Regel bejaht, wenn das Studium auf die Lehre aufbaute (z.B. Feinmechaniker Lehre, dann MaschBau Studium).
    Nun, bei einer Ausbildung als Verkäufer tue ich mich schwer einen Studiengang zu erkennen der auf die Ausbildung aufbaut. Was will er denn studieren?


    Wenn du von 652€ UH-Betrag spricht gehe ich davon aus das KG ist bereits abgezogen und du rechnest mit Stufe 10.
    Das ist nur dann richtig wenn Sohnemann noch zu Hause wohnt, ansonsten sind es 735€ - 192€, also 543€.
    JA, unlogisch aber wahr: Der UH für ein Kind mit eigenem Haushalt ist je nach Elterneinkommen niedriger als für eines das noch daheim wohnt.


    Die Aufteilung des UH auf die Eltern erfolgt in der Tat anteilig nach Einkommen.
    Auf deiner Seite liegt aber noch eine gewaltige Unsicherheit durch den Firmenwagen.
    Zunächstmal ist es völlig irrelevant was dich dieser netto kostet. Im Mindestfall wird der Geldwerte Vorteil normal als Einkommen gerechnet.
    Leider aber sind einige Gerichte der Ansicht das dies nicht ausreicht - und gehen einen anderen Weg:
    Es wird geschaut was du denn für eine Ersparniss hast, d.h. was würde dich das Leasing eines entsprechenden Fahrzeuges nebst Steuer, Wartung, Versicherung, Verbrauch (was halt der AG übernimmt) kosten.
    DAS wird dann als Einkommen gewertet.
    Mal ein Beispiel: Ein Passat Variant, Listenpreis 35875€, kommt auf monatliche Kosten von 693€.
    Das wäre dann deinem Monatsbrutto zuzuschlagen (Denn logischer Weise würdest du ja anderenfalls dieses Fahrzeug selber neu kaufen).

    "Bahncard" war nur ein Beispiel uns stellt schon die obere Grenze dar. Dauerkarten im ÖPNV sind in der Regel eher billiger ....
    Ob das jetzt "umständlich" für dich ist interessiert das Gericht im Mangelfall eher peripher ... Es ist eher die Frage in wie weit der ÖPNV wirklich nutzbar ist. Selbst eine Fahrzeit von einfach 1.5h gelten als akzeptabel - genau wie Varianten "Erst 20 Minuten mit dem Fahhrad zur Haltestelle fahren".


    Der Junge ist mit Vollendung des 18 Lebensjahres und Beenden der Schule nicht mehr privilegiert.

    Hallo!


    Ich habe gedacht das bei Immobilien wo nur ein Partner im Grundbuchamt steht und das Darlehen bezahlt, der andere nur die Differenz der Wertsteigerung der Immobilie berechnen kann ?


    Das ist auch richtig, nur musst du da ein bisschen um die Ecke denken: Wert Haus zu Beginn 0€ (da nicht vorhanden). Wer zu Ende: Hauswert - Darlehenslast.


    Ja, de facto spielt das für die Berechnung des Zugewinns keine Rolle. Das wird nur relevant wenn es mal ans Erben geht ....

    "Mein durchschnittlicher Verdienst inkl. Steuerrückerstattung beträgt lt. Anwalt der KM netto ca. 2515 €.Abziehen muss man m.M.n. noch folgende Positionen: - Berufsunfähigkeitsversicherung 79,94 € / Monat- Zahnzusatzversicherung 41 € / Monat- Mehraufwand Kindergarten 153 € / Monat (Mutter ist ja nicht leistungsfähig)- Fahrtkosten 220 Arbeitstage x 58 km x 0,3 € x 2 : 12 = 638 €Zusammen etwa 932 €Es verbleiben als etwa 505 € Verteilmasse (bei 1080€ Selbstbehalt). Bei 1300€ Selbstbehalt ergebe sich eine Verteilmasse von 285€Soweit richtig?"


    Nein, nicht richtig.
    Der "Mehraufwand" Kindergarten wird nicht von deinem Einkommen abgezogen. Erst sind alle Unterhaltsansprüche zu befriedigen, erst dann kann man anfangen zu schauen ob noch Leistungsfähigkeit für Mehrbedarf besteht.
    - Zusatzversicherunge (Zahn) sind regelmäßig nicht abzugsfähig.
    - Fahrtkosten: Hier wird man sehr genau schauen ob es keine günstigere Alternative gibt. Eine Bahncard 100 kostet 4190€ / Jahr, also 349,16€ / Monat. Das Argument der längeren Fahrzeit gilt im Mangelfall nicht (zu dem du würdest wenn man die vollen Kosten anrechnet).



    Wie sieht es mit Altersvorsorge aus - da sehe ich nix ...


    Somit komme ich auf folgende Zahlen:


    2515€ - 349,16 = 2165,84€


    Ergibt DDT Stufe 3


    UH Kind1: 377€, Kind 2: 580€


    Summe: 957€
    Verbleiben dir: 1208,84 €


    Bedarfskontrollbetrag in dieser Stufe: 1280€, bleiben 885,84€ Verteilmasse.


    -->


    UH Kind1 (privilegiert): 377€
    UH Kind2 (nicht privilegiert): 508,84€ Abzüglich (ganzes !) Kindergeld: Zahlbetrag 316,84€


    Ich spare mir jetzt die Mühe den exakten Nachzahlbetrag für den halben Monat auszurechnen, er liegt bei ~500 €.


    Nun will deine Ex 80€ mehr, das ist mit Sicherheit deutlich weniger als dich der RA jetzt kostet ...


    Aber der Fall wird noch viel komplexer:


    Den UH für den 1/2 Monat Juni muss die KM einfordern, den UH für Juli allerdings Filius selber.
    Dies kann NICHT in "einem Aufwasch" durch einen Anwalt geschehen, da im Fall Juli auch die KM Anspruchsgegner ist, und somit gar nicht von dem selben RA wie das Kind vertreten werden kann.....


    Es wäre jetzt erst mal zu prüfen WEN der RA jetzt überhaupt vertritt.

    Hallo!
    Auch in Bezug auf § 1572 BGB hat der BGH inzwischen seine eigene Rechtsprechung geändert, und stellt auch bei krankheitsbedingter Erwerbseinschränkung sehr stark auf den Bezug zur Ehe ab:
    Ist die Gesundheitseinschränkung z.B. auf die Geburt eines/mehrerer Kinder zurück zu führen ist dies klar zu bejahen,
    nicht aber z.B. bei Depressionen durch die Trennung oder den Verlauf der Ehe.

    Hallo!


    Die Gegenseite hat teilweise Recht: Der KU ist immer am Monatsanfang für den kompletten Monat fällig - unabhängig davon ob der Anspruch im Laufe des Monats endet.
    Gleichzeitig kenne ich aber keine Entscheidung die auch schon die Erhöhung der Altersstufe zu Beginn des Entsprechenden Geburtstagsmonats festgelegt hat.


    Nachdem Filius ja 1000€ eigenes Einkommen hat (ich gehe mal von Brutto aus) sollte Ihnen Ihr eigener RA eigentlich schon folgendes berechnet haben:


    1000€ Einkommen mach ca. 790€ netto. Abzgl. 90€ übliche Aufwandspauschale bleiben 700€ zzgl. Kindergeld: 892€.
    Tja, damit ist der Bedarf schon vollkommen gedeckt --> kein UH Anspruch mehr ....

    Das hat damit nichts zu tun.
    Nachehelicher Unterhalt ist ausdrücklich nicht dazu gedacht, das Lebensrisiko eines Ehepartners zu reduzieren, sondern um Ausgleich ehelicher Nachteile. Eine Krankheit ist aus eben diesem Grund nur dann eine Rechtfertigung für UH, wenn diese ehe-bedingt ist - und das dürfte in fast keinem Fall zutreffend sein, und somit besagte Krankheit schlicht das Lebensrisiko des betroffenen.


    Die Dauer seit der Scheidung hat noch einen weiteren Effekt: Offensichtlich war die OP zum Zeitpunkt der Scheidung nicht unterhaltsbedürftig. Nun möchte Sie aber eben UH haben, ohne das sich die Krankheit, welche sie als Begründung anführt, verschlechtert hat. "Ich hab's mir halt anders überlegt" gilt nicht als Begründung.


    Jeder einzelne der Gründe macht einen UH Anspruch schon unwahrscheinlich - in Kombination würde ich meinen aussichtslos.

    Hallo!


    Ehrlich gesagt halte ich dies für aussichtslos.
    Die Ehe wurde bereits 2015 geschieden, der Gesundheitszustand hat sich seit dem nicht verschlechtert - sondern lediglich nicht gebessert.
    Da jetzt, zwei Jahre später, NU zu beanspruchen wird sehr dünn. Da müsste schon sehr klar sein das die Erkrankung eine Ehefolge ist.

    Und Teil dieser Pflichten kann durchaus sein, den Unterhalt angemessen zu erhöhen, bei wesentlicher Veränderung, also die angemessene finanzielle Versorgung des Kindes zu verantworten. Und das nicht nur nach Aufforderung.


    ... womit wir aber ruck-zuck in der Diskussion sind was denn "Angemessen" ist.
    Die komplette Rechtsprechung bezüglich KU hat sich meiner Meinung nach ziemlich weit von der Gesetzgeben weg entwickelt.
    So schreibt der Gesetzgeber beispielsweise, der Unterhalt bemisst sich an der Lebenssituation des UH-EMPFÄNGERS.
    Das finde ich beim KU nirgends reflektiert, dort wird ausschließlich auf die Situation des UH-Pflichtigen abgestellt.


    Ja, ich kenne die Argumentation: Die armen Kinder können ja für alles nix, also wird dern Situation eben so definiert, als wären die Eltern noch verheiratet...


    Zum einen mal sehe ich diesen Ansatz nicht im Gesetz, zum anderen deckt er viele Fälle gar nicht ab.
    Angenommen: Aufgrund der Scheidung nimmt der KV einen hoch dotierten Job im Ausland an - hätte er in der Ehe nie machen können. --> KU steigt....

    Hallo!
    "Zugewinnausgleich ist nichts, was man zwingend durchführen muss. Das kann man privat regeln wie immer man will"


    Dies kann ich in dieser Allgemeinheit so nicht stehen lassen.
    Grundsätzlich kann man in der Tat ALLE scheidungsrelevanten Angelegenheiten so regeln wie man möchte (oder auch darauf verzichten). Das gilt für den Zugewinnausgleich genau so wie für Unterhalt oder Versorgungsausgleich.


    Es gibt aber ein großer ABER:
    Eine getroffene Regelung darf nicht zu Lasten Dritter gehen, d.h. es muss sicher gestellt sein das keiner der beiden Parteien durch diese Regelung z.B. auf staatliche Hilfe angewiesen ist.
    Beim UH bedeutet das beide müssen eine eigenes Einkommen haben das ihren Bedarf deckt,
    beim Versorgungsausgleich bedeutet das beide müssen ausreichend eigene Altersversorgung haben.
    Im Bereich Zugewinnausgleich ist das noch am einfachsten - da muss beispielsweise auf Fälle geachtet werden wo Einkommen aus Kapitalerträgen erzielt werden könnten (Das kann auch eine Hausvermietung sein) dir zur Deckung des Lebensunterhaltes nötig wäre - aber durch Verzicht entfällt. Da sind wir dann wieder bei Verträgen zu Lasten dritter.

    Naja, ändern Sie den Fall doch mal ein bischen:


    Nehmen wir einmal in selbiger Konstellation an SIE hätten nach der Trennung noch gut gearbeitet und jetzt - trotz erfolgtem Versorgungsausgleich - eine Rente mit der Sie gut zurecht kommen.


    Dummerweise ging es ihrer Ex nicht so gut, und aufgrund widriger Umstände ist sie AU und lebt sie mit Rente am Rande des Existenzminimums.
    Wären Sie jetzt der Meinung, Ihre Ex muss dann halt auch noch einen Happen der Rente die Sie NACH der Ehe erwirtschaftet habe bekommen - und sie leben dann beide knapp über Hartz IV - vonwegen der Gerechtigkeit?

    Hallo!


    Beim besten Willen sehe ich da keine Benachteiligung deinerseits.
    Der Rentenausgleich ist dazu gedacht das "klassische" gemeinsam-wirtschaften in einer zu bei einer Trennung zu repräsentieren, denn wäre die Ehe nicht geschieden worden, so hätten im Alter ja auch beide Eheleute von den Rentenansprüchen beider Ehepartner profitiert.
    Mit der Scheidung passiert nunmal ein Schnitt. Das es für deine Ex im Nachgang besser gelaufen ist als für dich ist sicherlich bedauerlich für dich, aber es gibt keine Grundlage DICH an IHRER nachehelichen Entwicklung teilhaben zu lassen.

    Einmal kann die Mutter (ich bleib mal bei der klassischen Rollenverteilung) durchaus auch vor Ablauf der 2 Jahre Auskünfte einfordern. Dann haben wir zumindest eine Verzugssituation hergestellt.


    Ein Verzug kann aber nur entstehen wenn auch ein Anspruch auf die Auskunft besteht.
    Diesen hat aber derjenige glaubhaft zu machen der die Auskunft begehrt - also die KM. Es funktioniert nicht so, das die KM Auskunft einklagt, und dann das Gericht dann pauschal schaut ob KV wirklich mehr verdient, um danach im der KM recht zu geben.
    Es müssen seitens der KM schon sehr deutliche Indizien vorgebracht werden.

    Zitat

    ?1. Hat meine Freundin als Unterhaltspflichtige das Recht, eine Berechnung zu fordern?Ja, im Rahmen einer Unterhaltsabänderungsklage. Voraussetzung wäre z. B., das sich die finanziellen Verhältnisse für den Pflichtigen seit der Titulierung verschlechtert haben.


    Nur als Ergänzung: Dies wäre auch gegeben wenn die die EInkünfte des UH-Empfängers verändert haben, z.B. Kind beginnt eine Ausbildung und hat somit eigenes Einkommen.

    Du kannst natürlich auch noch weiter breittreten das du keine Ahnung hat.


    Klar, es kann natürlich auch sein das in der für diesen LK zuständigen KJP keiner irgendeine Ahnung hat - und deshalb Vorgehensweisen angewendet werden die es gar nicht gibt.
    Wie wahrscheinlich DAS allerdings ist muss jeder selber entscheiden.