Beiträge von awi

    Hallo daduopaduda,


    der Beitrag liegt schon etwas zurück, ich möchte aber dennoch darauf antworten.
    Das Thema Elternunterhalt betrifft immer mehr Menschen und viele haben ähnliche Probleme.


    Aus Einkommen (Renten) wird kein Unterhalt gefordert werden können. Der Mindestselbstbehalt für ein Ehepaar ist zur Zeit 3240 EUR.


    Ob aus Vermögen Unterhalt gefordert werden könnte?


    Das hängt von der Höhe des Vermögens des Kindes ab.
    Das Vermögen des Schwiegerkindes spielt hier keine Rolle. Es ist grundsätzlich in voller Höhe geschützt, egal wie hoch es ist.


    Das Vermögen des Kindes könnte ab dem gesetzlichem Rentenalter kapitalisiert werden, d.h. es wird unter Annahme der statistischen Lebenserwartung und einer (zur Zeit utopischen Verzinsung von ca. 5%) in ein monatliches Einkommen umgerechnet und fiktiv zu der Rente des Kindes hinzu addiert.


    Wie hoch ist denn das Vermögen des Kindes?


    PS:
    Im übrigen müssen Vermögen nur stichtagsbezogen angegeben werden. Stichtag wäre dann der Tag, an dem man von einer drohenden Bedürftigkeit der Eltern erfährt, das ist in der Regel die Rechtswahrungsanzeige (RWA) des Sozialamtes.


    Das Sozialamt hat keine Befugnis zu überprüfen, wie die Vermögen vor diesem Zeitpunkt entstanden oder geflossen sind. Wenn sich also das gesamte Vermögen des Ehepaares zum Zeitpunkt der RWA auf dem Konto des Schwiegerkindes befindet, spielt das Vermögen für einen möglichen EU keine Rolle.

    Hallo Wayneman,


    mich irritiert dein "Altersvorsorge Pauschbetrag"


    In der Regel wird kein Pauschbetrag gewährt. Das Geld muss tatsächlich und nachprüfbar angelegt werden. 280 EUR ergeben sich als Höchstgrenze bei einem Brutto von ca. 5600 EUR.


    Nach den gängigen Leitlinien der meisten OLG ist im Selbstbehalt eines Alleinstehenden bereits eine Warmmiete von 480 EUR enthalten. Was darüber hinaus geht wirkt bereinigend. Bei einer Warmmiete von 500 EUR erzielt man also nur eine Ersparnis von 10 EUR.


    Welche Kosten wurden denn anerkannt?
    Welche wurden nicht anerkannt.


    Was anerkannt werden müsste wären z.B. berufliche Fortbildungsmaßnahmen u.ä.


    Gruß
    awi47


    Mir wurde eine Altersvorsorge von 5 % meines jetzigen Bruttojahresarbeitslohn mal der geleisteten Arbeitsjahre bewilligt. 40000 € Bruttojahresarbeitslohn davon 5 % = 2000 €. 2000 * 30 Jahre = 60000 €


    Bei einem Jahresbrutto von 40.000 EUR ergibt sich nach meiner Berechnung ein Altersvorsorgevermögen von ca. 110.000 EUR. Der BGH geht ausdrücklich von einer Verzinsung von 4% aus. Zusätzlich gewähren die meisten Gerichte einen Notgroschen von ca. 5.000 - 10.000 EUR.


    Ich würde das so nicht akzeptieren.


    timekeeper liegt voll daneben. Dieser Bescheid des SA ist kein Verwaltungsakt. Unterhaltsfragen sind im BGB geregelt und das ist Privatrecht. Zuständig sind Familiengerichte.


    Es ist so als ob ein Handwerker eine fehlerhafte Rechnung stellt. Wenn ich nicht einverstanden bin, dann muss er klagen.


    Beim Thema Schonvermögen war die Rede von einer Höchstgrenze von 50000 € ..


    Solche Aussagen sind schlichtweg Unsinn. Das Schonvermögen muss individuell berechnet werden.
    Im übrigen kenne ich keine Urteile, in denen von noch Berufstätigen EU aus Vermögen gefordert wird.
    Unterhalt aus Vermögen ist SHT ein heißes Eisen.