Beiträge von Meg

    Die Düsseldorfer Tabelle (am Beispiel 2024) unterscheidet zwischen den Begriffen

    notwendiger Eigenbedarf = Selbstbehalt = § 1603 Abs. 2 BGB

    angemessene Eigenbedarf = § 1603 Abs. 1 BGB

    wenn es um Kindesunterhalt geht.



    Den Begriff angemessener Eigenbedarf“ mit Bezug auf Elternunterhalt gibt es eigentlich gar nicht. Stattdessen wird "angemessener Selbstbehalt "verwendet.

    Zitat

    Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen. Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10.12.2019 (BGBl I S. 2135) zu beachten.


    "...können Kapitalverluste oder Aufwendungen zur Wertverbesserung nicht abgezogen werden..."


    Es handelt sich um die Berechnung der Leistungsfähigkeit aus dem "Netto-Einkommen", falls man über 100T "Brutto" Einkommen hat. Es handelt sich im Kapitel 8.2.6 also NICHT um die Frage ob und wie die Kapitalverluste bei der Berechnung der Summe der Einkünfte ("Brutto-Gehalt") berücksichtigt werden.



    Zitat

    smartsteuer GmbH, Hannover


    Die Summe der Einkünfte, vermindert um den → Altersentlastungsbetrag, den → Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG (→ Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft), ist der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG). Hierbei ist zu beachten, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen seit Einführung der Abgeltungsteuer (ab 2009) nicht zu den Einkünften gerechnet werden.

    ("smartsteuer" gehört auch zu Haufe)


    Haufe ist als seriös einzuschätzen, würde ich sagen.


    Verstehen tue ich das nicht, zumindest nicht komplett.

    Kapitalerträge können zur "Summe der Einkünfte" zugerechnet werden, aber nur auf Antrag des Steuerpflichtigen UHP. Hmm, sicher bin ich mir nicht.

    Ich weiß nicht, wie ein Sozialgericht entscheiden würde, wenn ein UHP eigentlich unter 100T Einkommen hat, aber durch Kapitalerträge über 100T liegt.

    Bei meiner Recherche bin u.a. auf ein Merkblatt vom Sozialamt Bielefeld gestoßen (wird nicht mein zuständiges Sozialamt sein). In diesem agurmentiert das Sozialamt auf Seite 2, dass ein Einkommenssteuerbescheid für eine Belegung der Einkünfte nicht ausreichend sind.


    Sie schreiben:

    Zitat

    Die Vorlage eines Einkommensteuerbescheides ist als einziger Einkommensnachweis

    nicht ausreichend, weil das steuerliche Einkommen mit dem unterhaltsrechtlichen Einkommen nicht komplett identisch ist.

    Damit ist gemeint, dass wenn ein UHP über 100T "Brutto-Einkommen" hat und Elternunterhalt zahlen muss, dann wird sein Netto-Einkommen genau überprüft und dabei reicht ein Steuerbescheid eben nicht aus.

    Ein Steuerbescheid dürfte aber in der Regel ausreichen um nachzuweisen, dass man unter 100T "Summe der Einkünfte" hat und somit nicht vom SHT zum Elternunterhalt herangezogen werden kann.


    Grüße,

    m

    oder werden auch erwirtschaftete Verluste berücksichtigt, in dem diese abgezogen werden (gesamtes Jahresbruttoeinkommen = 99.000 Euro).

    Es ist eine steuerrechtliche Frage, die ich nicht wirklich beantworten kann. Nach meinem Verständnis: ja, in deinem Beispiel wäre die "Summe der Einkünfte" 99.000 gewesen und somit unter der 100T-Grenze. Die Verluste wären berücksichtigt.

    Diese Frage kann ein Steuerberater beantworten. Oder einfacher: im Steuerbescheid schauen, falls so ein Fall mit "4 Tausend Dividende und 3 Tausend Verlusten" schon mal bei dir vorkam.




    in meinem Fall wäre der Einkommenssteuerbescheid für 2023 dann wohl schon veraltet, wenn der Antrag auf Sozialhilfe beispielsweise im März gestellt würde. Ich müsste dann das Einkommen der Monate 02/2023-03/2024 mit den jeweiligen Gehaltszetteln belegen.

    In diesem Fall hättest du

    1) vom SHT eine schriftliche Erklärung verlangen müssen, warum du vom SHT überhaupt überprüft wirst und ob und welche hinreichende Anhaltspunkte dem SHT vorliegen, dass du Einkommen über 100T hast.


    Wenn du aus welchen Gründen auch immer die Auskunft erteilen musst, dann

    2) wird es zunächst "nur" um die Auskunft gehen, ob du im Jahr der Sozialhilfeantragstellung (2024 in deinem Beispiel) über 100T verdienst. Dann teilst du dem SHT mit, dass du diese Frage erst im Jahr 2025 beantworten kannst. Und dann wirst du bis 2025 Zeit haben sich zu überlegen was du machst.


    Ich hoffe, so ist dein Beispiel mit der Antragstellung im März 2024 beantwortet :)


    Die Einkommensnachweise für die zwölf Monate vor dem März 2024 musst du nicht vorlegen.


    Grüße,

    m

    werde in zwei Jahren in Altersteilzeit gehen

    Du solltest jetzt schon "Beweise sichern", dass du es seit langem geplant hast, zB eine schriftliche Vereinbarung/Absichtserklärung mit dem Arbeitgeber



    dann in Rente

    Wenn du ein Rentner bist und ein Einkommen unter 100T hast, dann ist es logisch, dass du kein Elternunterhalt zahlst. Zumindest fällt mir keine realistische Möglichkeit ein, wie dich der SHT oder UHP zu Zahlungen verpflichten könnten.





    ich aktuell in Teilzeit gehen würde und so bereits ab nächstem Jahr unter der Grenze von 100.000 Euro wäre?


    Meine Meinung: ja, du kannst.

    Das Einzige was dagegen sprechen könnte wäre die Erwerbsobliegenheit, falls der SHT auf die Idee kommt mit sowas anzufangen. Dieser Begriff kommt aus dem Familienrecht/Unterhaltsrecht, also da wo es um die Beziehungen zwischen den Menschen geht: UHP und UHB. Nach der aktuellen Rechtslage geht es aber bei der Überschreitung der 100T Grenze um eine Beziehung zwischen dem UHP und eine Behörde, dem SHT und es geht um das Sozialrecht. Ob man da von einer Erwerbsobliegenheit reden kann... ich denke, nicht.


    Angehörigen-Entlastungsgesetz, "100.000 Euro"-Grenze, Entwurf: die Angehörigen der Grundsicherung-Empfänger werden schlechter gestellt?




    Grüße,

    m

    Es hat sich im Jahr 2023 erwartungsgemäß nichts geändert. Ob leider oder zum Glück, darüber lässt sich streiten. Ich sage - leider.

    Ob die Begriffe "Selbstbehalt" und "angemessener Eigenbedarf " als Synonyme in den Elternunterhaltssachen betrachtet werden sollen, wage ich zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu beurteilen. So oder so, sie sind nicht mit konkreten Zahlen unterlegt.

    Ich habe Meinungen gehört, dass Selbstbehalt als Pauschale und angemessener Eigenbedarf als nachgewiesene Ausgaben zu verstehen wären, aber auch da habe ich keine belastbare Rechtsgrundlage bis jetzt gefunden.



    Ein UHP hat im Wesentlichen nur diese Möglichkeiten, wenn man vom SHT zu Zahlungen aufgefordert wird und Selbstbehalt vom SHT vergleichsweise niedrig eingesetzt wird.


    1. Sich damit abfinden und zahlen.

    2. Versuchen mit dem SHT zu verhandeln um den Selbstbehalt auf einen akzeptablen Maß setzen zu lassen.

    3. Eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem SHT eingehen.


    Eine Kombination davon ist natürlich zulässig. Keine von diesen Möglichkeiten ist von vorne rein falsch, obwohl ich die 1. in den meisten Fällen aus der UHP Sicht als schlecht bewerten würde.

    Die 3. halte ich für am meisten zukunftsorientiert, da sie eher eine Sicherheit bringen kann.

    nur die Werbungskosten vom Brutto abgezogen werden


    Es gibt auch weitere Abzugsmöglichkeiten, zB Kinderbetreuungskosten


    Aber Altersvorsorge und Krankenversicherungsbeiträge gehören nicht dazu, sie mindern die Summe der Einkünfte nach dem Steuerrecht nicht. So mein Kenntnisstand und mein Verständnis vom Steuerrecht an der Stelle. Ihr könnt es auch in euren Steuerbescheiden so sehen.

    Wer was anderes behauptet, soll mir eine rechtliche Grundlage dafür zeigen :)


    Summe der Einkünfte nach dem Steuerrecht ist bei der Frage entscheidend, ob man Einkommen über 100T hat oder nicht


    Jetzt verstehe ich dich, wie du auf "deine Art der Berechnung" kommst.

    Dieses Beispiel von Finanztip ist falsch. Hätte ich nicht für möglich gehalten, aber sie schreiben quatsch. Ich habe dieses Beispiel sogar vor ein paar Wochen überflogen, diese Berechnung ist mir so nicht aufgefallen. Sie vermischen Abzüge, die nur vom Bruttoeinkommen gemacht werden dürfen mit den Abzügen, die vom Netto gemacht werden.

    Eigentlich habe ich sie für seriös gehalten...

    Jahresbruttoeinkommen weniger wie 100.000€ ist, passiert nichts bzw. muss kein Unterhalt gezahlt werden

    Ja. (von den evtl. möglichen theoretischen exotischen Fällen mal abgesehen, sie sind nicht Bestandteil unserer Diskussion)



    Wenn es über 100.000€ liegt, ist man prinzipiell unterhaltspflichtig

    Man ist prinzipiell immer unterhaltspflichtig, nach §1601 BGB, egal wie viel man verdient. Schon ein Baby das gestern geboren wurde ist nach meinem Verständnis den Eltern gegenüber unterhaltspflichtig, wenn das Baby heute eine Erbschaft bekommt und sein Elternteil morgen ins Pflegeheim muss. Zum Beispiel.

    Es ist aber mit Sicherheit nicht die Frage, die dich umtreibt. Dich interessiert wann ein potenzieller UHP tatsächlich zum Elternunterhalt herangezogen werden kann.



    wird geprüft, ob durch Werbungskosten und 5% zusätzliche Altersvorsorge sich das Jahreseinkommen unter 100.000€ drücken lasst. Wenn ja zahlt man keinen Unterhalt, wenn nicht wird berechnet wieviel man Unterhalt zahlen muss.

    Nein.

    Wenn man über 100T Einkünfte hat, dann wird der SHT überprüfen wie viel der UHP von seinem Nettoeinkommen an Elternunterhalt zahlen muss/kann. Die "5% Altersvorsorge" können möglicherweise vom Netto(!)einkommen (wir reden jetzt nicht mehr über die Summe der Einkünfte) abgezogen werden, das mindert die Leistungsfähigkeit des UHP so dass UHP möglicherweise weniger Elternunterhalt zahlen muss. Andere Abzugsmöglichkeiten gibt es auch. Man muss auch berücksichtigen, dass diese ganze Rechnerei nach der aktuellen Rechtslage nicht von den Gerichten geprüft wurde.

    So die sehr(!) vereinfachte Darstellung der Lage.


    Wichtig ist folgendes zu verstehen.

    - Schritt 1. Überprüfung, ob der UHP "Brutto" (Summe der Einkünfte) mehr als 100T im Jahr hat.

    Wenn mehr als 100T Brutto bejaht, dann

    - Schritt 2. Nettoeinkommen und evtl. auch Vermögen wird geprüft um festzustellen in welcher Höhe Elternunterhalt zu bezahlen ist.


    In beiden Schritten gibt es "Abzugsposten", die das jeweilige (Brutto bzw. Netto)Einkommen mindern.


    Werbungskosten mindern das Bruttogehalt ("100T-Grenze").

    Werbungskosten und die Altersvorsorgerückstellungen (die du "5%" nennst, was nicht ganz richtig ist) mindern das Nettoeinkommen im Schritt 2.

    Nochmal: stark vereinfacht!


    Grüße,

    m

    warum die 5% zusätzliche Altersvorsorge überall abgezogen wird, das hat doch nichts mit der Seite 2 vom Steuerbescheid zu tun


    Diese 5% mindern die Summe der Einkünfte nicht. Die Summe der Einkünfte ist bei der Bemessung der 100T-Grenze relevant. Somit sind die 5% Altersvorsorge dabei irrelevant.


    Wenn ein UHP aber über 100T Einkommen hat (Summe der Einkünfte!), dann wird eine Berechnung der Leistungsfähigkeit durchgeführt und da können die 5% Altersvorsorge eine Rolle spielen.


    Grüße,

    m

    Würde das bedeuten das ich meine Immobilie veräußern müsste um in eine kleinere Wohnung zu ziehen

    Nein, musst du nicht. Es kann aber sein, dass du durch deine Immobilie mehr an Elternunterhalt zahlen musst als du aus deinem faktischen Einkommen gemusst hättest. Es sind keine Fälle bekannt, wo ein UHP seine Immobilie deswegen veräussern müssen, in der Theorie wäre es zwar denkbar aber in der Praxis wohl nicht.


    Grüße,

    m


    P.S.

    Was AEG dazu meint weiß ich nicht, habe nämlich Bosch bzw. Siemens

    vor 2020 gab es schon wenige Verfahren (so viele tatsächlich veröffentlichte Urteile gibts ja auch nicht aus der Zeit



    Hier ein *kleiner Ausschnitt* aus den Verfahren vor 2020.

    Nur BGH und ein paar OLG Urteile, natürlich nicht alle. Ein Bruchteil. Wenig war es nicht. Klar, deutlich weniger als beim Ehegatten- und Kindesunterhalt aber es gab genug Gerichtsprozesse zum Thema Elternunterhalt auch.


    BGH, 12.02.2014 - XII ZB 607/12

    Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch des Unterhaltsberechtigten gegenüber seinem volljährigen Sohn

    OLG Oldenburg, 25.10.2012 - 14 UF 80/12

    Stichwort Elternunterhalt: Haften Kinder für ihre Eltern?

    BGH, 07.08.2013 - XII ZB 269/12

    Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt

    OLG Nürnberg, 26.04.2012 - 9 UF 1747/11

    Elternunterhalt: Höhe des Schonvermögens; Vermögensverwertungspflicht; Berechnung des Altersvorsorgevermögens

    BGH, 30.08.2006 - XII ZR 98/04

    Zum Schonvermögen beim Elternunterhalt

    BGH, 15.09.2010 - XII ZR 148/09

    Elternunterhalt - Heranziehung des unterhaltspflichtigen Kindes durch den Sozialhilfeträger

    OLG Hamm, 06.08.2009 - 2 UF 241/08

    Elternunterhalt

    BGH, 09.03.2016 - XII ZB 693/14

    Elternunterhalt bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Leistung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB

    BGH, 18.01.2017 - XII ZB 118/16

    Elternunterhalt: Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen für ein Eigenheim

    BGH, 05.02.2014 - XII ZB 25/13

    Leistungsfähigkeitsprüfung bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Elternunterhalt: Maßgeblicher Familienbedarf bei erheblicher Einkommensdifferenz zwischen dem Unterhaltspflichtigen und seinem Ehegatten; Berücksichtigung eines Wohnvorteils bei selbstgenutzter Eigentumswohnung

    BGH, 28.07.2010 - XII ZR 140/07

    Elternunterhalt: Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

    BGH, 12.12.2012 - XII ZR 43/11

    Geltendmachung von Elternunterhalt durch einen Sozialhilfeträger: Pflicht zum Einsatz des Taschengeldes eines Ehegatten

    BGH, 23.10.2002 - XII ZR 266/99

    Voraussetzungen des Elternunterhalts; Einsatz von Vermögen

    BVerfG, 07.06.2005 - 1 BvR 1508/96

    Bestimmung der Leistungsfähigkeit der Kinder im Rahmen des Elternunterhalts

    BGH, 19.05.2004 - XII ZR 304/02

    Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt wegen Zurücklassens des Kindes im Kleinkindalter bei den Großeltern

    BGH, 08.07.2015 - XII ZB 56/14

    Elternunterhalt: Obliegenheit zur Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen; Überschreitung der Einkommensgrenze bei einem von mehreren unterhaltspflichtigen Kindern; gesetzlicher Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger als unbillige Härte; unzulässige Rechtsausübung

    BGH, 27.05.2009 - XII ZR 111/08

    Zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von 5% beim Elternunterhalt, in Höhe von 4% in sonstigen Fällen

    BGH, 14.01.2004 - XII ZR 149/01

    Umfang des Anspruchs auf Elternunterhalt; Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen

    BGH, 19.03.2003 - XII ZR 123/00

    ...werts, von Darlehensraten und Lebensversicherungsprämien bei der Berechnung des Elternunterhalts; Bestimmung des Selbstbehalts

    BGH, 21.11.2012 - XII ZR 150/10

    Elternunterhalt - Unterhaltsermittlung

    BGH, 19.02.2003 - XII ZR 67/00

    Elternunterhalt - Bedarf, Einkommensermittlung und Selbstbehalt des Ehegatten

    BGH, 07.05.2003 - XII ZR 229/00

    Zur Auskunftspflicht im Rahmen des sogenannten Elternunterhalts

    BGH, 15.02.2017 - XII ZB 201/16

    Elternunterhalt: Leistungsfähigkeit bei vom Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind geleistetem Betreuungsunterhalt; Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes; Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils

    BGH, 14.01.2004 - XII ZR 69/01

    ...tigen Steuerklasse durch den Unterhaltsverpflichteten; Umfang des Anspruchs auf Elternunterhalt

    OLG Hamm, 09.07.2015 - 14 UF 70/15

    ...eils eines auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmenfahrzeugs im Rahmen des Elternunterhalts

    BGH, 29.04.2015 - XII ZB 236/14

    Leistungsfähigkeitsprüfung für Elternunterhalt: Bedürfnis des unterhaltspflichtigen, verheirateten, volljährigen Kindes ohne eigenes Erwerbseinkommen zur Bildung von Altersvorsorgevermögen

    BGH, 18.07.2012 - XII ZR 91/10

    Tatrichterliche Zubilligung eines Familienselbstbehalts entsprechend dem Elternunterhalt gegenüber Unterhaltsforderung eines erwachsenen Kindes

    OLG Oldenburg, 04.01.2017 - 4 UF 166/15

    Der unzumutbare Elternunterhalt

    OLG Karlsruhe, 22.01.2016 - 20 UF 109/14

    Elternunterhalt: Übergang des Unterhaltsanspruchs auf Sozialleistungsträger bei Heimunterbringung; Einschränkung für Unterkunftskosten; Beschränkung des Unterhaltsanspruchs wegen vorsätzlicher schwerer Verfehlung

    BGH, 18.01.2012 - XII ZR 15/10

    ...ine Selbstständigkeit verlorenen erwachsenen Kindes gem. der Leitlinien für den Elternunterhalt

    BGH, 15.10.2003 - XII ZR 122/00

    Elternunterhalt: Auch Pflicht eines vermögenslosen Kindes?

    BGH, 20.02.2019 - XII ZB 364/18

    Elternunterhalt: Anrechnung eines Rückforderungsanspruchs des unterhaltspflichtigen Schenkers im Rahmen der Leistungsfähigkeit

    BGH, 23.07.2014 - XII ZB 489/13

    Elternunterhalt: Ermittlung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes bei Verfügung über geringere Einkünfte als sein Ehegatte; Einsatz des Taschengeldes

    BGH, 17.10.2012 - XII ZR 17/11

    Elternunterhalt: Minderung der Leistungsfähigkeit durch Kosten des Besuchs des Elternteils im Heim; Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis bei zusammenlebenden nichtehelichen Partnern

    BVerfG, 14.07.2011 - 1 BvR 932/10

    Neues Unterhaltsrecht kann auch zu höherem Elternunterhalt führen // Bundesverfassungsgericht billigt Neuregelung zum Kindergeld

    BGH, 21.04.2004 - XII ZR 326/01

    Einsatz des Vermögens des zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteten

    BGH, 17.12.2003 - XII ZR 224/00

    Ansprüche auf Elternunterhalt; Unterbringung in einem Altenheim; Verwertungspflicht für vorhandenes Vermögen; Ermittlung der Leistungsfähigkeit; Unterhalt der Schwiegereltern; Bestreitung des vorrangigen angemessenen Familienunterhalts; Mindestselbstbehalt des Unterhaltspflichtigen

    BGH, 17.06.2015 - XII ZB 458/14

    Elternunterhalt: Übergang auf den Sozialhilfeträger in Höhe des fiktiven Pflegegelds als unbillige Härte bei unterbliebener Pflegeversicherung; Anspruchsübergang hinsichtlich der Unterkunftskosten des in einem Heim lebenden und Hilfe zum Lebensunterhalt beziehenden Unterhaltsberechtigten; Berechnung der Steuerlast des Elternunterhaltspflichtigen bei Zusammenveranlagung mit seinem Ehegatten und Eingruppierung in Steuerklasse ...

    BGH, 21.04.2004 - XII ZR 251/01

    Voraussetzungen des Elternunterhalts; Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe

    BGH, 17.04.2018 - X ZR 65/17

    Verzicht auf Wohnrecht als anfechtbare Schenkung (Elternunterhalt)

    sind die Sozialämter aber wenig bis gar nicht klagefreudig

    Da wäre ich an den Statistiken interessiert.



    gute Chancen, Forderungen außergerichtlich "wegzudiskutieren" oder zumindest erheblich nach unten abweichende Vergleiche zu erzielen. Zumindest dann, wenn man wirklich nur knapp über 100T Euro liegt und es vernünftige Gründe gibt

    Wenn man knapp über 100T Brutto verdient gibt es gute Chancen, dass man Tausend Euro pro Monat oder mehr an Elternunterhalt zahlen muss. Wegdiskutieren wird bei den meisten SHT nicht möglich sein. Erheblich nach unten abweichende Vergleiche zu erzielen - mag sein, da fehlen mir die aktuellen Statistiken, weiß ich nicht.



    Wer allerdings klar über 100T € Brutto verfügt, vielleicht auch sechsstelliges Vermögen hat und keine weiteren Verpflichtungen, bei dem ist es dann letztlich auch egal, ob seine monatliche Netto-Leistungsfähigkeit 7T oder 10T € beträgt. Betroffene Personen müssen weiterhin mit Unterhaltsforderungen leben.

    Nein, es ist nicht egal wie dieses Beispiel zeigt Thema Alaaf

    Genug weitere Beispiele gibt es auch.


    Es ist nicht egal für jemanden der 7 oder 10 Tausend Netto verdient ob er oder sie paar Tausend Euro pro Monat für die Eltern ausgibt oder nicht.

    Meine Vermutung. Wenn der UHB im Jahr 2021 berechtigt war und der UHP mehr als 100T verdiente, geht der Anspruch auf den SHT über. Das Einkommen für 2021 ist relevant.

    a) 5% des jährlichen Bruttoeinkommens * Anzahl zurückgelegter Berufsjahre aufgezinst mit 4%

    b) eine selbstgenutzte Immobilie von angemessener Größe.

    und c) 24% vom Einkommen das die Bemessungsgrenze in der Rentenversicherung übersteigt



    gilt "a) und b)" oder nur entweder das eine oder das andere?

    "und" gilt, nicht "oder"



    Keine Rechtssicherheit, da keine Urteile nach der aktuellen Rechtslage bekannt.


    Grüße,

    m

    Das Einkommen wäre unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität zu bereinigen. Der Eurostatindex ist dafür ein guter Indikator. Es gibt dazu jede Menge Gerichtsurteile, auch wenn diese sich in aller Regel nicht auf Elternunterhalt beziehen. Eines der Bedeutendsten ist sicherlich BGH 09.07.2014, XII ZB 661/12.


    Im BGH XII ZB 661/12 geht es um das Nettoeinkommen


    Man kann nicht sicher, dass ein Urteil in dem es um

    - Familienrecht

    - Kindesunterhalt

    - Nettoeinkommen

    geht


    sich auf einen Fall umlegen läßt wo es sich um


    - eine Einkommensgrenze nach dem Sozialrecht

    - Elternunterhalt

    - Bruttoeinkommen

    geht.


    Natürlich kann eine UHP mit dem Eurostat argumentieren, wenn sie es für sich von Vorteil erachtet, aber eine Sicherheit gibt es mit Sicherheit nicht :)


    Grüße,

    m