Hier noch ein paar allgemeine Erklärungen dazu
Zitat
§ 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII
Haufe
Dr. iur. Thomas Eder
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Beispiele der Leitlinien der SHT zeigen, dass es sich um Einzelfallentscheidungen handelt, diese "Leitlinien" sind nicht bundesweit einheitlich. Falls der UHP mit der Entscheidung des Amtes nicht einverstanden ist, kann man sich vor Gericht wehren (was natürlich nicht automatisch bedeutet, dass der UHP seine Meinung dort durchsetzen können wird)
Ausführungsvorschriften über die Inanspruchnahme von Drittverpflichteten durch den Träger der Sozialhilfe Berlin (AV-Dritt)
(Neufassung) vom 30. November 2011 (ABl. S. 2955), zuletzt geändert mit Wirkung vom 1. Januar 2016 durch die Verwaltungsvorschriften vom 15. Januar 2016
15 – Ausschluss des Anspruchsübergangs wegen unbilliger Härte (§ 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII)
(1) Der Übergang des Anspruchs auf den Träger der Sozialhilfe ist ausgeschlossen, wenn dies für die unterhaltspflichtige Person eine unbillige Härte bedeuten würde. Wenn die leistungsberechtigte Person zugleich Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) bezieht, liegt gemäß § 18 Absatz 2 Satz 1 ContStifG beim Übergang ihrer Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem Ehegatten, ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern immer eine unbillige Härte im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII vor.
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(3) Das Verständnis der unbilligen Härte im sozialhilferechtlichen Sinne hängt von den sich wandelnden Anschauungen der Gesellschaft ab. Die Auslegung des § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII unterliegt der vollen Nachprüfung durch die Zivilgerichte.
Die Härte kann in materieller oder immaterieller Hinsicht und entweder in der Person des Unterhaltspflichtigen oder in der des Leistungsberechtigten bestehen. Bei der Beurteilung sind die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe, die Belange der Familie, die wirtschaftlichen und persönlichen Beziehungen sowie die soziale Lage der Beteiligten heranzuziehen.
Bei der Auslegung des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ist stets entscheidend, ob und ggf. inwieweit im Einzelfall durch den Anspruchsübergang aus Sicht des Sozialhilferechts soziale Belange vernachlässigt werden . Das Ziel der öffentlichen Hilfe besteht nicht darin, Unterhaltspflichtige von ihrer Verpflichtung zu entlasten.
(4) Eine unbillige Härte, die zum vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Anspruchsübergangs führt, kann daher insbesondere angenommen werden, wenn und soweit
über die Grundsätze des bürgerlichen Rechts (§§ 242, 1361, 1578 b, 1579, 1611 BGB und § 12 Satz 2 LPartG i.V.m. § 1361 Abs. 3 BGB, § 16 LPartG i.V.m. § 1579 BGB) hinaus durch den Anspruchsübergang soziale Belange vernachlässigt würden, weil ein kausaler Zusammenhang zwischen der Hilfebedürftigkeit mit einem Handeln des Staates und seiner Organe besteht (das kann nach der Rechtsprechung des BGH z.B. bei einem Kriegsheimkehrer der Fall sein, dessen Fehlverhalten auf erlittene Kriegsverletzungen zurückzuführen ist, nicht jedoch, wenn ein Fehlverhalten gegenüber Unterhaltspflichtigen auf einer schicksalhaften Erkrankung beruht und die unterhaltsverpflichtete Person in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt – u.a. BGH Urteil vom 23.06.2010, XII ZR 170/08, BGH Urteil vom 15.09.2010 XII ZR 148/09),
der Grundsatz der familiengerechten Hilfe (§ 16 SGB XII) ein Absehen von der Heranziehung geboten erscheinen lässt, z. B. weil die Höhe des Heranziehungsbetrags in keinem Verhältnis zu der dadurch zu befürchtenden nachhaltigen Störung des Familienfriedens steht oder durch die Heranziehung das weitere Verbleiben der leistungsberechtigten Person im Familienverband gefährdet erscheint,
die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde,
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der Unterhaltspflichtige vor Eintreten der Sozialhilfe über das Maß seiner zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus die leistungsberechtigte Person betreut und gepflegt hat, bzw. noch immer pflegt und betreut,
dem Unterhaltspflichtigen Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehen.
(5) Ob eine unbillige Härte zum Ausschluss oder nur zur Einschränkung des Anspruchsübergangs auf den Träger der Sozialhilfe führt, hängt von dem Ausmaß der Unbilligkeit ab. Der Ausschluss des Anspruchsübergangs ist nicht die Regel.
Hamburg
Arbeitshilfe zu § 94 SGB XII
Inanspruchnahme von Unterhaltspflichtigen (UH) vom 20.03.2013 - Kapitel I und II - Stand
01.04.2019
II. 1.2.3.2 Unbillige Härte
UH-Ansprüche gehen nicht über, soweit der Anspruchsübergang eine unbillige Härte
bedeuten würde (§ 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII). Eine unbillige Härte kann nur dann
vorliegen, wenn aus Sicht des Sozialhilferechts durch den Anspruchsübergang soziale
Belange vernachlässigt werden. Die unbillige Härte nach § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII
liegt deshalb in der Regel nicht bei einer Störung der familiären Verhältnisse i. S. von § 1611
BGB vor, in diesen Fällen ist vorrangig eine Verwirkung zu prüfen (hierzu Ziffer II. 2. 3.1).
Die Härte kann entweder die Person des UH-Pflichtigen oder die des Leistungsberechtigten
betreffen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine unbillige Härte vorliegt, ist in erster Linie
die Zielsetzung der Hilfe zu berücksichtigen.
Einen gesetzlichen Fall der unbilligen Härte regelt § 18 Abs. 2 Satz 2 des
Conterganstiftungsgesetzes (ContStifG).
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Des Weiteren kann eine unbillige Härte insbesondere gegeben sein,
• wenn die Höhe des Heranziehungsbetrages in keinem Verhältnis zu der dadurch zu
befürchtenden nachhaltigen Störung des Familienfriedens steht,
• wenn durch die Heranziehung das weitere Verbleiben der leistungsberechtigten Person
in der Familie gefährdet erscheint,
• wenn vor dem Hintergrund der sozialen und wirtschaftlichen Lage des UH-Pflichtigen
eine unzumutbare Beeinträchtigung des UH-Pflichtigen und der übrigen
Familienmitglieder zu befürchten ist,
• wenn der UH-Pflichtige den Leistungsberechtigten bereits vor Eintritt der Sozialhilfe
über das Maß einer zumutbaren UH-Pflicht hinaus betreut oder gepflegt hat,
• wenn der UH-Pflichtige erhebliche Leistungen zur häuslichen Pflege erbringt und der
Leistungsträger durch die geleistete Pflege weitere Leistungen erspart, die die
erbrachte Sozialhilfeleistung übersteigen würden,
• wenn die Zielsetzung der Hilfe infolge des Übergangs gefährdet erscheint.
Gem. § 94 Abs.3 Satz 2 SGB XII ist der Amtsermittlungsgrundsatz für die Feststellung der
unbilligen Härte eingeschränkt. Der Träger der Sozialhilfe muss nicht von sich aus ermitteln.
Die Gründe für das Vorliegen einer unbilligen Härte sind aber zu berücksichtigen, wenn sie
nachgewiesen werden oder der Träger der Sozialhilfe auf andere Weise Kenntnis erlangt hat.
Der Übergang ist nur ausgeschlossen, soweit eine unbillige Härte vorliegt. Der völlige
Ausschluss des Anspruchsübergangs ist deshalb nicht die Regel. Ob eine unbillige Härte zum
Ausschluss oder nur zur Einschränkung des Anspruchsübergangs auf den Träger der
Sozialhilfe führt, hängt von dem Ausmaß der Unbilligkeit ab. Es ist der Einzelfall zu
bewerten.