Beiträge von Meg

    .. auf die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2020 hinweisen in der es vermerkt ist, dass der Selbstbehalt gegenüber den Eltern die aktuelle Rechtslage nicht berücksichtigt.



    Die nächste Ausgabe der Düsseldorfer Tabelle ist Ende 2020 zu erwarten.


    Sollte der SHT jetzt schon vom UHP einen "laufenden" Elternunterhalt für 2020 wegen "Überschreitung der 100T Grenze" fordern, kann der UHP darauf hinweisen, dass es aktuell nicht klar ist ob er/sie im Jahr 2020 mehr als 100T verdienen wird.

    Gehaltsumwandlung in Langzeitkonto: welche Auswirkung hat dies auf die Berechnung des Bruttoentgelts?


    Der UHP wird dann vermutlich Anfang 2021 die Auskunft über sein Einkommen 2020 erteilen müssen.


    Falls der SHT damit argumentieren wird, dass es "bekannt" sei, dass der potenzielle UHP mehr als 100T im Jahr verdient, z.B. weil der UHP im Jahr 2019 mehr als 100T verdient hat, muss der UHP diesen Argumenten nicht unbedingt folgen und kann eigene Position vertreten, dass es noch nicht abzusehen ist, wie das Einkommen 2020 sein wird. Man kann zwar nicht ausschließen, dass es in einem solchen Fall zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, aber der UHP soll seine Möglichkeiten kennen und nutzen.



    Am Beispiel Schweiz kann man schön sehen wie mühsam bis unmöglich es ist, eine Änderung bei den ein mal gesetzten Regelungen durchzusetzen:

    - 2006, Erhöhung der Grenzwerte (vergleichbar mit der "100T- Grenze" in D), abgelehnt; (allerdings einige Zeit später teilweise doch noch umgesetzt, in einem kleineren Rahmen)

    - 2010, Abschaffung der Verwandtenunterstützungs (vergleichbar mit Elternunterhalt in D), abgelehnt bis heute

    Es werden auch Meinungen/Argumente vertreten, dass die 100T Grenze einerseits und der "viel zu kleine" Selbstbehalt andererseits gegen das Art.3 GG ("Gleichheit") verstoßen würden bei den Fällen wo ein UHP unwesentlich mehr als 100T verdient. Ich bin grundsätzlich eher zurückhaltend, wenn man beim Thema Elternunterhalt mit dem GG kommt, aber komplett falsch ist es natürlich nicht.


    Man kann zwar auch dagegen argumentieren, im Sinne das die 100T Grenze es schon im Grunde seit 16 Jahren gibt und die Selbstbehalte waren ja schon immer vergleichsweise gering. Ich kenne allerdings kein Urteil wo ein knapp über 100T liegende UHP es versucht hätte die Selbstbehalte anzugreifen.


    einer der Hauptargumente bleibt m.E, dass wenn schon ein UHP der 9x Tausend pro Jahr verdient aktuell massiv entlastet wird, dann sollten auch die UHP entsprechend entlastet werden die 105 oder 115 oder auch etwas mehr Tausend verdienen



    s. auch

    dies hat Hauß nicht gesagt, hat keinerlei Einschränkung gemacht


    im übrigen wäre dies auch wiedersinnig, aus welchem Grund sollte ein Unterhaltspflichtiger, der unter der Grenze liegt, die Möglichkeit haben das Elternteil auf Sozialhilfe zu verweisen, und der Unterhaltspflichtige der darüber liegt, nicht

    das nenne ich an dieser Stelle Ungleichheit


    Die Meinung unter #39 gilt auch für UHP, die über 100T verdienen, sie sollen sie kennen und auch entsprechend handeln, falls es dazu tatsächlich kommen sollte.


    In den seltenen und im Jahr 2020 noch nicht behandelten Fällen wo ein Elternteil selber das Kind verklagt, sehe ich bei einem UHP Einkommen über 100T mehr Chancen fürs Elternteil den Prozess u.U. zu gewinnen, was nicht heißt dass es so sein wird, schon gar nicht in jedem Einzelfall.

    Wie würde es denn nun ablaufen, wenn so ein Elternteil nun selbst sich an die Stelle des SHT stellen würde und auf Unterhalt nach BGB klagen würde.


    diese Möglichkeit besteht zwar prinzipiell, wie schon hier im Forum oft diskutiert wurde,

    aber die Wahrscheinlichkeit ist eher gering

    Zitat

    Jörn Hauß, FamRB 2020



    Denn die Jahreseinkommensgrenze führt dazu, dass der sozial- oder pflegebedürftige Elternteil keinen eigenen Unterhaltsanspruch gegen sein nach § 1601 BGB zivilrechtlich unterhaltspflichtiges Kind mehr durchsetzen kann. Gegen die unterhaltsrechtliche Inanspruchnahme kann sich dieses mit dem Argument wehren, der notwendige Bedarf 8 des Elternteils sei durch Leistungen des Sozialhilfeträgers abgedeckt, der rückgriffsfrei – und damit sein Einkommen schonend – vom Sozialhilfeträger gedeckt werde

    also auf den neu eingefügten Passus in §94 SGB XII, auch das neue Gesetz genannt,

    darauf beruht deine Meinung nicht


    leider lässt sich hier für mich nicht nachvollziehen was genau du "das neue Gesetz" nennst, das dieser einer neu eingefügte Passus in §94 SGB XII angeblich sein soll


    Hört sich für mich wirr an, aber für diese Diskussion unwichtig. Ich bin mir sicher, dass es ein solches neues "Gesetz" nicht gibt

    Hallo Meg,


    da war ich auch beteiligt, der Artikel der Verbrauerzentrale ist aber nach dem neuen Gesetz verändert worden (16.01.2020) und es geht mir hier genauer um die Geschwisterquote und nicht um die Grenze als solche.


    in den Beiträgen auf die ich mit "schon diskutiert" verwiesen habe ging es nicht um die Grenze, sondern hauptsächlich um die Geschwisterquote mit Zitaten von Stiftung Warentest usw.


    grüße,

    m


    Beispiele der Leitlinien der SHT zeigen, dass es sich um Einzelfallentscheidungen handelt, diese "Leitlinien" sind nicht bundesweit einheitlich. Falls der UHP mit der Entscheidung des Amtes nicht einverstanden ist, kann man sich vor Gericht wehren (was natürlich nicht automatisch bedeutet, dass der UHP seine Meinung dort durchsetzen können wird)







    Ausführungsvorschriften über die Inanspruchnahme von Drittverpflichteten durch den Träger der Sozialhilfe Berlin (AV-Dritt)

    (Neufassung) vom 30. November 2011 (ABl. S. 2955), zuletzt geändert mit Wirkung vom 1. Januar 2016 durch die Verwaltungsvorschriften vom 15. Januar 2016


    15 – Ausschluss des Anspruchsübergangs wegen unbilliger Härte (§ 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII)


    (1) Der Übergang des Anspruchs auf den Träger der Sozialhilfe ist ausgeschlossen, wenn dies für die unterhaltspflichtige Person eine unbillige Härte bedeuten würde. Wenn die leistungsberechtigte Person zugleich Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) bezieht, liegt gemäß § 18 Absatz 2 Satz 1 ContStifG beim Übergang ihrer Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem Ehegatten, ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern immer eine unbillige Härte im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII vor.

    ...

    ...

    (3) Das Verständnis der unbilligen Härte im sozialhilferechtlichen Sinne hängt von den sich wandelnden Anschauungen der Gesellschaft ab. Die Auslegung des § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII unterliegt der vollen Nachprüfung durch die Zivilgerichte.

    Die Härte kann in materieller oder immaterieller Hinsicht und entweder in der Person des Unterhaltspflichtigen oder in der des Leistungsberechtigten bestehen. Bei der Beurteilung sind die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe, die Belange der Familie, die wirtschaftlichen und persönlichen Beziehungen sowie die soziale Lage der Beteiligten heranzuziehen.


    Bei der Auslegung des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ist stets entscheidend, ob und ggf. inwieweit im Einzelfall durch den Anspruchsübergang aus Sicht des Sozialhilferechts soziale Belange vernachlässigt werden . Das Ziel der öffentlichen Hilfe besteht nicht darin, Unterhaltspflichtige von ihrer Verpflichtung zu entlasten.


    (4) Eine unbillige Härte, die zum vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Anspruchsübergangs führt, kann daher insbesondere angenommen werden, wenn und soweit

    über die Grundsätze des bürgerlichen Rechts (§§ 242, 1361, 1578 b, 1579, 1611 BGB und § 12 Satz 2 LPartG i.V.m. § 1361 Abs. 3 BGB, § 16 LPartG i.V.m. § 1579 BGB) hinaus durch den Anspruchsübergang soziale Belange vernachlässigt würden, weil ein kausaler Zusammenhang zwischen der Hilfebedürftigkeit mit einem Handeln des Staates und seiner Organe besteht (das kann nach der Rechtsprechung des BGH z.B. bei einem Kriegsheimkehrer der Fall sein, dessen Fehlverhalten auf erlittene Kriegsverletzungen zurückzuführen ist, nicht jedoch, wenn ein Fehlverhalten gegenüber Unterhaltspflichtigen auf einer schicksalhaften Erkrankung beruht und die unterhaltsverpflichtete Person in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt – u.a. BGH Urteil vom 23.06.2010, XII ZR 170/08, BGH Urteil vom 15.09.2010 XII ZR 148/09),

    der Grundsatz der familiengerechten Hilfe (§ 16 SGB XII) ein Absehen von der Heranziehung geboten erscheinen lässt, z. B. weil die Höhe des Heranziehungsbetrags in keinem Verhältnis zu der dadurch zu befürchtenden nachhaltigen Störung des Familienfriedens steht oder durch die Heranziehung das weitere Verbleiben der leistungsberechtigten Person im Familienverband gefährdet erscheint,

    die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde,

    ...

    der Unterhaltspflichtige vor Eintreten der Sozialhilfe über das Maß seiner zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus die leistungsberechtigte Person betreut und gepflegt hat, bzw. noch immer pflegt und betreut,

    dem Unterhaltspflichtigen Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehen.

    (5) Ob eine unbillige Härte zum Ausschluss oder nur zur Einschränkung des Anspruchsübergangs auf den Träger der Sozialhilfe führt, hängt von dem Ausmaß der Unbilligkeit ab. Der Ausschluss des Anspruchsübergangs ist nicht die Regel.







    Hamburg

    Arbeitshilfe zu § 94 SGB XII

    Inanspruchnahme von Unterhaltspflichtigen (UH) vom 20.03.2013 - Kapitel I und II - Stand

    01.04.2019


    II. 1.2.3.2 Unbillige Härte

    UH-Ansprüche gehen nicht über, soweit der Anspruchsübergang eine unbillige Härte

    bedeuten würde (§ 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII). Eine unbillige Härte kann nur dann

    vorliegen, wenn aus Sicht des Sozialhilferechts durch den Anspruchsübergang soziale

    Belange vernachlässigt werden. Die unbillige Härte nach § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII

    liegt deshalb in der Regel nicht bei einer Störung der familiären Verhältnisse i. S. von § 1611

    BGB vor, in diesen Fällen ist vorrangig eine Verwirkung zu prüfen (hierzu Ziffer II. 2. 3.1).

    Die Härte kann entweder die Person des UH-Pflichtigen oder die des Leistungsberechtigten

    betreffen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine unbillige Härte vorliegt, ist in erster Linie

    die Zielsetzung der Hilfe zu berücksichtigen.

    Einen gesetzlichen Fall der unbilligen Härte regelt § 18 Abs. 2 Satz 2 des

    Conterganstiftungsgesetzes (ContStifG).

    ...

    Des Weiteren kann eine unbillige Härte insbesondere gegeben sein,

    • wenn die Höhe des Heranziehungsbetrages in keinem Verhältnis zu der dadurch zu

    befürchtenden nachhaltigen Störung des Familienfriedens steht,

    • wenn durch die Heranziehung das weitere Verbleiben der leistungsberechtigten Person

    in der Familie gefährdet erscheint,

    • wenn vor dem Hintergrund der sozialen und wirtschaftlichen Lage des UH-Pflichtigen

    eine unzumutbare Beeinträchtigung des UH-Pflichtigen und der übrigen

    Familienmitglieder zu befürchten ist,

    • wenn der UH-Pflichtige den Leistungsberechtigten bereits vor Eintritt der Sozialhilfe

    über das Maß einer zumutbaren UH-Pflicht hinaus betreut oder gepflegt hat,

    • wenn der UH-Pflichtige erhebliche Leistungen zur häuslichen Pflege erbringt und der

    Leistungsträger durch die geleistete Pflege weitere Leistungen erspart, die die

    erbrachte Sozialhilfeleistung übersteigen würden,

    • wenn die Zielsetzung der Hilfe infolge des Übergangs gefährdet erscheint.

    Gem. § 94 Abs.3 Satz 2 SGB XII ist der Amtsermittlungsgrundsatz für die Feststellung der

    unbilligen Härte eingeschränkt. Der Träger der Sozialhilfe muss nicht von sich aus ermitteln.

    Die Gründe für das Vorliegen einer unbilligen Härte sind aber zu berücksichtigen, wenn sie

    nachgewiesen werden oder der Träger der Sozialhilfe auf andere Weise Kenntnis erlangt hat.

    Der Übergang ist nur ausgeschlossen, soweit eine unbillige Härte vorliegt. Der völlige

    Ausschluss des Anspruchsübergangs ist deshalb nicht die Regel. Ob eine unbillige Härte zum

    Ausschluss oder nur zur Einschränkung des Anspruchsübergangs auf den Träger der

    Sozialhilfe führt, hängt von dem Ausmaß der Unbilligkeit ab. Es ist der Einzelfall zu

    bewerten.