?
LSG München, Urteil v. 23.10.2014 – L 8 SO 212/12 :
Bei der Auslegung der Härteklausel der § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII ist in erster Linie die Zielsetzung der Hilfe zu berücksichtigen und es sind die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe zu beachten. Eine unbillige Härte liegt danach insbesondere vor, wenn und soweit der - öffentlich-rechtliche - Grundsatz der familiengerechten Hilfe, nach dem u. a. auf die Belange und Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen ist (vgl. § 16 SGB XII), einer Heranziehung entgegensteht. Weitere Gründe sind, dass die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde
--
Bundestag, Wissenschaftliche Dienste. Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 109/16, 4. Oktober 2016 :
Nach § 94 Abs. 3 SGB XII gehen die Ansprüche nach § 94 Abs. 1 und 2 SGB XII nicht über, soweit die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist, also selbst Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezieht. Ein Anspruchsübergang ist auch ausgeschlossen, wenn er eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Begriff „unbillige Härte“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt
--
BGH, Urteil vom 23. Juli 2003 – XII ZR 339/00 :
Was unter dem Begriff der unbilligen Härte zu verstehen ist, unterliegt den sich wandelnden Anschauungen in der Gesellschaft
--
Haufe. "Elternunterhalt / c) Die "unbillige Härte" nach § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII" :
Eine unbillige Härte ist gegeben, wenn und soweit der Grundsatz der familiengerechten Hilfe, im Zuge dessen auf die Belange und Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen ist, verletzt wird. Diese liegt z.B. vor, wenn
die laufende Heranziehung zum Unterhalt im Hinblick auf die soziale und wirtschaftliche Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung der Lebensführung des Unterhaltspflichtigen und seiner Familie führt.
...
Zu beachten ist, dass es sich bei dieser Darstellung um keine abschließende handelt. Vielmehr ist grundsätzlich eine umfassende Billigkeitsprüfung unter Abwägung aller relevanten Umstände vorzunehmen