Beiträge von slick1

    Hallo


    können ihr mir ein Beispiel geben wie der Vorteil des mietfreien Wohnens bei euch errechnet wurde - ( natürlich nicht mit den Werten auf welchen man Rückschlüsse auf euch ziehen kann)

    Ich habe nach langen hin und her eine neue Berechnung erhalten die sich folgendermaßen darstelle


    1.) Wohnwert = Wert des mietfreien Wohnens abzüglich Tilgungsleistungen = Vorteil ( z.b 550 Wert des mietfreien Wohnens - 150 Tilgung = 400,00 Euro Vorteil)

    Dieser Vorteil wird dem Einkommen hinzugerechnet zu je 50 % auf beide Eheleute 200,00 Euro das zum Einkommen dazugezählt wird

    ( Frage hier -- ist es richtig das es zu je 50% aufgeteilt wird und nicht prozentual nach Einkommen bzw ist diese Darstellungsweise nachvollziehbar / richtig)



    2.) Unterkunftskosten

    150 Tilgung + Nebenkosten 250,00 Euro = 400,00 Euro +89,00 Euro Reparaturkosten = 489,00 Euro


    Im Selbstbehalt bzw. Selbstbehalt sind enthalten: 480,00 Euro Pflichtiger + 380,00 Euro Ehegatte = 860,00 Euro abzüglich Unterkunftskosten 489,00 Euro = 0,00 Euro erhöter Selbstbehalt / Eigenbedarf


    (Ich glaube das in den 860,00 Euro die Warmmiete gemeint ist und die Höhe des Vorteils des mietfreien Wohnens dazugezählt werden sollte -also

    550,00 Euro Wert des mietfreien Wohnens + 250,00 Euro Nebenkosten + 150,00 Euro Tilgung = 950,00 Euro = 90,00 Euro welche als erhöhten Selbstbedarf dazugerechnet werden sollte- oder ?? )


    Wir das ganze bei euch auch so gerechnet --- Ich bin mir sicher das dieses Thema viele hier angeht bzw. bei einigen nicht der richtig gerechnet wird.

    Slick:thumbsup:

    Wenn es keine Zusammenhang gibt, dann kann ich das dem SHT schreiben Dann kann auch deren Berechnung / Argumente von diesen 15% nicht auf diese Urteile beruhen. Wenn es einen Zusammenhang gibt, Aktzeptiere ich das ganze.

    Ich bin der Meinung dass es nicht richtig sein kann, dass wenn jemand eine anerkannt Rechnung hat, diese nicht in irgendweinerweise Berücksicht wird um das Einkommen zu mindern. Ich zahle doch auch die Rechnung aus meinem Einkommen. Damit habe ich doch auch 3000 Euro im Jahr weniger zur Verfügung



    Daher auch meine Frage und ich wiederhole diese gerne noch einmal auf welches Urteil beruft sich das SHT - Was sagen diese Urteil einem Laien . Wo steht in den Urteilen dass 15% des Wohnwertes berechtigt sind


    Wie hängen die Urteile, welche das SA mir vorlegt


    BGH Fam RZ 2000, 351;f und OLG Karls.FamRZ 2010, 2082

    Also wie schon so ziemlich am Anfang beschrieben - Frage ich nach Urteilen und deren Inhalt. Wenn diese Urteile ( BGH Fam RZ 2000, 351;f und OLG Karls.FamRZ 2010, 2082) dem SHT recht geben dann ist es so und ich aktzeptiere das. Wenn ich als Laie keinen Anhaltspunkt für den Zusammenhang der mit vorgelegten Urteile finde ( wo steht dass das SHT nur 15% des Wohnwertes berücksichtigt) dann Frage ich dieses Forum. Ich will nicht mit dem Kopf durch den Wand sondern ich suche den Zusammenhang.


    Ich bin Laie.


    LG Slick

    Hi Unikat


    so ist es aber in der Berechnung des SHT aufgelistet und beschrieben. Wie ich möchte ist egal sonder was Konform zum Gesetz ist.


    Wenn ich eine Rechnung habe die auch Anerkant wird , dann sollte dies auch berücksichtigt werden - Einkommensmindernt berücksichtigt werden.

    Und nicht mit irgendwelche Werten gegenzurechnen und auf 0,00 Euro zu kommen. Ich weiss nicht ob jeder hier mal locker 3000,00 Euro oder mehr als Rechnung bezahlen kann ohne das es berücksichtigt wird im Elternunterhalt.

    Hallo kann leider jetzt erst Anworten bin erkrankt


    Ich habe mich tatsächlich mit bestimmten Begriffen verzettel


    Ich versuche das ganze leichter zu erklären.



    1. ) Ich habe Rechnungen von Reparaturen welche das Amt anerkennt. Das Amt rechnet mit aber nur 15% des "Zitat aus Schreiben " Wohnwertes", der bezahlten Rechnung pro Monat an. Grundlage der errechneten Summe ist der „Wert des mietfreien Wohnens" welcher 550 Euro ist. ( QM x Mietpreis/QM- Vergleichsmiete)


    Also erkennt das SHT -82,50 Euro pro Monat (laut Amt sind das 15% des Wohnwertes) 550 -15% = 82,50 Euro (notwendige Instandhaltungsaufwendungen)


    Ohne in kleine Details zu gehen habe ich laut SHT -insgesamt Unterhaltskosten / Vorteil des mietfreien Wohnens für das Haus pro Monat vom 757,50 Euro

    Laut SHT beinhaltet der gesamten Selbstbehalt von 3240 Euro bereits 860,00 Euro Unterkunftskostenanteil.


    Wohnwert + Nebenkosten + Instandhaltungsaufwendungen = 757,50 Euro


    860,00 Euro Unterkunftskostenanteil

    - 757,50 Euro Unterkunftskosten / Hauslasten


    = 0,00 Eur welche Einkommensmindernd berücksichtigt werden. Daher Zitat" Scheidet die Berücksichtigung eines Vorteiles des mietfreien Wohnens aus."


    Selbst wenn ich eine Rechnung über 10 000 Euro und diese Rechnung auch Anerkannt wird würde es keine Berücksichtung finden, da ja nur Zitat" 15% des Wohnwertes " berücksichtigt werden und nicht 15% des Rechnungsbetrages.


    Dieses hat nichts mit Rücklagen für zukünftige Renovierungen zu tun ( das war eine seperate Frage) , die wurden nämlich abgelehnt da es amgeblich um Vermögungsbildung handelt ( Lächerlich). Daher auch meine Frage zu Rücklagen, da noch einige hohe Kosten diesbezüglich auf mich zukommen...

    Ich wollte Rücklagen bilden für nachweisbare notwendig Reparaturen .


    Hoffe das hat jetz etwas zu erklären geholfen, ansonsten gebe ich es auf. Ich genau die Begriffe nutze welche im Schreiben vom Amt genutzt werden.

    Leider komme ich immer in Rage, wenn ich solche Dinge beschreiben muss.


    Gruß Slick

    Hallo an alle,


    meine Frage war eigentlich

    Ich habe folgende Seite bezüglich Rücklagen im Internetgefunden, allerdings stehen keine Hinweise dabei, wo ich das als Urteilfinden kann. Könnt ihr helfen


    https://www.haufe.de/recht/deu…k_PI17574_HI10699099.html


    - RZ75 und RZ 76


    Dann nochmal die Frage mit welcher ich immer noch nichtzurecht komm bezüglich Werterhaltung am eigenen Haus


    Es muss ja wohl irgendwo einen Hinweis/ Urteil geben worauf sich die Anwälte berufen.



    Zudem

    Wie hängen die Urteile, welche das SA mir vorlegt


    BGH Fam RZ 2000, 351;f und OLG Karls.FamRZ 2010, 2082


    damit zusammen, dass ich nur 15 % des Wohnwertes fürReparatur-Maßnahmen / Erhaltungsmaßnahmen nutzen kann. Mein Haus ist sehr altund ich habe mehrere nachweisebare Reparaturen zu erledigen (keine Wertsteigerung,sondern Erhaltung)

    Hier benötige ich den zusammenhang mir der Begrenzun auf 15% -und ob es überhaupt einen gibt.


    Es gibt von unsererer seits keine bessere Argumente, als das wir dem SHT - Urteile vorlegen. Mit bloßen Worten ist den Sachbearbeiter/inen nicht beizukommen. Das habe ich gelernt.


    Gruß Slick

    Hallo


    Eine Rücklagenbildung wurde abgelehnt, mit dem Hinweis das es sowas nicht
    gibt. Egal ob diese nachweisbar sind oder nicht.


    Die 860.00 sind nicht der Wohnwert..sondern der Betrag welcher für das Wohnen bereits im Sebstbehalt berücksichtigt ist...laut SHT


    Hi


    also ich zahle EU seit 4 Jahren hatte aber nie so große Rechnungen wie zur Zeit. Haus ist schon 90 Jahre alt - abgezahlt seit 1,5 Jahren)


    Laut SHT kommen die 860,00 Euro aus dem Selbstbehalt von 3240 Euro für 2 Personen


    Pauschalwert Unterhaltsplichtiger 480,00 Euro

    Pauschalwert Ehegatte 380,00 Euro


    ( Zitat aus Schreiben : im Selbstbehalt / ggf erhöhten Eigenbedarf sind als Unterkunftskostenanteil für alle Personen enthalten : 860,00 Euro

    Im Selbstbehalt ist bereits ein Kostenanteil für die Warmmiete eingerechnet.


    Ich hatte mehrere Reparaturrechnungen ( Wasserpumpe defekt / undichtes Fenster / kleiner Rohrbruch im Keller / u.a )

    Die Reparaturen wurden vom regulärem Konto bezahlt. ( da ich wusste dass einige Reparaturen anfallen habe ich immer etws mehr auf dem Konto angespart und dafür bei anderen Sachen kürzer getreten. )


    Gruß Slick

    Hallo


    dass ist genau das was ich meine. Ich habe eine Reparatur ausgeführt und von dieser Reparaturrechnung werden mir 15% pro Jahr vom Wohnwert angerechnet.


    Vieleicht beschreibe ich es zu umständlich


    z.B

    Reparatur / Werterhaltung von insgesamt 3000, 00 Euro. Von dieser Rechnung werden mir pro Jahr 990,00 Euro als Kosten für das Haus angerechnet.

    = 3 Jahre


    Falls ich noch eine Reparatur habe (in dem Zeitraum von 3 Jahren z.b 1000,00 Euro) wird mir dieser Betrag wieder Zeitlich angerechnet, so dass das ganze auf 4 Jahre verteilt wird usw.


    Beispiel Berechnung vom Amt


    Berechnung Amt

    990,00 Euro im Jahr – 15% des Wohnwertes welcher im Jahr maximal auf Rechnungen berücksichtigt wird - laut Amt

    6600,00 Euro Wohnwert

    1500.00 Euro Nebenkosten

    = 9090,00 Euro Vorteil mietfreies Wohnen


    Eingerechneter Wohnvorteil im Jahr

    860, 00 Euro *12 Monate = 10320 Euro berücksichtigter Wohnvorteil im Selbstbehalt von 3240,00 Euro

    abzüglich = 9090,0 Euro Vorteil Mietfreies Wohnen

    = 0,00 Euro Berücksichtigung ( Egal wie hoch die Rechnungen sind)



    Beispiel - Wenn die Rechnung komplett angerechnet wird


    3000,00 Euro Reparaturkosten

    1500,00 Nebenkosten

    6600,00 Euro Wohnwert

    = 11 100 Euro


    Eingerechneter Wohnvorteil im Jahr

    860, 00 Euro *12 Monate = 10320 Euro berücksichtigter Wohnvorteil im Selbstbehalt von 3240,00 Euro


    abzüglich = 1100,00 Euro Vorteil Mietfreies Wohnen

    = 780,00 Euro Berücksichtigung = Erhöhung des Selbstbehaltes da ein negativer Vorteil des mietfreien Wohnens ensteht


    Je höher die Reparaturenkosten deso höher die Berücksichtigung



    Eine Rücklagenbildung wurde abgelehnt, mit dem Hinweis das es sowas nicht gibt Egal ob diese nachweisbar sind oder nicht.


    Daher auch die Frage zu den Rücklagen

    Ich habe folgende Seite bezüglich Rücklagen im Internetgefunden, allerdings stehen keine Hinweise dabei, wo ich das als Urteilfinden kann. Könnt ihr helfen


    https://www.haufe.de/recht/deu…k_PI17574_HI10699099.html


    - RZ75 und RZ 76


    Ich hoffe dass ich nicht zu arg nerv mit dem Thema, aber ich finde das geht alle Hausbesitzer an !


    Für mich ist es auch schwer das ganze in Deutsch zu schreiben.


    Gruss


    Slick

    Hallo

    Ich habe folgende Seite bezüglich Rücklagen im Internet gefunden, allerdings stehen keine Hinweise dabei, wo ich das als Urteil finden kann. Könnt ihr helfen


    https://www.haufe.de/recht/deu…k_PI17574_HI10699099.html


    -       RZ 75 und RZ 76


    Dann nochmal die Frage mit welcher ich immer noch nicht zurecht komm bezüglich Werterhaltung am eigenen Haus


    Wie hängen die Urteile, welche das SA mir vorlegt


    BGH Fam RZ 2000, 351;f und OLG Karls.FamRZ 2010, 2082


    damit zusammen, dass ich nur 15 % des Wohnwertes für Reparatur-Maßnahmen / Erhaltungsmaßnahmen nutzen kann. Mein Haus ist sehr alt und ich habe mehrere nachweisebare Reparaturen zu erledigen (keine Wertsteigerung, sondern Erhaltung)


    Kann doch nicht sein, dass wenn ich große Reparaturen habe, ich nur 15 % des Wohnwertes im Jahr nutzen kann, wenn doch mein reales Einkommen belastet wird.

    Z.B Wohnwert liegt bei 6600 Euro im Jahr (550 Euro im Monat) = 990 Euro Reparatur im Jahr


    Dieses wird mir nicht als Rücklage gewährt, sondern ich muss Rechnungen, welche bereits bezahlt sind nachweisen!


    Zudem wird in der Berechnung des SA mir 860 Euro als Wohnvorteil berechnet, welcher im Selbstbehalt für 2 Personen beinhaltet sein soll


    Also auf der einen Seite benutz man den Wohnvorteil von 860,00 Euro und im meinem Selbstbehalt zu reduzieren auf der anderen Seite berechnet man mir den Wohnwert, wenn es um einen Berechnungsvorteil für das SA geht:/


    Ich kann mir nicht vorstellen, dass dieses soweit korrekt ist.X(


    Gruß Slick – :)

    Hallo


    ich muss leider noch einen Bogen ausfüllen bevor das Jahr 2020 erreicht ist.


    Folgende Frage - Ich selbst habe das Formular des SA nicht genutzt und werde es nicht nutzen.


    Das Amt verlangt aber vom mir das ich zumindest deren Formular unterschreibe - nur Namen drauf und folgenden Satz unterschreiben



    "Ich versichere, dass ich die von mir gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. Änderungen in meinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen werde ich umgehend melden.


    Also den letzten Satz unterschreibe ich sowieso nicht und würde den Schwärzen. Darauf hat das Amt kein Recht.

    Ich würde auch nicht die Unwahrheit sagen aber im Satz heißt es "ich versichere" dass die Angaben der Wahrheit entsprechen. Das gefällt mir gar nicht, dass ich versichern soll die Wahrheit zu sagen, aber vom Amt erhalte ich eine solche Versicherung nicht!


    Wie habt ihr das bei euren Auflistungen gemacht?



    Gruß Slick

    Hallo sorry das ich vileicht nerve, aber ich versteh das ganze nicht ?? Oder einfach nur Überstresst vom SA

    GH, Urteil vom 20. 10. 1999 – XII ZR 297/97


    Oberlandesgericht Karlsruhe: Urteil vom 28.07.2010 – 16 UF 65/10


    sämtliche aktuellen und künftige notwendige Renovierungsmaßnahmenwerden mit 15% den anzusetzenden Wohnwert berücksichtigt. (maximale Grenze bei Altbauten).

    Sie beziehen sich auf BGH Fam RZ 2000, 351;f und OLG Karls.FamRZ 2010, 2082


    Wo ist das ein Hinweis das auf mein Haus nur 15 % angesetzt werden darf ?? Übersehe ich das was im Text. Was haben diese Urteile mit Renovierungen zu tun. Ich werde langsam ganz durcheinander?(



    ich halte die Meinung des Sozialamts durchaus für gerechtfertigt, die Verteilung auf etliche Jahre,

    Also ich kann dir nicht folgen... 1.) Ich habe den SA vor 3 Jahren eine Liste aufgeführt mit dringenden Reparaturen, welche ich in den nächsten Jahren erledigen muss- Alle nachweisbar.

    Ich wollte aus diesem Grund Rücklagen bilden, welche mir abgelehnt wurden

    Nach deiner Aussage würde der Umkehrschluss heißen z.B ich benötige ein neues Dach (die Dachsparren sind marode) das mich 21.000 Euro kostet. Bei der Berechnung des Amtes würde das Ganze auf über 21 Jahre auf den Elternunterhalt angerechnet???? Obwohl ich das ganze jetzt zahle!!!!! Dazu kommen die neue Tür und der Carport = 26 000 Euro = über 26 Jahre Anrechnung an den Elternunterhalt.

    Ohne restliche Reparaturen die dann noch Anfallen.

    Das ist doch keine Vermögungsbildung wie das Amt schreibt. I

    Ich hoffe ihr könnt mir da helfen. Bin die Sache so langsam wieder satt.

    Gruss Slick

    Hallo an alle


    ES GEHT WIEDER LOS MIT DER QUÄLEREI DES SA


    Die lieben Mitarbeiter des SA wollen eine Instandhaltung-Maßnahme / Reparaturmaßnahme, welche dringend erforderlich war nur teilweise anerkennen.


    Hintergrund: Unser Carport aus Holz 30 Jahre alt, wurde baufällig und Teile lösten sich ab. Bilder als Beweismittel sind vorhanden. Ein Teil des Carports ist angrenzenden an einem öffentlichen Gehweg. Ich habe den Carport abreißen lassen und einen nicht zu teuren aufbauen lassen (Kosten mit Aufbau 2200,00 Euro).

    Ebenfalls wurde festgestellt, dass die Haustür undicht ist und diese Ersetz werden sollte.

    (Kosten 2500 ,00 Euro)


    Nun will, dass SA nur 15% des Wohnwertes anerkennen = 82,50 Euro im Monat


    Folgende Begründung:


    Sämtliche aktuellen und künftige notwendige Renovierungsmaßnahmen werden mit 15% den anzusetzenden Wohnwert berücksichtigt. (maximale Grenze bei Altbauten).

    Sie beziehen sich auf BGH Fam RZ 2000, 351;f und OLG Karls. FamRZ 2010, 2082


    Die Prüfung von Rücklagen für künftige Notfälle ist bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit nicht einkommensmindend zu berücksichtigen, da es sich regelmäßig um Vermögensbildung handelt. Eine bestehende Unterhaltsverpflichtung geht dabei vor einer Vermögensbildung.

    (nach meiner Meinung ist der Satz Blödsinn, da ja keine Vermögen angespart wird, sondern das Geld für Reparaturen ausgegeben wird, welche auch nachgewiesen werden können.)



    Das würde mich heißen, dass nur 990,00 Euro im Jahr an Reparaturen anfallen dürfen, die das SA anerkennt.

    Ich bin der Meinung das die Erhaltung meines Hauses, Vorrang vor dem Unterhalt hat und damit in die Einkommensermittlung mit einfließen sollte.


    Oder lieg ich falsch. Gibt es ein Urteil diesbezüglich. Was sagen die vom SA angegeben Urteile ich kann diese nicht finden bzw finde ich keine Bezug zu meinem Fall



    Und noch eine Frage:


    Falls ich feststellen sollte, dass ich doch mal zuviel Unterhalt zahlen sollte, kann ich diesen Betrag zurückfordern oder in Abzug bringen. Bei den vielen Wirrwarr und zahlen kann man ja mal vielleicht etwas vergessen was einem zum Nachteil gereicht / bzw falls ja für welchen Zeitraum kann ich nachfordern.


    Gruss und danke.:)


    Sorry für die lange Erklärungen;)

    Hallo folgende Frage:


    Meiner Frau (Schwiegerkind) ihre Eltern leben in Südamerika und sind schon in die Jahre (75 und 78) gekommen. Wir müssen jederzeit damit rechnen dorthin zu fliegen wegen Erkrankung / Totesfall. Was bei kurzfristig gebuchten Flügen sehr teuer ist (bis zu 5000 - 6000 Euro Economy - 2 Personen). Kann ich dafür Rücklagen bilden und dieses bei der Überweisung auf ein Sparkonto als Rücklage "Flug“ benennen. Wie kann ich dem SA dieses ev. rechtlich erklären.


    Gruss Slick


    Hallo an alle


    Wurde die Forderung des SA denn schon einmal von einem Fachkundigen auf Richtigkeit überprüft?

    Ja wurde und mit der Hilfestellung dieses Forums und nach vielem Hin und Her, nun durch SA korrekt berechnet.

    Aber wie im Fussball nach der Berechnung des SA ist vor der Berechnung des SA ( nach 2 Jahren)||;(




    vielleicht hilft dir folgende Aussage des BGH, 26.02.1992, Az.: XII ZR 93/91


    Das Gesetz erlaubt bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit ausdrücklich die Berücksichtigung sonstiger Verpflichtungen, zu denen auch solche gerechnet werden dürfen, die sich nicht in einer konkreten Zahlungspflicht ausdrücken, sondern auf Vorsorge - etwa der angemessenen Bildung von Rücklagen - beruhen.


    Dieses relativ unbekannte (alte) Urteil wurde vom Bundesverfassungsgericht mehrfach positiv erwähnt

    Supi werde ich nutzen, ich bin sicher dass das SA wieder versucht, mir vorzuschreiben, dass ich das ganze, aus den Rentenrücklagen nehmen könnte.

    Welche bei weitem nicht über den Satz liegt, welchen wir zurücklegen dürften.


    DANKE :):thumbsup:

    Hallo an alle


    folgende Fragen:


    1.)

    Bei uns wird die Straße komplett saniert. So wie es aussieht kommt für mich als Hausbesitzer eine Summe von ca. 20 000 Euro auf mich zu. (alles überprüft, alles rechtmäßig). Allerdings noch keinen festen Termin für die Maßnahme. Kann 2020 oder sogar 2021 sein. Wenn der Bescheid der Stadtverwaltung kommt, hat man 1 Monat um den Betrag zu zahlen.

    Kann ich hierfür schon Rücklagen bilden um das ganze abzufangen und muss / sollte das SA dieses bei meinen Elternunterhalszahlungen berücksichtigen.

    Finde allerdings nirgendwo einen solchen Fall, welchen ich beim SA als Referenz vorlegen kann.

    2.)

    Meiner Ehegattin (nicht Unterhaltspflichtige) ist das Fahrzeug welches Sie beruflich nutzt , mit Motorschaden ausgefallen (Totalausfall). Wie zahlen seit 3 Jahren Elternunterhalt. Das Fahrzeug war 10 Jahre alt.

    Nun möchte wir einen Kredit aufnehmen um das gebrauchte Fahrzeug zu finanzieren. Geht das ohne Zustimmung des SA. Wir bekommen die Kilometer angerechnet (0,30 Euro). Sie fährt pro Tag 45 Kilometer und ist auf das Fahrzeug angewiesen.


    Vielen Dank für euere Hilfe:):thumbsup:

    Hi,folgende Frage:
    Erwachsenes Single-Kind (des Unterhaltspflichtigen) mit eigener Wohnung und finanziellen Verpflichtungen wird arbeitslos und kann den Verpflichtungen nicht mehr nachkommen.
    Dem Kind(des Unterhaltspflichtigen) wird finanziell ausgeholfen, damit es die Verpflichtungen erfüllen kann um nicht in eine Schuldenspirale zu kommnen
    Ist sowas mit dem Selbstbehalt gedeckt oder kann sich sowas auf den Eltern-Unterhalt mindernd auswirken.


    Gruß
    Slick

    Hallo ich wollte auch mal ein positives Feedback geben, für alle die sich hier informieren und langsam der Mut verlässt.

    Aufgrund der Hilfe hier und eines anderen Forums, welches gehackt und geschlossen wurde (ein Schelm wär Böses dabei denkt), konnte ich meine Unterhaltzahlungen um 75,00 Euro im Monat reduzieren.


    Das SA hatte erst komplett geblockt, dann immer mehr Nachweise gefordert um dann wieder zu blocken.


    Aber mit guten Argumenten und Rechtshinweise ging es dann Stück für Stück nach unten


    Das hat jetzt fast 14 Monate gedauert.


    Tipps:


    Ehrlich bleiben
    Gute Literatur lesen ( nicht unbedingt Rechtsbücher)
    Nicht entmutigen lassen
    Rechtsgrundlagen beim Amt erfragen auf welche dessen ihre Entscheidung beruhen
    Gute und nachvollziehbare und wahre Argumente bringen, welche auch ev. einen Richter überzeugen können.
    Wirklich alles Schriftlich machen, nichts telefonisch
    Nicht unter Zeitdruck bringen lassen
    Realistisch bleiben

    Ich bleibe dem Forum erhalten, da ich demnächst wieder einige Fragen habe.