Beiträge von noch ein laie

    Nach schwerer Krankheit habe ich jetzt nach 2 Jahren wieder angefangen zum Arbeiten und "verdiene" gerade mal 1300 netto ( was ok ist, muss ja erst mal wieder den Einstieg finden).
    ...
    Möchte mich nicht aus der Verantwortung stehlen, ganz im Gegenteil aber ich sollte es zumindest grob einschätzen können


    Ich glaube dir.


    Geh in xxx , da sind anständige Helfer.


    Links zu konkurierenden Foren sehen wir nicht gerne. daher mit xxx versehen.bitte nochmals Forenregeln beachten.danke für dein Verständnis , edy


    PS: Wer diesen Beitrag löscht, der hat ein ganz schweres Problem.


    Mein Exmann von dem ich seit 8 Jahren getrennt bin hatte bis zur Volljährigkeit regelmäßig den Unterhalt für unseren gemeinsamen Sohn überwiesen......bis zum 18. Geburtstag!
    Mein Sohn hat von ihm eine Verdienstbescheinigung zur Berechnung des Barunterhaltes angefordert.
    Jetzt kommts....
    <X Er möchte meine Verdienstbescheininigungen auch zu Gesicht bekommen.....darf er das?


    Genau für solche Anfragen existieren schon nette Antworten, z.B.:


    Zitat

    aus Zeiten der Minderjährigkeit des Kindes sind ja, bis dahin allein barunterhaltspflichtige Elternteile, darin geübt, Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Da ist das ja schon fast wie ein Reflex, wenn zu Zeiten der Volljährigkeit des Kindes ebenfalls Auskunft verlangt wird.


    Für ein bisheriges Betreuungselternteil ist das natürlich völlig neu. Da ist man zunächst mal paralysiert, wenn so eine Auskunftsbegehren kommt. Da muss man dem bisherigen Betreuungselternteil schon etwas "Eingewöhnungszeit" geben. Oftmals ist das bisherige Betreuungselternteil ja auch gar nicht mit dem rechtlichen Hintergrund vertraut.

    OLG Celle bzw. OLG Köln zu Zeugnissen:



    Hy Rainmann


    Das klingt alles nicht gut, aber vielleicht gibt es noch etwas Hoffnung. Kann man die Gerichtsentscheidung irgendwo einsehen um über evtl. Erfolgsaussichten im Rahmen einer Beschwerde beim OLG zu diskutieren?


    Parallel sollte sehr sehr sorgfältig nach einem mit diesem schwierigen Thema im Volljährigenunterhalt wirklich erfahrenen Anwalt Ausschau gehalten werden.


    Warum lehnst du es eigentlich ab, im Forum persönlich kontaktiert (Konversationen) zu werden?

    Sie bekommt ein Kindergeld von 467€ abzüglich Kindergeld in Höhe von 194€, summa sumarum 273€.


    Der gesetzliche Mindestunterhalt für eine Kind (Altersstufe 3, 12-17 Jahre) beträgt ab 2018 467 €. Minus volles Kindergeld in Höhe von 194 € macht 273 €. Es geht also um die Rückzahlung von Unterhaltsvorschuss, den das JA gewährt hat. Sag das doch gleich.


    Empfehle anwaltlichen Rat unter Beantragung von Beratungshilfe einzuholen.

    Er hat doch geschrieben dass vorher das JC zugange war und nun das JA am Ball ist. Vermutlich eine Beistandschaft.


    Es ist wohl davon auszugehen, dass der Beistand nun - unter Hinzurechnung fiktiver Einkünfte - den gesetzlichen Mindestunterhalt fordert. Den kann er fordern, ohne großartig herumzurechnen. Allerdings frage ich mich, wo dann die geforderten 273 € herkommen, in der Düsseldorfer Tabelle findet man diesen Wert jedenfalls nicht als Mindestunterhalt. Aus dem vorliegenden Schreiben dürften aber noch wichtige Informationen hervorgehen. Vielleicht sagt er mal was dazu...?

    Kind 1: 6-12J (Wohnhaft bei KM, von welcher ich getrennt bin)
    Kind 2: 6-12J (Wohnhaft bei KM, von welcher ich getrennt bin)


    Wie steht es denn um die Einkünfte dieser Mu(ü)tter?


    Ob die Nutzung von Öffentl. Verkehrsmitteln unzumutbar ist lasse ich mal offen. Da du nicht allen Kindern den Mindestunterhalt zahlen kannst werden hier normalerweise engere Grenzen gesetzt sodass es sein kann das dir nur die Kosten für die öffentl. berücksichtigt werden.


    Richtig. Besonders im Mangelfall wird die Zumutbarkeit von Richtern und PKW-Fahrern sehr unterschiedlich gesehen.

    meine Freundin (18 Auszubilden als Friseurin netto Einkommen 430€)


    Sie kann sich hinsichtlich möglicher Unterhaltsansprüche kostenlos im Jugendamt beraten lassen.


    Max. Anspruch (ganz grob):


    + 735 Bedarf (siehe Leitlinien zuständiges OLG)
    - 194 Kindergeld
    - 430 Ausbildungsvergütung (evtl. müsste das noch bereinigt werden)
    + 100 ausbildungsbedingter Mehrbedarf (siehe Leitlinien zuständiges OLG)
    = 211 Restbedarf


    Für den Restbedarf haften die Eltern anteilig im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit (Quotenhaftung).


    Ob das Zusammenleben der Azubine mit mit einem Partner eine Rolle spielt, ist mir nicht bekannt.


    Theoretisch könnte die Mutter vom Bestimmungsrecht Gebrauch machen. Wenn sie das erfolgreich durchsetzt, gibt es gar keinen Barunterhalt.

    Ganz im Gegenteil gibt es da ein Paradeurteil: Das JA hatte bei Berechnung und Erstellung eines Titels zwar die neuste DDT incl. erhöhter Sätze berücksichtigt, allerdings "vergessen" das sich in dieser Tabelle die Anzahl der angenommenen UH-Pflichtigen verringert hat (und deshalb die Stufen letztlich um eine verschoben wurden und die Einstufung somit eine Stufe niedriger als bisher erfolgen müsste).


    Nachträglich dazu noch. Wer sich als Erwachsener vom JA in Unterhaltssachen über den Tisch ziehen lässt, der hat doch selbst Schuld. Warum lässt er die Berechnung nicht überprüfen?


    Leute, die auf sowas reinfallen, die machen im ganzen Leben Mist. Die lassen sich von der teuersten aller Versicherungen (A.......) alle möglichen Versicherungspakete aufquatschen und merken das erst, wenn ihnen andere über die Schulter sehen und vorrechnen, dass sie das zwei- oder dreifache zuviel bezahlen. Und die lassen sich von geldgeilen Banken auch völlig überzogene Hypothekendarlehen andrehen und heulen dann, wenn das Häuschen versteigert wird.

    Naja,
    ein Geschmäckle hat das ganze schon.
    Einerseits räumt der Staat seinem "Amt" hier Sonderrechte ein, welche aufgrund des Rechtsberatungsgesetztes ansonsten nur Rechtsanwälte haben, andererseits heißt es aber "Wenn die es als vermeintliche "Fachleute" halt falsch machen hat der Betroffene eben Pech gehabt".


    Du hast - wie auch sehr viele andere Bürger - ein völlig falsches Verständnis vom Jugendamt. Es vertritt die Rechte der Jugend (der Kinder), aber doch nicht die Rechte der unterhaltspflichtigen Elternteile.


    Nur eine Urkundsperson im Jugendamt, die muss neutral sein.


    Wäre die Berechnung vom RA des UH-Pflichtigen durchgeführt worden, dann wäre der Titel zwar auch nicht anfechtbar, allerdings würde der RA für den Schaden haften.


    Der RA vertritt den unterhaltspflichtigen Elternteil. Das ist der Unterschied.


    Ein JA haftet mal ganz grundsätzlich für überhaupt nichts, zumal es JA gibt die UH-Urkunden grundsätzlich nur gemäß eigener Berechnung fertigen.


    Na klar haften JA. Nämlich wenn sie als Vertreter der Kinder Mist machen bei der Geltendmachung deren Rechte. Beistandschaften machen dauernd Mist, nur merken das die meisten Bürger nicht.


    JA, das ist rechtswidrig - ohne das hier irgend eine Gegenmaßnahme existiert.


    Das JA ist rechtswirdrig? :D:D:D

    Also das wären jetzt die letzten auf die ich mich - als UH Pflichtiger - verlassen würde.


    :thumbsup:


    Dem KV, der auf Änderung des Titels geklagt hat, wurde vom Gericht lapidar mitgeteilt es hätte ihm ja freigestanden sich vor Unterzeichnung des Titels angemessen zu informieren um den Fehler zu erkennen.
    Der Fehler des JA begründet jedenfalls keinen Anspruch auf Titeländerung.


    Das Gericht liegt doch richtig. Was soll es sonst auch machen? Einen Fehler korrigieren, den der Pflichtige trotz Belehrung(!) gemacht hat?

    Wie ist es eigentlich damals überhaupt zu der Titulierung mit der Jugendamtsurkunde gekommen? Der folgende Inhalt der Urkunde ist nicht ganz alltäglich:


    - 270 Euro statisch, muss also bei gesetzlicher Erhöhung des Mindestunterhalts und auch nicht bei Alterssprüngen automatisch angepasst werden
    - schließt irgendwelche Rückstände ein
    - keine Anrechnung des Kindergeldes


    Und Wer hat damals berechnet und zur Titulierung aufgefordert?



    Falls die hiesigen User die Information hier benötigen, kopiere das bitte vom anderen Forum rüber.

    Noch ein Hinweis an Stefan:


    Auf gar keinen Fall solltest du die Kindesmutter derzeit auf das Thema ansprechen. Nicht auf einen Vollstreckungsverzicht und schon gar nicht auf eine Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde. Damit würdest du schlafende Hunde wecken und dir mit hoher Wahrscheinlichkeit jegliche "Chance" auf Verwirkung von Unterhaltsrückständen vermasseln. Eine einzige Zahlungsaufforderung an dich zum richtigen Zeitpunkt und die Verwirkung ist weg... Wenn die Mutter eine Beistandschaft beim Jugendamt einrichtet, ist es auch aus mit Verwirkung.


    Und ja, damit keinerlei Missverständnisse hinsichtlich des einen Jahres auftreten. Verwirkt sein kann immer nur das, was älter als ein Jahr ist. Heißt auch, dass die jeweils letzten 12 Monate Unterhalt nicht verwirkt sein können (keine Chance).