Der Beklagten steht derzeit gegen den Kläger noch
Ausbildungsunterhalt gemäß §§ 1603 Abs. 2 Satz 2, 1610 BGB jedenfalls
in der titulierten Höhe zu. Der Verwirkungseinwand des Klägers ist zur
Zeit noch unberechtigt. Zwar scheitert der Einwand jedenfalls bis
November 2003 nicht allein schon daran, dass die Beklagte bis zu diesem
Zeitpunkt noch zu den privilegierten Volljährigen gehörte. Der
Ausschluss von Einwendungen gegenüber Minderjährigen wirkt nämlich nicht
gegenüber gleichgestellten volljährigen Schülern, auch wenn sie nach §
1603 Abs. 2 Satz 2 BGB noch privilegiert sind, so dass der
barunterhaltspflichtige Elternteil seine Zahlungen einstellen kann, wenn
das Kind nicht wirklich die Schulausbildung wahrnimmt (vgl.
Palandt-Diedrichsen, BGB, 63. Auflage 2004, § 1611 BGB, Rn 9, 10).
Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Nach Anhörung der Beklagten
in der mündlichen Verhandlung und Vorlage des letzten
Abschlusszeugnisses für die 11. Klasse, ist der Senat zu der Überzeugung
gelangt, dass die Beklagte zwar keine sehr erfolgreiche Schülerin ist,
dass sie aber dennoch in der Vergangenheit ernsthaft die Schule besucht
hat, um den allgemeinen Schulabschluss zu erreichen. Zwar ist nicht zu
verkennen, dass die Zeugnisse der Beklagten fast durchweg darauf
hinweisen, dass die Beklagte sich intensiver um ihre Schulausbildung
kümmern müsse. Andererseits ergeben sich aus den Zeugnissen keine
überdurchschnittlichen Fehlzeiten, die ein Indiz dafür sein könnten,
dass die Beklagte lediglich noch "pro forma" die Schule besucht,
tatsächlich aber einer anderen (Erwerbs)Tätigkeit nachgeht. Auch soweit
der Kläger der Beklagten vorwirft, sie habe ihre Auskunfts- und
Mitwirkungspflichten ganz massiv verletzt, führt dies nicht zu einer
Verwirkung des Ausbildungsunterhaltes nach §1611 BGB ( vgl.
Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1611 Rn 6 ).
5Jedoch
kann der Schüler den Ausbildungsunterhalt auch verwirken, ohne dass die
Voraussetzungen des § 1611 vorzuliegen brauchen. Der
Unterhaltsberechtigte hat nämlich gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten
gemäß § 1610 BGB die Obliegenheit, mit entsprechend disziplinierter
Arbeit das Ausbildungsziel zu erreichen. Dazu gehört, dass er die
lehrplanmäßigen Studienveranstaltungen absolviert, was dem
Unterhaltsverpflichteten gegenüber durch Vorlage von Zeugnissen zu
belegen ist. Entspricht das Leistungsbild dem nicht oder bestehen
zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten größere Lücken, entfällt
der Unterhaltsanspruch (vgl. hierzu Palandt-Diederichsen, a.a.O. § 1610
Rn. 23).